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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0500

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486

Das Bisthum Halberstadt.

auch die begniessung des hochwürdigen sacra-
ments und gebe ihnen den segen. Dan singt der
chor „Got sei gelobet“.
Nachmittage umb 12 uhr wird gelaut und
gesungen, gepredigt und auch mit dem gebet be-
schlossen. Darnach treten die knaben und kinder
vor den altar, beten aus dem katechismus und den
psalmis.
Alle aposteltage wird gepredigt und vor mittags
gefeiret.
In den hohen festtagen feieret man den ganzen
tag, predigt zweimal.
Alle freitage wird gepredigt und die litanei
gelesen.
Mit dem hochwürdigen sacrament der taufe
halt ichs, wan die gevattern das kindlein bringen,
gebe ich ihnen erstlich ein underricht von der
taufe und müssen auch beten und bevehl den ge-
vattern das kindlein ganz vleissig und taufe nach
inhalt der Leipziger agende.

Wan die weiber mit den kindlein zur kirchen
gehen, müssen sie vor den altar kommen, so
spreche ich den segen über sie.
Die kranken werden besuecht und mit gottes
wort und dem heiligen hochwirdigen sakramente
getröstet und gespeiset und letzlich dem lieben
gott treulich bevohlen.
Die todten werden fein bekleidet und ehrlich
durch die kirchendiener und alle schueler zu grabe
mit lateinischen und teutschen sengen getragen,
dan lest man sie eine kleine zeit beim grabe stehn
und singt vor allem volk vigil und beschleust
mit der collecte, dan setzt man die leich ins grab.
Darnach thut man eine kurze leichpredigt, ver-
mahnt sie zur busse, das sie im glauben Jesu
Christi auch durch Christum ein seligs ende
schliessen mögen, den also sagt die schrift „Beati
mortui, qui in domino moriuntur.“

Stadt Halberstadt.
Zur Einführung der Reformation in Halberstadt, die mit grossen Schwierigkeiten zu
kämpfen hatte und daher auch mancherlei Schwankungen ausgesetzt war, vgl. insbesondere
Nebe, a. a. O. S. 3 ff. Über das Ansuchen des Raths vom Jahre 1548, „dass ihnen die communion
unter beiderlei gestalt verstattet möchte werden“, s. Boysens, Allgem. histor. Magazin 2, S. 295.
Vgl. auch Jacobs, Die Briefe des Reformators Lampadius, 1537—50, in: Harzzeitschrift 23, 342;
Streithorst, Geschichte des evangelischen Gottesdienstes in der Domkirche zu Halberstadt,
1792. Unabhängig von der Landesobrigkeit, die sich ablehnend verhielt, musste sich die Ge-
meinde eigene Satzungen geben. Bei Gelegenheit der Visitation von 1564 konnten dieselben den
Visitatoren überreicht werden und wurden von diesen nicht beanstandet.
Es sind dies die oben S. 464 genannte Schul-Ordnung, die Kirchen-Ordnung für den
Pfarrer der St, Johanniskirche, die Altarmanns-Ordnung für die St. Johanniskirche, sowie eine
Armen-Ordnung für dieselbe. Die drei zuletzt genannten Ordnungen werden aus Magdeburg,
St.A., Repert. 13, 848a, frühere Bezeichnung: Cop. 600, Kirchen-Visitationsprotokolle im Hoch-
stift Halberstadt, Bl. 507 ff., 511 ff., erstmalig vollständig abgedruckt, (Nr. 106, 107 und 108.)
Bei der zweiten Visitation 1589 überreichte Halberstadt drei Schul-Ordnungen; vgl. oben
S. 465. Wie sehr der Rath um die Hebung der kirchlichen und sittlichen Verhältnisse der Stadt
besorgt war, ersieht man übrigens auch aus den oben S. 465 Z. 8 von unten citirten Eingaben
des Rathes.

106. Verzeichnis wie dem hern pfarhern in S. Johannis kirch von wegen der ganzen gemein das pfarramt
bevohlen wirdet. 1564.

[Aus Magdeburg, St.A., Repert. 13, 848a; frühere Bezeichnung: Cop. 600, Kirchen-Visitationsprotolle im Hochstift
Halberstadt, 1564, Bl, 507 ff.]

Zum ersten, das er sich im lehren der augs-
purgischen confession gemess und sonst im leben
treulich verhalte und den armen soviel als den
reichen fürderlich und dienstlich sei.
Zum andern, das er der kirchenordnung in

aller mass, wie die vorigen pfarher gehalten, folge
leiste und wie die von den andern predigern al-
hier zu Halberstadt gehalten wird.
Zum dritten, das er mit den andern hern
prädicanten einigkeit halte, und wohe mangel
 
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