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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0408

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394

Nordhausen.

nach derselbigen hohen bedenken enderung zu
machen, zu und abzuthun in allerwege freiheit
vorbehalten. Zu urkunde mit unserm unten auf-
gedruckten angeborenen und gewonlichen pit-
schaften vorsigelt. Gescheen fritags am tage

Mauricii im fünfzehnhundert und zwei und vier-
zigsten jahre.
[4 Siegel1).]

1) Sind in Weimar abgefallen.

80. Artikel der Leipziger Prädikanten. 1557.

[Abgedruckt von Frohne, Programm zur
„1. Wollen sie die reine göttliche prophetische
und apostolische lahr, wie dieselbe in der augs-
burgischen confession kürzlich verfasset, lehren
und predigen, und dagegen, was derselbigen lahr
zuwider, mit christlicher massen und bescheiden-
heit aus gottes wort widerlegen, und das volk vor
irrthum warnen.“
"2. Die hochwürdigen sacramenta der heiligen
taufe und abendmal des herrn nach Christi ein-
setzung, ordnung und befehl mittheilen und reichen,
denen die es begehren, und solches alles in be-
kannter deutscher sprache, laut der agenden so in
Sachsen gebraucht wird. Auch keinen zum hoch-
würdigen sacrament zulassen, er habe denn zuvor
den trost der absolution begehrt und empfangen.“
„3. Mit der predigt wollen wir diese ord-
nung halten, dass wir am sonn-tage frühe das
gewöhnliche evangelium auslegen, und die com-
munion, da communicanten vorhanden, halten
wollen. Nachmittage den catechismum d. Mart.
Lutheri dem volk vortragen. In der wochen am
dienstag und donnerstag auch predigen. Item die
kinder-lehr in der wochen zweimal, als am mitt-
wochen und freitag halten mit dem examen der
jugend.“
„4. Christliche und reine gesänge, lateinische
und deutsche mit schülern und der versammlung
singen, und darbei die orgel gebrauchen, und wird
sich der schul-meister und seine gehülfen mit ge-
sang und kirchen-ceremonien nach den prädicanten
gehorsamlich zu richten und verhalten wissen.
Desgleichen wollen gedachte prädicanten auf die
schule gute achtung haben, dass sich die schul-
diener vor ihre person christlich und in ihrem
amt fleissig erzeigen, und die schüler im catechismo

Synode 1709. Mühlhausen 1709. S. 10 ff.]
und sonsten treulich gelehret und unterwiesen
werden.“
„5. Mit vertrauung braut und bräutigams uns
nach der Wittenbergischen und Leipzig’schen
kirchen-ordnung verhalten gegen denen, so der
reinen lehr zugethan, und das hochwürdige sacra-
ment des leibes und bluts Christi nach seiner
ordnung und befehl gebrauchen.“
„6. Bitten wir ein erbar und hochweiser rat
wolle zur predigt göttlichen worts und verrichtung
aller erzehlten göttlichen ämter uns die pfarr-
kirchen S. Blasii öffnen und einräumen.“
„7. Denen künftigen prädicanten das pfarr-
haus bei S. Blasius zur wohnung eingeben und
in baulich wesen bringen.“
8. Mit dem begräbniss der verstorbenen wollen
wir diejenigen, so in bekenntniss christlicher lehr
des offenbarten heiligen evangelii und empfahung
des hochwürdigen sacraments nach Christi ein-
setzung verscheiden, in welche pfarr sie gehören,
mit christlichen gesängen und ceremonien zur erden
bestatten.
Da aber ein sonderlicher gelegener ort zum
gemeinen begräbniss und gottes-acker könnte ver-
ordnet werden, weil die kirchhöfe enge sind,
achten wir für bequem und nöthig, dass solches
fürderlich geschehe.
Was ferner andere artikel, so zur kirchen-
regierung auch nöthig, anlangt, wollen wir allwege
in allen auf die sächsische agenda uns referiret
haben etc. befehlen hiermit e. e. a. h. samt
ganzer regierung der gnaden gottes, und uns in
euren schutz.
Die prädicanden von Leipzig.

Nordhausen.
Hilfsmittel: Leopold, Kirchen-, Pfarr- und Schul-Chronik der Gemeinschaftsämter
Heringen und Kelbra, der Grafschaft Hohenstein, der Stadt Nordhausen und der Grafschaften
Stolberg-Rossla und Stolberg-Stolberg seit der Reformation. Nordhausen 1817; Lessers,
Historische Nachrichten von Nordhausen, umgearbeitet von Ernst Günther Förstemann. [Nach
dem Tode Förstemann’s herausgegeben Nordhausen 1860]; E. G. Förstemann, Mittheilungen
zu einer Geschichte der Schulen in Nordhausen. Nordhausen 1824 (dort die ältere Literatur);
Förstemann, in: Neue Mittheilungen aus dem Gebiete historisch-antiquarischer Forschungen,
II, 3, S. 657; V, 4, S. 94 ff.; Perschmann, Die Reformation in Nordhausen 1522—1525, in:
Neujahrsblätter, herausgegeben von der historischen Commission der Provinz Sachsen. Halle 1881.
 
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