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Die Mark Brandenburg. Capitel II.
Wir drucken daher nur einen Abschied (Havelberg) vollständig ab und geben von den
anderen nur die abweichenden Stellen oder überhaupt nur einen Auszug (vgl. unter den Städten
Perleberg, Prenzlau, Lenzen, Wusterhausen, Neu-Ruppin).
In dieser Visitation von 1558 wurde auch eine für die Dörfer und ihre Patrone gleich-
lautende V.O. erlassen, die sich in einer für das Dorf Kleptow bei Perleberg bestimmten
Fassung im St.A. Berlin, Rep. 16. III, p. 4, e. Bl. 8 ff. (vgl. unter Perleberg) erhalten hat und
unter Kleptow als Beispiel auszugsweise erstmalig abgedruckt wird.
IV. Bischof. Generalsuperintendent. Consistorium. Consistorial-Ordnung. Sonstige Ordnungen.
Es sollen noch einige orientirende Bemerkungen über das Verhältniss zu den Bischöfen
gemacht werden.
Der Bischof Mathias v. Jagow von Brandenburg hatte sich der Reformation angeschlossen,
und war 1541 in den Ehestand getreten. Die Bischöfe von Havelberg und Lebus hielten aber
die neue Lehre noch auf Jahre hinaus von ihren Gebieten fern. Das Domcapitel zu Branden-
burg leistete passiven Widerstand, sodass das Consistorium zu Cöln 1544 energische Schreiben
an den Bischof und das Capitel erliess. Es kam durch dieses Eingreifen des Consistoriums in
die episkopalen Befugnisse des (evangelischen) Bischofs zu einem höchst interessanten Rechts-
streit, den Gebauer, Progr. der Ritterakademie zu Brandenburg a. H. 1898, S. 26ff. schildert.
Das Capitel unterlag und musste 1544 die neue K.O. im Dom einführen. 1544 starb Mathias
v. Jagow. Auf Befehl des Kurfürsten wurde der evangelische Herzog von Münsterberg zum
Bischof gewählt, der 1560 auf das Bisthum Verzicht leistete.
Seit dem Passauer Vertrage ging das Streben des Kurfürsten darauf, die märkischen
Bisthümer dauernd seinem Lande einzuverleiben. In den Jahren 1553 und 1555 hatte er es
durchgesetzt, dass sein Enkel, Markgraf Joachim Friedrich, zum Bischof von Havelberg und
Lebus gewählt worden war; nach dem Verzicht des Bischofs von Brandenburg gelang es ihm,
die Postulation desselben Prinzen für Brandenburg durchzusetzen. Damit waren die drei Bis-
thümer in der Hand des regierenden Hauses. Der streng lutherische Kurprinz Johann Georg
führte zunächst für den unmündigen Bischof die Verwaltung. Im Jahre 1565 konnte der Kur-
fürst die drei Bisthümer als dauernd zu seinem Lande gehörig und sich als ihr rechtmässiges
Oberhaupt erklären. Trotzdem blieb Joachim Friedrich nominell Bischof. Als er aber 1598
den Thron bestieg, war auch die formelle Trennung gefallen. Der jeweilige Landesherr blieb
Bischof auch ohne Wahl, und noch lange wurde die bischöfliche Würde mit den Rechten des
Ordinarius gelegentlich angerufen (vgl. Gebauer, S. 40 ff.). Wie lange aber gerade im
Bisthum Brandenburg römische Gebräuche sich erhalten haben, zeigt Gebauer, S. 41 ff.
Die bischöfliche Verfassung der alten Kirche hatte sich infolge des Widerstandes der
Bischöfe als ungeeignet erwiesen. Der Landesherr, der die Gestaltung der Dinge ohnehin in
die Hand genommen hatte, richtete daher für die kirchlichen Aufgaben eigene Behörden ein.
Die erste Stufe der Verfassung waren auch hier die Superintendenten oder Inspektoren. Für
den Umfang der Inspektionen behielt man die alte Kreiseintheilung bei. Auch die Parochial-
Eintheilung blieb im Wesentlichen die alte. Dagegen wurde die Zahl der Geistlichen, der
Vereinfachung des Cultus entsprechend, namentlich in den Städten sehr vermindert. Ein
Generalsuperintendent mit Aufsichtsbefugnissen, die je nach dem persönlichen Einfluss auf den
Landesherrn grösser oder kleiner waren, repräsentirte die Einheit. Dem Generalsuperintendenten
war insbesondere auch die Ordination der Geistlichen übertragen (K.O. von 1540).
In der Mark haben als Generalsuperintendenten fungirt: 1. Stratner1), 2. Johannes
1) Hier sei die Bestallung des Hofpredigers Jacob Stratner als Generalsuperintendent und Hofprediger
am Stift zu Cöln a. Spree erwähnt. (Abgedruckt in Beiträgen zur bayr. Kirchengeschichte, herausgegeben von
Die Mark Brandenburg. Capitel II.
Wir drucken daher nur einen Abschied (Havelberg) vollständig ab und geben von den
anderen nur die abweichenden Stellen oder überhaupt nur einen Auszug (vgl. unter den Städten
Perleberg, Prenzlau, Lenzen, Wusterhausen, Neu-Ruppin).
In dieser Visitation von 1558 wurde auch eine für die Dörfer und ihre Patrone gleich-
lautende V.O. erlassen, die sich in einer für das Dorf Kleptow bei Perleberg bestimmten
Fassung im St.A. Berlin, Rep. 16. III, p. 4, e. Bl. 8 ff. (vgl. unter Perleberg) erhalten hat und
unter Kleptow als Beispiel auszugsweise erstmalig abgedruckt wird.
IV. Bischof. Generalsuperintendent. Consistorium. Consistorial-Ordnung. Sonstige Ordnungen.
Es sollen noch einige orientirende Bemerkungen über das Verhältniss zu den Bischöfen
gemacht werden.
Der Bischof Mathias v. Jagow von Brandenburg hatte sich der Reformation angeschlossen,
und war 1541 in den Ehestand getreten. Die Bischöfe von Havelberg und Lebus hielten aber
die neue Lehre noch auf Jahre hinaus von ihren Gebieten fern. Das Domcapitel zu Branden-
burg leistete passiven Widerstand, sodass das Consistorium zu Cöln 1544 energische Schreiben
an den Bischof und das Capitel erliess. Es kam durch dieses Eingreifen des Consistoriums in
die episkopalen Befugnisse des (evangelischen) Bischofs zu einem höchst interessanten Rechts-
streit, den Gebauer, Progr. der Ritterakademie zu Brandenburg a. H. 1898, S. 26ff. schildert.
Das Capitel unterlag und musste 1544 die neue K.O. im Dom einführen. 1544 starb Mathias
v. Jagow. Auf Befehl des Kurfürsten wurde der evangelische Herzog von Münsterberg zum
Bischof gewählt, der 1560 auf das Bisthum Verzicht leistete.
Seit dem Passauer Vertrage ging das Streben des Kurfürsten darauf, die märkischen
Bisthümer dauernd seinem Lande einzuverleiben. In den Jahren 1553 und 1555 hatte er es
durchgesetzt, dass sein Enkel, Markgraf Joachim Friedrich, zum Bischof von Havelberg und
Lebus gewählt worden war; nach dem Verzicht des Bischofs von Brandenburg gelang es ihm,
die Postulation desselben Prinzen für Brandenburg durchzusetzen. Damit waren die drei Bis-
thümer in der Hand des regierenden Hauses. Der streng lutherische Kurprinz Johann Georg
führte zunächst für den unmündigen Bischof die Verwaltung. Im Jahre 1565 konnte der Kur-
fürst die drei Bisthümer als dauernd zu seinem Lande gehörig und sich als ihr rechtmässiges
Oberhaupt erklären. Trotzdem blieb Joachim Friedrich nominell Bischof. Als er aber 1598
den Thron bestieg, war auch die formelle Trennung gefallen. Der jeweilige Landesherr blieb
Bischof auch ohne Wahl, und noch lange wurde die bischöfliche Würde mit den Rechten des
Ordinarius gelegentlich angerufen (vgl. Gebauer, S. 40 ff.). Wie lange aber gerade im
Bisthum Brandenburg römische Gebräuche sich erhalten haben, zeigt Gebauer, S. 41 ff.
Die bischöfliche Verfassung der alten Kirche hatte sich infolge des Widerstandes der
Bischöfe als ungeeignet erwiesen. Der Landesherr, der die Gestaltung der Dinge ohnehin in
die Hand genommen hatte, richtete daher für die kirchlichen Aufgaben eigene Behörden ein.
Die erste Stufe der Verfassung waren auch hier die Superintendenten oder Inspektoren. Für
den Umfang der Inspektionen behielt man die alte Kreiseintheilung bei. Auch die Parochial-
Eintheilung blieb im Wesentlichen die alte. Dagegen wurde die Zahl der Geistlichen, der
Vereinfachung des Cultus entsprechend, namentlich in den Städten sehr vermindert. Ein
Generalsuperintendent mit Aufsichtsbefugnissen, die je nach dem persönlichen Einfluss auf den
Landesherrn grösser oder kleiner waren, repräsentirte die Einheit. Dem Generalsuperintendenten
war insbesondere auch die Ordination der Geistlichen übertragen (K.O. von 1540).
In der Mark haben als Generalsuperintendenten fungirt: 1. Stratner1), 2. Johannes
1) Hier sei die Bestallung des Hofpredigers Jacob Stratner als Generalsuperintendent und Hofprediger
am Stift zu Cöln a. Spree erwähnt. (Abgedruckt in Beiträgen zur bayr. Kirchengeschichte, herausgegeben von