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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0447

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Halle.

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verbi dei in ecclesia Halensi anno 1573 post obitum reverendi viri D. M. Sebastiani Boëtii
superintendentis piae memoriae.“ Erhalten in Magdeburg, St.A., A. 50, I, Nr. 326.
Von den Visitationen der Jahre 1563/1583 besitzen wir in Magdeburg, St.A., A. 50, I,
Nr. 323 [alte Nummer: Akten des Consistoriums Magdeburg, Tit. XIII, IIIb, Nr. 17] die
Visitations-Protokolle „derer kirchen und schulen und hospitalien, auch armenbecken der
stadt Halle“.
In der Visitation von 1563 wurde dem Rathe im Namen des Administrators Joachim
Friedrich eine Anzahl Frageartikel übergeben, auf welche er Bericht erstatten sollte. Aus
diesem Bericht heben wir den Abschnitt über die Berufung eines Pfarrers hervor:
„Dess und wo mangel an einem pfarherrn und kirchendiener in einer kirchen alhie vor-
felt, so pflegen erstlichen kirchen veter und achtmann daselbst darvon zu reden, und auf ein oder
zwo personen zu rathschlagen und alsdann dieselbe an ein rath zu bringen, und ob nun ein
rath sich mit ihnen der person halben als zum ampt tuglik verglichen, so wird solchs durch
einen rath dem herrn superintendenten und den andern beiden pfarrherrn vermeldet, auch hier-
über ihr bedenken gehört, ob ihnen dieselbe vorgeschlagene person bekannt, auch ob sie an
solcher der lehr und lebens halben einen mangel wüssten oder nicht. Und do nun an solcher
person kein mangel befunden und man derselben allenthalben zufrieden, so wird alsdann auf
solche vorgehende sämptliche beratschlagung dieselbe person durch einen rath und im namen
eines raths, auch der kirchveter und achtmann, anhero beschrieben, berufen und vocirt. Und
dieser gebrauch ist nun also viel jahr her mit einhelligem bedenken des raths, der kirchveter
und acht mann, auch des superintendenten und der pfarrherrn gehalten worden.“
Ähnlich lautet der Bericht der Kirchväter zu St. Moritz zu diesem dritten Artikel
(a. a. O. Bl. 39). Ebenda Bl. 103 ff. finden wir das Protokoll von 1583. Hier wurden in ähn-
licher Weise dem Rathe und der Gemeinde Frageartikel vorgelegt; der dritte Artikel handelte
wieder von der Besetzung der Pfarrstellen und der Bericht das Raths lautete genau so wie
derjenige von 1563. Am Rande lesen wir die Notiz: „diese Ordnung lassen inen hern visitatores
also gefallen.“
Auf der Visitation von 1583 wurde auch eine lateinische Schul-Ordnung überreicht
(Magdeburg, St.A., eodem loco Bl. 194 ff.).
Wenn Halle auch in der Zeit des Schmalkaldischen Krieges manche Drangsale über sich
ergehen lassen musste, so hielt es doch an der Reformation fest, und unter dem Erzbischof Sigis-
mund (1552—1566) blieb die neue Lehre sichergestellt. Sigismund war der letzte katholische
Erzbischof. Nach ihm regierten nur weltliche Erzbischöfe oder Administratoren. Die Grund-
lage für das neue Kirchenwesen war so gut gelegt, dass man nach derselben bis weit
in das 18. Jahrhundert hinein lebte. Im Jahre 1640 wurde diese Ordnung einer Revision
unterzogen und nach im Jahre 1642 erfolgter Bestätigung seitens des Landesherrn im Jahre
1660 durch den Rath publicirt. Über einen Kirchenordnungs-Versuch des Raths aus den Jahren
1677—1679 vgl. die lehrreiche Abhandlung von Saran in: Neue Mittheilungen des thüring.-
sächs. Vereins 18, 81 ff.
Die Ordnung von 1677 liegt in Halle, Rathsarchiv, Fach 110, Nr. 667. Zu den Vor-
bereitungen und den einzelnen Entwürfen sind die Akten im Rathsarchive zu Halle, Fach 110,
Nr. 667, Fach 111, Nr, 676, Fach 112, Nr. 688, 689 zu vergleichen. Die Verwerthung geht
über den Rahmen dieser Arbeit hinaus.
Aus dem Ausgange des 16. Jahrhunderts möge jedoch noch eine bischöfliche Anordnung
Platz finden, /ein Schreiben von „Joachim Friedrich, postulirtem Administrator des Primat-
und Erzstiftes Magdeburg, Markgrafen zu Brandenburg, in Preussen Herzog“, vom 5. August
1596, welches in der Domkirche zu Halle „uber vorige verordente predigen und kirchen-
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II. 55
 
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