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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0490

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476

Das Bisthum Halberstadt.

exaltationis Crucis gehalten werde, und zu solcher
visitation geordnet sein die zwo nicht regierende
burgermeistere und zwene rathspersonen, als der
stadtvoigt, und oberster reitmeister, durch welche
allerseits allerdinge fleissige nachforschung und
eingehens geschehen solle.
Und wiewol von künftigen sachen oder man-
geln kein gewisse gesetz oder ordnung mag be-
griffen werden, das doch die pfarhern und predi-
canten auf nachfolgende articul vornemblich durch
dieselben befragt und gehört und fort alle
irrungen, soviel mueglich, abgeschafft und ent-
scheiden werden.
1. Erstlich ob ihnen an ihrer geordenten be-
soldung einkommen, nutzung und guetern
durch jemands etwas abgebrochen oder ab-
gekürzt wurde, oder sie der einig mängel
hetten.
2. Ob der lehre ceremonien, lebens, und wandels
halben mit ihnen zu reden furfiele.
3. Ob sich hader und unwill zwischen ihnen
und den schueldienern hat rügen, das sie
solches den hern visitatorn anzeigten, oder
ob sich der eins sonsten unter ihnen ereugen
wurde, das ihnen solches fur gehalten, und
laut furgeschriebener articul mit allem fleis
entscheiden werden.
4. Ob sie gebrechen am rath, rathspersonen,
oder am regiment hetten, das sie solches den
hern visitatorn anzeigen, solches dem rath
ferner freundlich zuvormelden, laut vor-
geschriebener articul. Item. Do unter den
burgern vorechter göttliches worts und der
heiligen sacrament, die auf freundliche vor-
mahnung von ihrem gottlosen wesen nicht
abstehen, oder sonsten an denselben mängel,
solches durch die hern visitatorn gleicher-
gestalt von ihnen zuerfragen und zuerkunden,
obs nötig das, wie vorgeschrieben, vor-
genommen und von ihrem gottlosen wesen
abgemahnet werden, item zuerkunden, ob die
pfarre und andere praedicanten heuser und
kirchengueter in ihrem esse gehalten, wo
das nicht, das ihnen durch die visitatorn
darob untersagt werde.
Des pfarhern ambt in specie.
Es soll der pfarher allen müglichen fleis an-
kehren, das er die kirche des sohns gottes mit
göttlicher himlischer lehr recht unterrichte, ver-
mane, tröste und strafe und daran nicht lass oder
seumig sei, auch mit gutem exempel und vorbild
vorgehe, vor allem ergernuss hüte, mit den diakonis
friedlich und einig lebe und sich sonsten als ein
getreuer haushalter der kirchen treulich anneme,
der gestalten kirchenordnung sich gemess halte.
Auch soll er uf seine diaconos, das sie solchs

auch mit worten und werken thun, ein fleissig
aufsehen haben und do er an denen einig mangel
spüre, in der visitatio solches anzeigen. Des
sonnabends soll er neben den diaconis beicht sitzen,
auch uf die diaconos acht haben , das sie die
beichtkinder und sonderlich die kinder und un-
verständigen nicht übel anfaren noch abschrecken,
sondern fleissig und freundlich unterrichten, trösten
und den löseschlüssel willig mittheilen und nicht
mehr den pfenning, dann der leute seligkeit suchen.
Des sonntags soll er früh vormittags von 8 — 9
das evangelium auslegen, je bisweilen eine offene
beicht vorlesen und die generalabsolution sprechen
und darauf die ermahnung zum gebet thun. In der
wochen soll er des donnerstags eine früepredigt thun
aus dem alten oder neuen testament in ¾ stunden.
Freitags soll er von der kanzel ablesen die 3 sym-
bola, die 17 artikul d. Lutheri, eins ums andere
wechselsweis und darauf die vermahnung zum
gebet thun, wie die kirchenordnung solches mit-
brenget.
Glegen die grossen feste, weinacht, ostern und
pfingsten soll er zur vesper eine kurze predigt
de festo ½ stunde thun, damit die beichtiger desto
zeitlicher absolvirt werden mögen.
Auf obgedachte 3 feste soll er das officium
selbst halten.
Auf die schulen soll er gut aufsehen haben,
dieselben wöchentlich visitiren und eine theologische
lection den knaben dienlich eine stunde drin halten.
Desgleichen die jungfrauenschule ihnen lassen
befohlen sein, auch bisweilen, wenn mit denselben
durch den diacon in der kirchen katechisirt, auf-
sehung thun.
Item achtung haben, dass schulmeister sammt
seinen collegis an heiligen und werkeltagen vor-
und nachmittags in der kirche singen und lesen
was christlich und dienlich, darmit gute ordnung
halten, auch dass die knaben die psalmen, lob-
gesänge und lectionen lateinisch und deutsch fein
langsam und verständig singen und lesen.
Die hospitale soll er nach gelegenheit visi-
tiren, zu erkundigen, ob die, so leibesschwachheit
halben am besuch der kirche verhindert, mit
tröstung und sacramenten versehen werden.
Des gotteskasten eingedenk sein, denselben
befördern mit ermahnung, dass jeder nach ver-
mögen und willig gebe und verbessere.
Item soll auch keine fremde personen oder
wittwen ohne e. e. raths zettel aufbieten noch
copuliren. Die aufgebots und bettepfennig sollen
ihm wie vor alters bleiben. Die copulation soll
er selbst thun, wenn er nicht durch ehehaft ver-
hindert ist, wie die kirchenordnung solches ver-
merkt.
Do auch in ehesachen citationes anher ge-
schickt, soll er dieselben ohne bewusst des raths
 
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