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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0456

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Das Erzbisthum Magdeburg.

Und weil anfänglich die leichvermahnungen
oder leichpredigten bei den begrabnussen sind in
bedenken genommen, ohne zweifel angesehen,
das1), wo es bei allen leichen solte
gleich massig geschehen, dem predigampt
grosse mühe daraus erwachsen würde, so ist doch
denen, so leichpredigten begeren würden, solches
nicht abzuschlagen und sind weg und mittel darzu
in unterredung fürzuschlahen, denn es sind ja
kreftige und wirkliche predigten, wann uns gott
heimsucht, die mehr denn andere zu herzen gehen.
Die stunden aber, da das begrebniss soll ge-
halten werden, sind bisher drei jedes tages, näm-
lich umb 9, 12 und 3 uhr, jedoch soll des sonn-
abends nur 9 und 12, des sontags aber nur 12
und 3 uhr wegen der beicht und communion be-
grebniss gehalten werden, dass sie in general
leichen der schulen zu weniger verhinderung nur
12 und 3 uhr benennen wöllen. Es soll auch nie-
mand für acht oder zehen stunden, nachdem es
verschieden, begraben werden, und dass die gräber
auf ein gewiss mass tief gnug gemacht werden,
soll durch sonderliche person bestellet sein.
Von pfarkindern und ihrer ordnung.
Es sollen die pfarherrn und ihr zugeordneten
diaconi, wo sie hin verordnet, in ihren kirchen
bleiben, mit beicht hören, sacrament reichen, item
communion zu halten wo es noth auf die hohen
fest der superattendens selbst, ohne dass gemeldter
superattendens des beicht hörens relevirt soll sein,
ausgenommen diejenigen, so seiner sonderlich be-
gehren. Man soll auch die pfar kinder vermahnen,
dass sie mit ihren kindern und zugehörigen ge-
sinde gute ordnung halten, und jeglichs in seiner
pfarr mit pfarrrecht bleibe. Desgleichen sollen die
vorstadte als Märtensberg und Petersberg, und was
unter einem erbarn rat liegt, ordentlich zu den
pfaren abgetheilt werden, damit sie in der zeit
der noth und sonsten mit ihren pfarherrn an ge-
wissen orten sich wissen zu erholen, und ihnen
nicht frei sei2), jedermann und wen sie wollen
hinaus zu fordern, und da solches in ordnung
kommen, dass man darüber halte.
Von ordentlicher vocation und bestal-
lung der kirchendiener und pfarherrn.
Es ist itzt und zukünftigen zeiten, zu erhaltung
eintrechtigkeit, in der reinen3) lehre, sehr nötig
und nützlich, dass itzt bestelte oft ernannte drei
pfar kirchen S. Mariae, S. Ulrici und Mauritii,
und mit drei personen, nämlichen einen pfarher
und zweien diaconis versehen und erhalten werde,

1) Der gesperrt gedruckte Satztheil fehlt in B.
2) C.: stehet.
3) C.: statt in der reinen: „reiner“.

die alle zu predigen, sacrament zu reichen und
andere kirchengeschäfte zuverrichten tüchtig sind.
Und weil die grösseste mühe und arbeit der kirchen
zu unser lieben frauen heimfelt, auch anfenglich
daselbst drei diaconi zu ordnen bedacht ist, sollen
die in andern kirchen in fall der noth desto
williger zuspringen und behülflich sein, dieweil
die seelsorge in diesen volkreichen kirchen und
der ganzen stadt nothtürftig möge verrichtet werden,
und so oft durch gottes schickung enderung in
diesen berufenen aller kirchen fürfellet, soll kein
pastor, seelsorger oder diaconi beschrieben, vocirt,
gehört oder aufgenommen werden, ohne vorgehen-
den rat, unterredung oder zeitig bedenken eines
erbarn rats, superattendenten, auch derselben
kirchen, da es einen diaconus betreffe, pfarherrn
und kirchenväter, die sich hierinnen vergleichen
und erkundigen sollen, damit in der ganzen
kirchen auf erhaltung reiner lehr der superatteu-
dent acht gebe, damit auch nicht untüchtige per-
sonen plötzlich angenommen werden, dardurch
oftmal, wie es die erfahrung giebt, in wohlbestelten
kirchen viel zerrüttung gebracht wird.
Von den cüstern oder kirchnern oder
kirchhütern.
Die küster und kirchendiener sollen in jeder
pfarr, wie sie bestalt, schuldig und verpflicht sein,
zu der arbeit, die ihnen aufgetragen worden,
fleissig und willig zu sein, mit lauten, singen, auf-
warten der ansuchenden personen umb gebet und
anderer amptsgeschäfte, taufe, communion1) der
kranken, begrebnüssen oder was es sein mag, das
zu ihren ampt gehörig ist. Sollen derhalben mit
ihren superattendenten, pfarhern, diaconi und wem
sie zugeeignet oder zugethan, in ihren amptern
mit fleiss bei tag und nacht aufwarten, und soll
das volk dahin angehalten werden, dass sie im
fall der noth, wan sie des predigampts bedürfen,
bei dem custoden zeitlich ansuchen. Der cüster
aber soll solche den ministris, denen es gebürt,
austrücklich und mit umbstenden vermelden, fiel
auch für, dass dem custodi unordnung in solchen
fällen bewust, die bedenken brächten , soll er es
ohne scheu und richtig den ministris vermelden.
Umb allerlei ursach halben sollen bei nächtlicher
weile die ministri nicht von jederman ohne beisein
der cüster gefordert werden.
Dargegen ist einsehen zu haben, dass den-
selben kirchnern oder custodibus ihre gebürliche
besoldung und accidenz, damit ihr täglich klagen
abgeschnitten, geordnet und erhalten werde, davon
sie dann mit weib und kind ihre notturft haben
mögen.
Und weil sie auch der predicanten und diaconi

1) C.: communiciren.
 
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