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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0427

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83. Mandat des Erzbischofs Sigismund, betr. die Kirehendisciplin. Vom 30. Mai 1562.

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erhebliche ursachen davon nicht entsetzt werden,
die auch sonderlich darauf sehen sollen, dass von
solchem einkommen nichts vordrunken oder sonsten
zur ungebur entwant werde.
13. Von kind-täufen.
Auf den kindteufen solle kein volsaufen ge-
schehen ; wo dieses erfahren wird, solle des kinds
vater unter dem ampte oder gerichtshalter in will-
korliche strafe vorfallen sein.
14. Von täglichem saufen und spielen.
Und nachdeme man erfahret, das hin und
wider leute gefunden, die teglich nur in schenken
liegen, der seuferei und dem spiele nachgehen,
oft die ganze nacht uber saufen und spielen,
sollen dieselbigen nicht gelidten werden, und die
solchs ubertreten, sol der schenke, so oft er spieler
aufgehalten, oder zechleute bis uber neun uhr ge-
lidden, und denselbigen bier oder wein aufgetragen
hat, umb einen halben gulden vom ampte oder
gerichtshalter gestraft werden.
15. Von abschaffung der kirch-mess
und pfingst-bier.
Wir wöllen auch insonderheit das pfingstbier
und1) kirchmessen in allen flecken und dorfern
unser beider erz - und stifte hiermit bei unser
ungnade und unser amptleute und eines jeden
gerichtshalters wilkirlichen strafe genzlich ab-
geschafft und verboten haben, darnach sich ein
jeder zu richten.
16. Von zanken und schlagen.
Wo in zechen einer den andern ubergeben,
ausheischen, schlahen, schlahen anbieten, oder
sonst offentlich drauen wurde, daraus mord und
ungluck zu besorgen, das soll der richter dem
ampt oder gerichtshalter nicht verschweigen, dass
der schuldige gebusset und schade verhutet werde.
17. Von hurerei, ehebruch, blut-
schanden.
Unzuchtige personen, so unzucht nachliefen,
oder die unehelich bei einander liegen, ehebrecher
oder ehebrecherin, oder eheleute, so von einander
1) Druck: und die.

laufen, sollen von niemands1) ufgehalten, gehauset
noch geheget werden, bei schwerer busse, und
dass keine blutschanden geschehen, und niemand2)
in den verbotenen graden zu freien nachgegeben,
sollen die pfarher aufsehen; wurde jemand hiemit
mutwillig fahren, der solle in unsern stiften gar
nicht gelidden werden,
18. Von unzüchtigen tänzen.
Wan man tenze helt auf hochzeiten und der-
gleichen , soll kein unzuchtig wesen getrieben
werden mit verdrehen und schwenken; wer hier-
ine3) ubertrit, solle von der gemeine gebusset
werden, und wo sie nicht aufsehen, sollen sie dem
ampte oder gerichtshalter die busse geben.
19. Von leichtfertigen worten und
liedern.
Desgleich, wo jemand mit unzuchtigen worten
oder liedern sich wurde horen lassen.
20. Von keifen und schelten und andern
ärgernüssen.
Wo sichs zutruege, dass etliche, man oder
weib, sich offentlich schelten und ubel ausrichten
wurden, die solle der richter, wan ers horet, an-
zeigen und nicht vorschweigen, sollen in gebuhr-
lich strafe genommen und solche4) und dergleichen
laster, was ergerlich und unehrlich ist, mit ernst
gestrafet werden, das die bösen exempel und un-
zuchtiges wesen nicht so gar uberhand nemen,
wie leider sonst geschiet, und gebieten darauf
allen und jeden unser prelaten, denen von der
ritterschaft, amptleuten, schössern, bevehlhabern,
auch burgemeistern, rathmannen, richtern, schult-
heissen, bauermeistern, und ganzen gemeinden,
beider unser erz- und stifte Magdeburg und
Halberstadt, dass sie dieser unser ordnunge und
satzung in allen puncten und artikeln vestiglich
geleben und nachgehen und darwider in keine
wege handelen, noch solchs jemands zuthun ge-
statten, bei vermeidung unser ungnad und schweren
strafe. Urkundlich mit unserm hierunten auf-
gedruckten secret besiegelt, geschehen und geben
zu Halle, auf unserm schloss Sanct Moritzburg,
freitags nach trinitatis. Anno 1562.

1) Druck: jemands.
2) Druck: niemands.
3) Druck: hiemit.
4) Druck: „und solche“ fehlt.
 
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