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Das Fürstenthum Anhalt.
viel die Rede ist, findet der Leser übrigens in der oben Bd. II, S. 38 ff. abgedruckten Merse-
burger Form fast wörtlich wieder (vgl. auch oben S. 8).
2. Gehen wir zu Georg als Organisator des Kirchenwesens über.
Hier müssen wir zugleich die ersten Visitationen schildern, denn Visitationen waren
auch in Anhalt die Formen, in denen der Landesherr die Reformation durchführte. Und Georg,
dessen Thätigkeit in Sachsen gerade in dieser Hinsicht mustergültig und vorbildlich geworden
war, hat es natürlich an der Übertragung dieser Einrichtung auf sein Stammland nicht
fehlen lassen.
Die erste Visitation von 1545 bringt uns auch die erste landesherrliche Ordnung über
Organisation und Verfassung.
Indem wir auf den zusammenfassenden Abschnitt über die Kirchenverfassung Anhalts
verweisen, sei hier zunächst Folgendes bemerkt:
Als erstes höheres Organ des neu sich bildenden Kirchenwesens erscheint auch in An-
halt der Superintendent. Das Land wird in Superintendenturbezirke eingetheilt. Als erster
Superintendent für die Ämter Zerbst, Rosslau, Lindau tritt uns Fabricius entgegen. Ihm gab
Georg um Mitfasten, d. h. um den 15. März 1545 eine ausführliche Instruktion. Diese ist zu-
gleich die erste umfassende Landeskirchen-Ordnung für Anhalt.
Sie hat auch dem Nachfolger des Fabricius, Abraham Ulrich, als Richtschnur gedient.
Fürst Joachim Ernst liess sie von ihm revidiren. Wir drucken diese erste anhaltische landes-
herrliche Kirchen-Ordnungaus dem Superintendentur-Archiv Zerbst, XXIX, Bl. 40 ff. erstmalig
ab und geben die Verbesserungen unter Joachim Ernst in Anmerkungen unter A. (Nr. 113.)
Mit dieser Instruktion wurde die Verfassung des Landes in die Wege geleitet. An der
Spitze der geistlichen Geschäfte steht der Superintendent, er ist in erster Linie als Aufsichts-
organ thätig. Die Instruktion gebietet dem Superintendenten, jährlich mit seinen Pfarrern
zu Zwecken der inquisitio particularis einen Synodus zu halten, und darauf die Visitationen
in den Orten vorzunehmen.
Synoden fanden auch alsbald statt. Nach Georg’s Tode, nachdem die Seele dieser Ein-
richtung dahingegangen war, kamen sie aber wieder in Abgang. Später regte Fabricius die
Wiedereinführung bei dem Kanzler an, und dieser erstattete dem Fürsten Joachim Ernst Vor-
trag. Darauf erging unter dem 22. Juni 1554 eine Verordnung des Fürsten an die Regierung
zu Zerbst, in Betreff der Wiederaufrichtung des Synodus. Dieses Rescript, welches zugleich
eine Richtschnur für die Abhaltung des Synodus bildet, hat Fabricius seinem sogleich zu
nennenden Kirchenbuche (Zerbst, Superintendentur-Archiv 29, 26 ff.) einverleibt. Wir drucken
dasselbe hiernach erstmalig ab. (Nr. 117.) Die Partikular-Instruktion soll nach den von
Dr. Major gestellten Artikeln geschehen. Major war einer der Gehülfen Georg’s in der bischöf-
lichen Regierung zu Merseburg gewesen. Von ihm rührt auch eine der Vorhaltungen für die
Partikularsynoden zu Merseburg her, die unter Merseburg Nr. 4 (oben S. 25) abgedruckt ist.
Aber nicht aller Orten ist das Rescript nun auch wirklich beobachtet worden. Noch in
der unten zu nennenden Instruktion für die Visitation von 1557 spricht der Fürst den Wunsch
aus, in Dessau einen Synodus abhalten zu lassen.
Mit der Wiederbelebung des Synodus von 1554 steht offenbar das lateinische Einladungs-
schreiben zum Synodus, welches Fabricius und Mag. Abraham Ulrich an alle Pastoren,
Schulcollegen u. s. w. richteten, im Zusammenhange, welches sich, leider undatirt, in Zerbst,
Superintendentur-Archiv 18, Bl. 72 vorfindet. Es wird in demselben Folgendes ausgeführt: Die
Synoden seien eine Einrichtung der alten Kirche gewesen; auch in Anhalt seien sie von dem
Vater und den Oheimen der Fürsten eingeführt worden. Nachdem diese gestorben, seien sie
Das Fürstenthum Anhalt.
viel die Rede ist, findet der Leser übrigens in der oben Bd. II, S. 38 ff. abgedruckten Merse-
burger Form fast wörtlich wieder (vgl. auch oben S. 8).
2. Gehen wir zu Georg als Organisator des Kirchenwesens über.
Hier müssen wir zugleich die ersten Visitationen schildern, denn Visitationen waren
auch in Anhalt die Formen, in denen der Landesherr die Reformation durchführte. Und Georg,
dessen Thätigkeit in Sachsen gerade in dieser Hinsicht mustergültig und vorbildlich geworden
war, hat es natürlich an der Übertragung dieser Einrichtung auf sein Stammland nicht
fehlen lassen.
Die erste Visitation von 1545 bringt uns auch die erste landesherrliche Ordnung über
Organisation und Verfassung.
Indem wir auf den zusammenfassenden Abschnitt über die Kirchenverfassung Anhalts
verweisen, sei hier zunächst Folgendes bemerkt:
Als erstes höheres Organ des neu sich bildenden Kirchenwesens erscheint auch in An-
halt der Superintendent. Das Land wird in Superintendenturbezirke eingetheilt. Als erster
Superintendent für die Ämter Zerbst, Rosslau, Lindau tritt uns Fabricius entgegen. Ihm gab
Georg um Mitfasten, d. h. um den 15. März 1545 eine ausführliche Instruktion. Diese ist zu-
gleich die erste umfassende Landeskirchen-Ordnung für Anhalt.
Sie hat auch dem Nachfolger des Fabricius, Abraham Ulrich, als Richtschnur gedient.
Fürst Joachim Ernst liess sie von ihm revidiren. Wir drucken diese erste anhaltische landes-
herrliche Kirchen-Ordnungaus dem Superintendentur-Archiv Zerbst, XXIX, Bl. 40 ff. erstmalig
ab und geben die Verbesserungen unter Joachim Ernst in Anmerkungen unter A. (Nr. 113.)
Mit dieser Instruktion wurde die Verfassung des Landes in die Wege geleitet. An der
Spitze der geistlichen Geschäfte steht der Superintendent, er ist in erster Linie als Aufsichts-
organ thätig. Die Instruktion gebietet dem Superintendenten, jährlich mit seinen Pfarrern
zu Zwecken der inquisitio particularis einen Synodus zu halten, und darauf die Visitationen
in den Orten vorzunehmen.
Synoden fanden auch alsbald statt. Nach Georg’s Tode, nachdem die Seele dieser Ein-
richtung dahingegangen war, kamen sie aber wieder in Abgang. Später regte Fabricius die
Wiedereinführung bei dem Kanzler an, und dieser erstattete dem Fürsten Joachim Ernst Vor-
trag. Darauf erging unter dem 22. Juni 1554 eine Verordnung des Fürsten an die Regierung
zu Zerbst, in Betreff der Wiederaufrichtung des Synodus. Dieses Rescript, welches zugleich
eine Richtschnur für die Abhaltung des Synodus bildet, hat Fabricius seinem sogleich zu
nennenden Kirchenbuche (Zerbst, Superintendentur-Archiv 29, 26 ff.) einverleibt. Wir drucken
dasselbe hiernach erstmalig ab. (Nr. 117.) Die Partikular-Instruktion soll nach den von
Dr. Major gestellten Artikeln geschehen. Major war einer der Gehülfen Georg’s in der bischöf-
lichen Regierung zu Merseburg gewesen. Von ihm rührt auch eine der Vorhaltungen für die
Partikularsynoden zu Merseburg her, die unter Merseburg Nr. 4 (oben S. 25) abgedruckt ist.
Aber nicht aller Orten ist das Rescript nun auch wirklich beobachtet worden. Noch in
der unten zu nennenden Instruktion für die Visitation von 1557 spricht der Fürst den Wunsch
aus, in Dessau einen Synodus abhalten zu lassen.
Mit der Wiederbelebung des Synodus von 1554 steht offenbar das lateinische Einladungs-
schreiben zum Synodus, welches Fabricius und Mag. Abraham Ulrich an alle Pastoren,
Schulcollegen u. s. w. richteten, im Zusammenhange, welches sich, leider undatirt, in Zerbst,
Superintendentur-Archiv 18, Bl. 72 vorfindet. Es wird in demselben Folgendes ausgeführt: Die
Synoden seien eine Einrichtung der alten Kirche gewesen; auch in Anhalt seien sie von dem
Vater und den Oheimen der Fürsten eingeführt worden. Nachdem diese gestorben, seien sie