Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0524

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
510

Das Fürstenthum Anhalt.

Stackelitz: 1 gr., Gödnitz: 20 dt., Nedlitz: 1 gr., Reuden: 20 dt. — Im Amt Rosslau sind
die Strafen überall in den Dörfern auf 1 gr. festgesetzt, im Amt Lindau auf 20 dt. — Was
mit dem Antheil „für die Nachbarn“ gemeint ist, wird im Dorfe Mühro, im Amte Rosslau,
naiv, aber deutlich erklärt: „zu vortrinken“. Deshalb wird bisweilen die zweite Hälfte zu
Gunsten „der Gemeinde“ an geordnet.
Über die Einkommensverhältnisse der Dorfpfarrer geben verschiedene Verschreibungen
des Fürsten Bernhard Auskunft, die im Original bei den Visitations-Akten liegen. So z. B.
für den Pfarrer zu Nedlitz und Reuden, vom 8. April 1569 (a. a. O. Bl. 228), für den
Pfarrer zu Luso, vom 8. April 1569 (a. a. O. Bl. 233). An Nebengebühren erhält Letzterer
z. B. von jeder Kindtaufe die Mahlzeit oder 1 Groschen, der Küster erhält 6 dt. Auch bei Be-
gräbnissen vermöglicher Personen erhält der Pfarrer die Mahlzeit oder 1 Groschen. —
Übrigens wurden bei dieser Gelegenheit auch die dem Adel gehörigen Pfarren wieder
visitirt. Es fand bei diesen erst die erste Visitation statt und auf der ersten, vor 23 Jahren vor-
genommenen Visitation hatte Fabricius bei dem Widerstande des Adels nicht viel zu erreichen
vermocht, Fabricius bemerkt, dass er nach den Erfahrungen der ersten Visitation nur auf
dringendes Verlangen des Fürsten Bernhard zur Vornahme geschritten sei. Die Visitation be-
gann am 24. Mai 1568 und erstreckte sich auf die Dörfer Kermen, Strinum, Dobritz, Polenzko,
Hundeluft, Thiessen, Natho, Klein-Leitzkau, Lietzo, Nutha, Zernitz, Grimme, Garitz, Ragösen,
Neeken, Meinsdorf, Trüben, Quast. Die Visitatoren forschten namentlich nach den verloren ge-
gangenen Kirchengütern. Der Widerstand des Adels gegen die Visitation erscheint in diesem
Zusammenhang nicht unverdächtig. Wir finden ähnliche Verwilligungen der Junker und ihrer
„Unterthanen“ wegen Versäumung des Gottesdienstes, wie oben. In Polenzko werden 4 Groschen
Strafe versprochen. Die in dieser Visitation hervorgetretenen Mängel hat dann Fürst Bernhard
am 9. October 1568 persönlich mit dem Adel in Beisein von Fabricius, Hauptmann Oswald
Röder und Kanzler Anton Rosenauer verhandelt und verglichen (Zerbst, Superindentur-Archiv
XXIX, Bl. 356 ff., 396 ff.).
Sind wir über die von Fabricius geleiteten Visitationen dank seinen Aufzeichnungen
vorzüglich unterrichtet, so ist das Gleiche bezüglich der anderen Superintendenturbezirke nicht
der Fall. Die Akten ergeben Folgendes: Der Amtsbezirk Dessau wurde im Jahre 1557 visitirt.
Als Visitatoren bestellte Fürst Joachim : Nikolaus Kranke, Pfarrer zu Dessau, Hofprediger Jakob
Steiner, Balthasar von Hünerberg und Alex Pulz, und gab ihnen auch eine Instruktion, welche
wir aus einer gleichzeitigen Abschrift, die im Superintendentur-Archiv Dessau, I. Hauptabthei-
lung, 3. Unterabtheilung, Nr. 1, Bl. 19 ff. erhalten ist, erstmalig abdrucken. (Nr. 118.) Diese
Instruktion wurde fast wörtlich bei der Visitation von 1567/1568 übernommen, wenigstens sicher
von Fürst Bernhard. Die Visitation begann Montag nach Reminiscere, d. i. am 15. März.
Ein Bericht der Visitation (cit, loco Bl. 31 ff.) giebt genaue Auskunft über die eingehaltene
Ordnung.
Sehr befriedigende Kenntniss besitzen wir von der Visitation von 1567/1568, welche Joachim
Ernst im Cöthen’schen Landestheile veranstalten liess; Bekker hat hierüber aus dem Cöthen’schen
Superintendentur-Archiv in: Zeitschrift für Kirchengeschichte, 1901, S. 274 dankenswerthe Mit-
theilungen gemacht. Als Visitatoren fungirten M. Petrus Harringus, Superintendent zu Cöthen,
Dionysius Brunstorf, Probst zu Wörlitz, Wolf Schlegel zu Trebichau, Benedikt von Kreuzen und
Heinrich von Wulffen. Sie trafen für alle Gemeinden eine gleichmässige Ordnung, welche
Hartung, a. a. O. S. 211 und Bekker, a. a. O. S. 287 abdrucken. „Der katechismus soll
jährlich gepredigt werden zwischen Michaelis und weihnachten. Darnach sollen alle menschen
beten aus allen heusern. Die litanei soll gesungen werden. Man sol mit dem seckel umgehen.
Es sol schul gehalten werden. Den kranken sol das sacrament ohne gelt gereicht werden. Zum
kindtaufen sol niemand gehen, auch der pfarher und küster nicht. Die schenke ist verboten
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften