Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0550

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
536

Das Fürstenthum Anhalt.

ganz der pfälzischen Kirche anschliessen solle; die Communion möge nur aller vier Wochen
stattfinden, da aller acht Tage zu wenige kämen.
Eine Vorarbeit Amling’s, welcher Amling eigenhändig die Aufschrift: „Kirchenordnung,
wie es mit der christlichen lehre, heiligen sakramenten und ceremonien im fürstenthum Anhalt
gehalten wird“ gegeben hat, findet sich auf 28 Seiten Quart schön geschrieben im Staatsarchiv
zu Zerbst, K. 55, Vol V, fol. 199, Nr. 9. Sie handelt von der Lehre, der Ordnung der Feste,
von Sonntags- und Wochenpredigten, Vermahnung zum Gebete vor der Communion, von Ord-
nung der Taufe („Allhie soll das anhaltische taufbüchlein von wort zu wort eingebracht werden.
Darnach kann man den catechismum auch von wort zu wort hinzudrucken“) von der Vor-
bereitung zum Abendmahl, von Kranken und Gefangenen; „Folgt ferner das traubüchlein des
Dr. Luther“, sodann „Die form der gewöhnlichen ordination, item die ordnung von der ver-
storbenen begräbniss. Zum beschluss der agend sollen die gemeinen gebet, so man collecta
nennt, gedruckt werden.“ Amling hat am Eingange noch bemerkt, „so es für nötig erachtet
wurde, könnte in des g. landesfürsten namen ein kurze politische Vorrede furher gedruckt
werden“. (Der hier erwähnte Katechismus ist wohl der bei Allihn, a. a. O. Anhang, und
Schubert, Christenlehre nach Luther und Melanchthon, Dessau 1860, S. 19 ff. abgedruckte.)
Während der Verhandlungen hatte Amling eine Reise nach Heidelberg und der Vor-
sitzende der Agendencommission, Kurt von Börstel, eine solche in die Oberpfalz zum Fürsten
Christian unternommen. Hier hatte von Börstel mit dem theologischen Beirath des Fürsten
Christian, dem Lic. Salmuth, über die Agende gründliche Aussprache gepflogen. Das Ergebniss
dieser Conferenz wurde dann verwerthet und der Entwurf einer Agende festgestellt und mit
einem ausführlichen Berichte vom 18. December 1599 dem Fürsten überreicht, damit er mit
seinen Brüdern und seinen Räthen die Sache weiter berathen möge. Der Bericht ist erhalten
im Superintendentur-Archiv Zerbst, Nr. 14, und ist wörtlich abgedruckt bei Duncker, Be-
kenntnissstand, S. 248—256.
Der Entwurf der Agende ist mehrfach erhalten. Ein sehr schön geschriebenes Exemplar —
wohl das für den Fürsten bestimmte — liegt im Staatsarchiv Zerbst, Vol. V, fol. 207b, Nr. 1. Ein
anderes im Superintendentur-Archivzu Zerbst, Nr. 14. Die Agende zählt über 400 geschriebene
Seiten. Ihr Titel lautet: „Kirchenordnung, wie es mit der christlichen lehre, heiligen sakra-
menten und ceremonien im fürstenthum Anhalt gehalten wird.“ Sie zerfällt in 15 Abschnitte:
1. Der erste handelt von der Lehre.
2. Der zweite bringt den oben erwähnten (bei Allihn und Schubert abgedruckten)
Katechismus.
3. Die Ordnung der Taufe.
4. Von der Vorbereitung zum heiligen Abendmahl und wie das nach des Herrn Stiftung
zu halten. (Die Abendmahlslehre ist reformirt.)
5. Ordnung der fürnemsten feste oder feiertage, sowol der sontags und wochenpredigten
darüber.
6. Von besuchung der kranken.
7. Von besuchung und trostung der gefangenen.
8. Von der kirchendisciplin. „Ein exempel censurae et disciplinae ecclesiasticae in
specie zu gebrauchen und zu statuiren sol nicht in eines oder zweier prediger zelo, iudicio und
gutdüncken stehen, sondern zuvor alle gelinde media sanationis adhibiret und gebraucht, und
die sach in des ganzen collegii und inspectoris, sowohl der politicorum, so von der hohen
obrigkeit darzu geordnet fleissigen reifen rat gezogen . werden.“ [In der Verfassung
ist also von reformirten Ideen nichts bemerkbar.] In diesem Abschnitt stehen auch noch
allerhand Bestimmungen über Verhalten der Geistlichen und Kirchendiener, der Gemeinde-
glieder u. s. w., über Kirchengüter, Kirchenstühle u. s. w.
9. Von der Schul-Ordnung.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften