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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0429

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84. Consistorial-Ordnung. Entwurf. 1580.

415

Land zu Jerichau.

14. Leburg oder Werkern
15. Borch . .
16. Sandau ......
18. Jerichau.

| 28 pfarhern,
) 44

Summa: 17 superintendenten, 319 pfarhern.
Dieser artikel stehet zu unsers gnedigsten
herrn ferner erclerung, ob zwen oder drei super-
intendenten zu ordnen. [Randnotiz: Sollen zween
superintendenten sein.]

meinden, über ihre Einkünfte, Leben mit ihren
Collegen und Nachbarn.
Der Superintendent erstattet über den Synodus
Bericht an das Consistorium. Dieses ertheilt Aus-
kunft nnd trifft Anordnungen.
Convente der Superintendenten (auch Synodi
genannt) sollen nach Bedürfniss stattfinden, nament-
lich wenn neue disputationes auftauchen. Die
Superintendenten berichten dann an ihre Pfarrer.
Lehrstreitigkeiten gehören in letzter Instanz
vor den Landesherrn.

V.
Von den visitationibus.
[Die vorige General-Visitation hat viel Mängel
gezeigt. Deshalb soll eine weitere General-Visi-
tation gehalten werden. Nachdem dies geschehen,
sollen die Superintendenten jährlich einmal, oder
zweimal alle ihre Kirchen visitiren.]
VI.
Was vor fragen in der visitation von
nöthen und angestelt werden sollen.
Fragen nach reiner Lehre, Halten des Gottes-
dienstes. Ob der Catechismus Sonntags nach Mittag
getrieben, alle Vierteljahr repetirt wird und die
Kinder examinirt werden? Finden Wochenpredigten
statt? Ordnung mit dem Aufbieten. 3 Register;
bei den Verstorbenen soll aufgezeichnet werden, wie
sie gestorben. Krankenbesuch. Leben und Wandel
der Pfarrer, „ob sie auch medici, procuratores“.
Studium. Bibliothek. Leben der Gemeindeglieder.
Einkommen. Bauwesen. Hospitäler und Arme.
Diese Fragen sollen jährlich etliche Tage vor der
Visitation dem Volke vorgelesen werden, damit
dieses Anzeige an die Visitatoren erstatten könne.
Revision des Schulwesens.
VII.
Von synodis.
Jährlich soll wenigstens einmal ein Synodus
stattfinden, Ostern oder Michaelis. Dazu erhalten
die Pfarrer Zehrung von den Kirchhütern.
Der Synodus beginnt mit Ermahnung des
Superintendenten zu reiner Lehre, Studium,
fleissiger Amtsführung, und gutem Wandel.
„Namentlich in diesem lande, wo beinahe ein
jeder dorfpfarrher seine eigene opiniones hat, ist
die mahnung ad concordiam in doctrina nöthig.“
Vortrag über etwa neu aufgetretene Lehren. Übel-
thäter wird der Superintendent (zuerst privatim
ermahnen und, wenn dies ohne Erfolg) vor dem
ganzen Synodo zur Besserung ermahnen, widrigen-
falls Anzeige an das Consistorium erfolgen muss.
Hierauf folgen Berichterstattungen der einzelnen
Pfarrer über das kirchliche Leben in ihren Ge-

Vom consistorio.
Das Consistorium oder der Kirchenrath sind
zur Erhaltung der reinen Lehre, guter Ordnung
und Disciplin, auch Zucht und Ehrbarkeit angestellt.
Das Consistorium sorgt für Anstellung tüchtiger
Pfarrer, entscheidet die Ehesachen und führt die
allgemeine Aufsicht.
Von personen und assessorn der beiden
consistorien.
In Halle soll N. Präsident sein, die anderen
Räthe (der Regierung) Assessoren; sie sollen drei
oder vier Theologen zuziehen.
In Magdeburg: zwei Herren des Capitels,
Abt zu Berga, der Official herr Wüstenhoff, und
Dr. Geltmann, welchen Dr. Saccus und N. sollen
zugesetzt worden.
Von underhalt der personen.
[Verbesserung: Wird die Landschaft ordnen.
Die Rückseite des Blattes ist unbeschrieben ge-
blieben, offenbar um dieselbe nach den Beschlüssen
der Landschaft auszufüllen, was dann aus irgend
einem Grunde unterblieben ist.]
Vom notario und gerichtschreiber,
seinem ampt und besoldung.
[Bestimmung über Amtsführung.]
Von dem procuratore fisci.
[Verbesserung: Soll noch bleiben.]
Vom boten. Was vor sachen vor diese,
gerichte sollen gehoren und bescheiden
werden.
Zum Competenz des Consistoriums gehören
nur „geistliche und der gewissen sachen“, näm-
lich: Irrungen zwischen Kirchendienern, Schul-
dienern, wegen Lehre, Leben, Wandel, Amts-
führung , Streitigkeiten betr. Kirchenvermögen,
Gebäude und Kirchhöfe, Einkünfte der Kirchen-
diener und Schuldiener. Öffentliche Sünden und
Laster soll die weltliche Obrigkeit am Leibe oder
sonst mit Verweisung strafen oder dem Consistorium
 
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