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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0028

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Die Mark Brandenburg. Capitel II.

scriptura testis, si agnoscentes vera esse quae dicta sunt ad sinum matris Ecclesiae Catholicae,
quae solam veritatem docet, omni cursu non festinaveritis.“ Die zweite Ausgabe von 1542,
welche den Satz aus Augustinus nicht besitzt, hat dafür am Schlusse einen Vermerk: „Getruckt
zu Berlin durch Hans Weissen 1542“, der in den zwei anderen Ausgaben am Schlusse fehlt. Die
zwei anderen Ausgaben haben auf der Vorderseite Titel, Wappen und die Angabe: „Getruckt
Berlin 1540, bezw. Berlin im jar 1542“. Exemplare aller drei Ausgaben besitzt die Univ.-
Bibliothek zu Erlangen, die Ausgabe von 1540 findet sich auch z. B. in der Stadtbibliothek zu
Berlin XV, C. 504, die eine von 1542 in der Univ.-Bibliothek zu Breslau.
Der von Friedländer in Beiträge zur Buchdrucker-Geschichte Berlins. Berlin 1834,
S. 10—13, ausgesprochene Zweifel an dem Vorhandensein von Ausgaben von 1542, 1543, 1545
ist wenigstens für 1542 unberechtigt. Bezüglich der von anderen angenommenen Ausgaben von
1543 und 1545 schliesse ich mich allerdings Friedländer durchaus an. Im Übrigen sind
die Ausführungen Friedländer’s nach Obigem zu berichtigen.
Neudrucke bei Mylius, Corp. Constit. March. T. I, Nr. II; v. Kamptz, Samml. der
Provinzial- und statutar. Gesetze in der preuss. Monarchie 1, 73 ff., 1, 688 ff. Abdruck unter Nr. 3.
Dass übrigens die K.O., und namentlich ihre Liturgie, von den Geistlichen nicht immer
genau beobachtet wurde, und manche katholische Ceremonien eigenmächtig abgestellt wurden,
zeigen wiederholte Klagen bei den Visitationen und Mandate des Kurfürsten (so eines von 1567);
besonders aber auch der Visitations-Abschied für Stendal vom Jahre 1551 (vgl. unter Stendal).
Wir gewinnen also auch hier, wie überall, das Bild, dass die wirklichen Zustände nicht immer
völlig aus den landesherrlichen Ordnungen erhellen.
II. Die ersten Visitationen. 1540 ff. Die ersten Pfarrmatrikeln.
Eine Geschichte der Visitationen der Mark Brandenburg fehlt. Für die Visitation von
1540ff. ist man namentlich auf die Copialbücher des Kanzlers Weinlöben angewiesen. Mit Recht
hat nun im St.A. Berlin 47. 14 eine Hand des 17. Jahrh. auf den Umschlag eines Aktenstückes
geschrieben: „Copialbücher, so der Herr Canzler Weinlöben Anno 1541 bei der damaligen
Visitation gehalten von A—G. seindt aber unvollkommen, also dass viel städte und dörfer darin
nicht bedacht worden, wie aus dem Repertorio zu sehen. Interim heisset es hier, wie mit den
meisten andern sachen: colligite fragmenta ne quid pereat.“ Dieser fragmentarische Charakter
der Akten ist durch Riedel noch erhöht worden. Die von ihm für seine Drucklegung benutzten
Stücke sind theils beschädigt, theils überhaupt nicht mehr in das Archiv zurückgelangt. Man
ist also vielfach auf Riedel’s Drucke angewiesen. Ich gebe stets an, wo ein Druck Riedel’s
im St.A. Berlin nachweisbar ist; Riedel hat bekanntlich keine Quellen angegeben. Ergänzt
wird unsere Kenntniss der Visitation durch andere Archive, wie das Consistorial-Archiv zu
Berlin, das St.A. zu Magdeburg, das Raths-Archiv zu Brandenburg und verschiedene Kirchen-
Archive. Hiernach ist der Gang der Visitation in grossen Zügen — eine eingehende Darstellung
muss der Spezialforschung überlassen bleiben — der folgende gewesen.
Der Kurfürst gab in einer Erklärung an die Landstände (denn diese waren ein treibender
Faktor in der Visitationsfrage) die Gründe für diese Maassnahme an. Diese Erklärung befindet
sich handschriftlich im St.A. Berlin R. 47. 15, im Drucke bei Riedel III, 3, 489—490; auch
in Die Kirchenbaulast u. s. w., Urkundenbuch, herausgegeben vom Magistrat Berlin. Nr. 2. Sie
wird nicht abgedruckt.
Eine offizielle kurfürstliche Instruktion erhielten die Visitatoren nicht. Sie bedienten
sich als solcher der vom Kanzler Weinlöben, dem Leiter der Visitation, verfassten „Artikel
belangende der Kirchen und geistliche Güter.“ Handschriftlich im St.A. Berlin 47. 15. Ge-
druckt bei Riedel III, 3, 471; ferner in Die Kirchenbaulast u. s. w., Urkundenbuch, heraus-
gegeben vom Magistrat Berlin. Nr. 1.
 
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