Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0547

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Das Fürstenthum Anhalt.

533

„Reformation im fürstenthum Anhalt. Diese nachfolgenden punkte sollen die pfarrherrn im
fürstenthum Anhalt bei vermeidung des landes und verlust ihrer pfarren unterschreiben. Dat.
Dessau am 2. martii anno 1597.“ Diese Schrift stimmt mit dem Abdruck bei Lenz, Beck-
mannus enucleatus, Bl. 369, überein. Die Abweichungen betreffen nur Orthographie und un-
bedeutende Wortverschiedenheiten.
Der Abschreiber hat am Rande bemerkt: NB.! Artic. der Reform, und Kirchenordnung
in der Grafschaft Lippe anno 1606, Nr. 17. Was es mit dieser Bemerkung für eine Bewandt-
niss hat, konnte ich bis jetzt nicht ermitteln. —
Wenn also diese 28 Artikel mit Recht nur als eine private Arbeit betrachtet werden können,
so sind sie doch immerhin genau so charakteristisch und bezeichnend wie die 18 oder 17 Artikel.
Jene kennzeichnen die Hoffnungen, welche die Reformirten auf die Reformen des Fürsten setzten,
und diese die Befürchtungen, welche die Anhänger lutherischer Lehre hegen zu müssen glaubten.
Eine höhere Bedeutung kann aber beiden Schriftstücken nicht zuerkannt werden.
Die Reformmaassnahmen des Fürsten, welche die grösste Aufregung im Lande hervor-
riefen und die heftigsten literarischen Fehden entfesselten (welche hier nicht erörtert werden
sollen; man vergleiche u. A. die Zusammenstellung in der Schrift „Drei schriften von der an-
haltischen Information, das ist von der frage, obs recht sei, dass man die götzenbilder und
andere vom pabstthumb bis daher in etlichen evangelischen kirchen überbliebenen missbräuche
vollends abschaffe, item, dass man das brotbrechen beim h. nachtmahl gebrauche, und das volk
gottes anweise, dass sie die zehn gebot gottes ganz und also wie sie in der bibel stehen, lernen
sollen. Auf gnädigen befelch, vor ungefähr acht jahr erstlich zu Amberg gestelt und jetzund
wiederumb in druck gegeben durch die prediger in der churfürstlichen pfalz Neustadt a. d. Hardt.
1606“), betrafen ausser der oben erwähnten Abschaffung des Exorcismus zunächst nur einige
Ceremonien und hätten wohl, an sich betrachtet, zu jener Erregung nicht den Grund zu bieten
brauchen, wenn man eben nicht in jener für die Fragen des Bekenntnisses äusserst nervösen
Zeit der geringsten Änderung die schwersten Folgen beigemessen, wenn man nicht von ultra-
lutherischer Seite schon seit den Zeiten Joachim Ernst’s auf Anhalt mit einem gewissen Miss-
trauen geblickt gehabt hätte, ein Misstrauen, welches durch die neuerlichen Beziehungen zur
Kurpfalz noch ausserordentlich gesteigert worden war.
Johann Georg und sein Bruder Christian, der mit einer Tochter des reformirten Grafen
von Bentheim verehelicht war, hatten einige Reformen, besonders in der äusseren Darreichung
des Abendmahls, beschlossen und erliessen eine Reihe gleichlautender Befehle an die Super-
intendenten und Pfarrer der einzelnen Ämter. So schrieb Johann Georg unter dem 17. November
1596 an die Superintendenten und Pfarrer von Amt und Stadt Coswig (vgl. Superintendentur-
Archiv Zerbst, XXVIII, Bl. 94): Er habe sich mit seinem Bruder Christian entschlossen, „das
nachtmahl nach der einsetzung des herrn anzurichten, die tafeln und hölzernen crucifixe, so auf
und über den altären bishero an vielen orten gestanden und gehangen, auch zum theil noch
stehen und hängen, neben den lichtern und messgewändern hinweg zu thun, und die altäre in
form eines tisches, oder einen hölzernen tisch, unten beschlagen, (wie es am füglichsten schicken
will,) anstatt derselben anrichten, vermachen zu lassen, damit ein jeder prediger hinter dem
tische, er sei steinern oder hölzern, stehen, sein angesicht zum volke kehren, und die admini-
stranda mit dem brotbrechen, das wir auch nach der lehre Lutheri, an vielen orten seiner
schriften gefordert, als Christi einsetzung für ein nothwendig stück der handlung des heiligen
nachtmahls halten, verrichten können“. Die Pfarrer sollen ihre Gemeinden gründlich hierüber
unterrichten.
Eine ähnliche Verordnung datirt vom 3. Nov. 1596. S. Zerbst, Superintendentur-Archiv,
XVIII, Bl. 247. Wir bringen diese unter Nr. 131 zum Abdruck. Über weitere Verfügungen des-
selben Inhalts s. Duncker, S. 112, 113. Es ist also gewiss richtig, dass sich das Reformwerk
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften