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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0420

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Das Erzbisthum Magdeburg.

IV. Unter Joachim Friedrich nahm der Ausbau des Kirchenwesens seinen rüstigen
Fortgang.
Vor allen Dingen ist hier eine Visitation hervorzuheben. Die Quelle dafür ist Magde-
burg, St.A. 2, Nr. 511. Hier finden wir Bl. 1 ff. das Projekt der Instruktion zur Visitation. Das
Domcapitel äusserte Bedenken über die Visitationsform, weil die Visitations-Ordnung Sigismund’s
aufgegeben werden solle; es würde lieber sehen, wenn nach dieser verfahren würde; auch bitte
es um Mittheilung der Namen der zu Visitatoren ausersehenen Persönlichkeiten. (Ebenda Bl. 59.)
Die Antwort des Fürsten zerstreute die Bedenken des Capitels (Bl. 63 ff.), und das Ver-
zeichniss der Visitatoren wurde überschickt (Bl. 71 ff.). — Unter dem 10. Juni 1581 erging ein
gedruckter Befehl des Administrators, dass, nachdem er beschlossen habe, die christliche Visi-
tation nunmehr in’s Werk zu setzen, für jede Kirche ein Exemplar der Augsburger Confession
und der Concordienformel in deutscher Sprache angekauft werden solle.
Die Visitation zog sich aber doch bis 1583 hinaus. Am 25. Mai 1583 erging ein Befehl
an die Visitatoren, am 10. Juni 1583 in Halle einzutreffen und die Visitation zu beginnen.
Die Visitations-Instruktion findet sich im Original, vom Administrator Joachim Friedrich
unterschrieben, in Magdeburg, a. a. O. Bl. 74—95, und wird, da aus ihr die Bedeutung der Visi-
tation am besten erkannt werden kann, erstmalig abgedruckt. (Nr. 85.)
Die Visitation fand in den Jahren 1583/1584 statt. Die von mir eingesehenen Visi-
tationsakten bieten keine Ausbeute. Ein ausführlicher officieller Bericht der Visitatoren (eodem
loco, Bl. 100—115) giebt Auskunft über die „Ordnung, so in der christlichen visitation anno
1583 und 1584 im erzstift Magdeburg gehalten“. (Derselbe noch einmal ebenda Bl. 196—206.)
Über die Thätigkeit der Visitatoren werden wir bei den einzelnen Städten Näheres
berichten; vgl. besonders unter Halle und Burg. Ausserdem ersehen wir dieselbe, abgesehen
von den sonstigen Aktenstücken im genannten Bande des Magdeburger Archivs, aus Folgendem.
Die Visitatoren gebrauchten nämlich zur Verarbeitung des Materials ziemlich 3—4 Jahre.
Erst am 23. Mai 1588 waren sie im Stande, dem Administrator einen ausführlichen Bericht
darüber zu erstatten, was jetzt nach geschehener Visitation noch zu thun sei. (Magdeburg,
St.A., cit. loco, Bl. 186 ff.). Diesem Berichte fügten sie eine Reihe von Beilagen bei: A) die
von ihnen beobachtete Visitationsordnung [Bl. 196—206, vgl. vorhin]; B) „Judicia de pastoribus,
d. i. verzeichniss der designation wie die pfarhern im erzstift in examine befunden“ (Bl. 209 ff.);
C) „Spezialbericht aus dem amte Zinna 1584, etliche grobe, unleidliche mengel so in itziger
visitation fürnehmlichen im jüterbockischen kreis in genere befunden“; D) „Spezial mängel
etlicher pfarrherrn“; E) „Bericht ausm amt Calbe und Stassfurt“. —
Man sieht, die Visitatoren hatten ihre Aufgabe gründlich genommen. Das ganze Material
wurde dem Administrator zugesandt. Ein Wunsch der Visitatoren ging dahin, dass den Pfarr-
herren und Gemeinden ein gemeiner Abschied, gewissermassen als bleibendes Ergebniss der Visi-
tation, und eine allgemeine Kirchen-Ordnung zugestellt werden möge.
Der Administrator scheint dieser Anregung entsprochen zu haben. In demselben Bande
des Archives, Bl. 242—254, finden sich „Artikel, aus der fürstlichen instruktion, so nach ge-
haltener visitation an jedem orte fürderlichst möchten gedruckt und den gerichtsherrn und
pfarrherrn überantwortet werden, sich darnach künftig zu halten“ (a. a. O. Bl. 242—254).
Da aber der Charakter dieses Stückes doch nicht völlig klar erhellt, unterbleibt der Abdruck.
Hier muss auch des Entwurfes einer Kirchen-Ordnung gedacht werden, der in das Jahr
1585 fällt. Offenbar im Anschlusse an die Visitation arbeiteten die Visitatoren im Auftrage des
Fürsten eine allgemeine Kirchen-Ordnung aus, in der sie die Ergebnisse und Erfahrungen der
Visitation verwertheten, zugleich aber auch, wie wir aus der Einleitung des Entwurfes ent-
nehmen , andere Ordnungen excerpirten. Der Fürst liess dann den Entwurf durch das Dom-
 
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