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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0410

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Nordhausern

welche als officielle Lehrnorm für Nordhausen anerkannt und von den Lehrern unterschrieben
werden musste. (Vgl. die Denkschrift der zur Ausarbeitung der Nordhausener Schul-Ordnung
von 1583 eingesetzten Commission, Nr. 1, abgedruckt bei Vormbaum, Evangelische Schul-
Ordnungen 1, 363.) Der Rath ernannte einen Superintendenten, oder „Primarius ministerii“,
d. h. den Vorsitzenden des Ministeriums, der aber auch die üblichen Geschäfte des Superinten-
denten versah. Dieses Ministerium berieth auch die Kirchengesetze von 1592, welche der
Rath sanktionirte. Im Jahre 1593 wurde ein eigenes Consistorium gebildet, bestehend aus vier
Geistlichen und vier weltlichen Personen, unter dem Vorsitze des Syndikus. Hauptaufgabe
bildete hier, wie überall, die Entscheidung in Ehesachen. (Vgl. hierzu Leopold, S. 56, 58—62.)
In das Jahr 1592 fällt auch die Einrichtung ständiger Synoden oder Colloquia theologica,
welche anfänglich regelmässig monatlich stattfanden, dann aber in Abgang geriethen.
Die Schul-Ordnung des Gymnasiums der freien Reichsstadt Nordhausen am Harz vom Jahre
1583 ist in Mittheilungen der Gesellschaft für Erziehungs- und Schul-Geschichte 2, 65 abgedruckt.
Auch bei Vormbaum 1, 362. Einen Auszug gab E. G. Förstemann im Programm des
Nordhäuser Gymnasiums von 1826. Vgl. auch Müller, Nordhäuser Schulverhältnisse an der
Hand der Schul-Ordnungen von 1583, 1640, 1658, in: Zeitschrift des Harzvereins 30, 331—362.

81. Polizei-Ordnung der Stadt Nordhansen. 1549.
[Nach einer gleichzeitigen Abschrift im Stadtarchive zu Nordhausen abgedruckt von Förstemann, in: Neue
Mittheilungen aus dem Bereiche historisch-antiquarischer Forschungen, 5. Heft, 4, S. 94.]

Wir bürgermeister und rat der stadt Nort-
hausen, haben zu lob dem almechtigen gott, zu
wolfart und güte al unsern bürgern und einwonern
dise nachvolgende artikel gesetzt und geordnet.
Und wollen das ein jeder denselbigen bei vor-
meidung vorgeschriebener straf leben soll.
Von gotteslesterunge.
Von vermeldung der übertreter.
Von feiren.
Weiter sollen alle unser burger und inwoner
auf die sontage und feiertage oder wan es sonst
jemands ahne merklich vorhindern gelegen, mit
seinem weibe, kindern und gesinde, wan man das
heilige evangelium prediget, in die kirchen gehen,
denselbigen sontag oder fest mit beten und gottes
furcht vollenden und sonst keiner leichtfertigkeit
gebrauchen. Was aber erwachsen kinder und ge-
sinde zu der frue prediget und ampt nit komen
kunten, die solten doch zu der mittages predigt
und vesper davon nicht gehalten werden, Und
soll sich zu der zeit niemand jung oder alt vor
den freitoren zum bornewein1) oder anderer ende
und anderst den in der kirchen finden lassen.
Wird aber jemands der ort betroffen, der soll mit
gefengniss, einlager oder sonst mit allem ernst
gestraft werden.
Von übrigem essen und trinken.
Von notigen des zutrinken.

Von ehebruch.
Von fleisch essen und der fasten.
Und deweil wir befinden, das der fleischkauf
je lenger je mehr in grosse theurungen erwechst,
so wollen wir, dass sich ein ider die wochen zwene
tage, freitages und sonnenabends, auch die fasten
des fleischessen enthalte, ausgeschlossen alte kranke
leute, hartarbeiter, junge kinder, kindbetterin, oder
den es auf befel der erzte erlaubt, doch das hier-
inne kein frevel oder missbrauch gesucht. Doch
sol dieser artikel von niemand vorstanden werden,
als ob es sünde und von gott vorboten were, die
abgemelten zeit kein fleisch essen, welches auch
von uns gar nicht gemeint, sondern wir wollen
alles das, so gott der herr frei und ohne sünde
zu gebrauchen gelassen hat, frei und ohne sünde
bleiben lassen, und hierinne nicht anderst denn
gehorsam und gut ordnunge, policei und messigkeit
gesucht und gemeinet haben.
Von feiertagen.
Die feirtage, sontage, christtage, ostern, pfing-
sten, jedes fest mit zweien folgenden tagen, unser
lieben frauen und der heiligen apostel und der
heiligen tage, so von der heiligen christlichen
kirchen zu feiren eingesatzt, sol man mit besuchung
der predigt, gottes dienst, auch übung im gebet
christlich feiren, one bewilligung auch nicht brauen
oder die laden auf gemeine festtage aufthuen.
Von kleidungen .
Von hochzeiten. Von gevatter-
schaft. [Vorschrift gegen den Luxus.]

1) D. i. Branntwein.
 
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