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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0049

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Neumärkisclie Kasten ordnung von 1540.

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Erstlich, dass alle stifte, zinse und
güter bei den pfarr kirchen, derselben
diener und hospitalien bleiben sollen.
Erstlieb setzen, ordenen und befehlen wir
euch allen gesampt und besonder aus gewalt unserer
fürstlichen ambts, darin wir von gott gesetzet, dass
ihr alle und jede kirchen, hospitalien und geist-
liche lehn, güter und einkommen, es sei an denen
messkorn, huefen, wiesen, ecker, weinbergen,
zehenden, testamenten, erb oder wieder keuflichen
zinsen, und wie die alle mögen namen haben,
so zu dem pfarrambten, pfarrkirchen, hospitalien,
allen ander geistlichen lehnen und gestiften, ein
jedes an seinen ort, dahin es beforen, durch an-
kunft brieflicher versicherunge, oder durch besitzt
und vorwerung gebrauchet und gegeben ist worden,
lasset bleiben, davon nichts entwendet oder ver-
druckt, noch durch jemands der euern abzuwenden
oder zu verdrücken gestattet etc. Wie wir dann
auch bei allen unsern städten uns derselben ein-
kommen eidhaftige verzeichnüss und register vor-
mittelst ihrer pflicht und verwandtnüssen, dorab
wir uns zu erkunden, wie mittler weile unsers
fürstlichen regiments und zu vorn damit gebehret,
zu übersenden geschafft und befehlen. Und da
befunden, dass in einigen unsern städten vor
jemandts, wer der were, etwas von den pfarren,
hospitalien, geistlichen lehn oder kirchen gütern an
einkommen, wie obstehet, uber unsern vorigen öfteren
befehlich entwandt, abgezogen oder hinterhalten
gehn, denen wollen wir uns als des landes fürste
und von der obrigkeit wegen der gebühr zu
halten wissen.
Von zweierlei kirchen gütern als pfarr
kirchen und derselben diener und
hospitals einkommen und zubekorden.
Damit in unsern städten ordnung gehalten
werde mit deren kirchen gütern, auch derselben
einnahme und ausgobe, so haben wir verordenet,
die kirchen güter in zwen theile zu schlagen und
zu dem ersten sollen gehören alle der pfarren
decem, messkorn, zehenden und alle geistliche
lehen , von altarien , calendarien , testationen und
andere stifte und zinsen, sambt allen ihren zu-
behörigen liegen gründen und gütern, so priester
oder clerici vor ihre eigene person oder insgemeine
gebraucht haben, es sei an praesenz oder absenz,
wie die alle genant werden mögen, so hiebevor
zu capellen testamentes oder brüderschaften ge-
geben , und bescheiden ist worden. Doch haben
wir hierinne bedacht, nachdem an etzligen
orteren etliche alte priester verhanden, die unser
kirchen ordnung angenommen, und sich in den
kirchendiensten auf begehr der pfarrern würden

wollen gebrauchen lassen, dieselben ihren zu-
stand und aufheben ihrer geistlichen lehen die
zeit ihres lebens behalten, aber nach ihren ab-
sterben sollen die auch zu den kirchen guet, wie
ist gemeldt, geschlagen werden.
Das ander theil soll in sich halten alle güter
der hospitalien, was auch von gestiften spenden,
seelbaden, pfründen, tücher zu schneiden, schue zu
geben, und dergleichen vor arme leute gestiftet.
Dazu soll man in einer jeden unserer stadt
in der pfarrkirchen einen gemeinen kasten halten,
darein man in einem fach brot, fleisch und andere
essende wahre, desgleichen in das ander fach
geld einlegen möge, ob jemandts in werken des
glaubens als der liebe gegen den nechsten uben,
aus guten willen armen leuten zu steur hülf und
trost geben wolle, dass ers darein legen möge,
so sollen auch neben denen etliche sonderliche
tafeln an die kirchtoren oder andere bequeme
orter gesetzt und dergleichen mehr zuthat nach
einer jeden stadt gelegenheit geordenet werden,
darein man geld vor armer leute könne einlegen.
Welcher die ober verwaltunge aller
solcher güter befohlen, und oberste
kasten herren sein sollen und von
zweierlei inventariis.
Solche beider theil der kirchengüter, als was
zu den pfarrkirchen, geistlichen lehnen und
stiften, wie oben aus gedruckt, vor ein theil, vors
andere wäre zu den hospitalien almosen gestiften
gehörigen, setzen, und orden wir zum obersten
vorstehern und cassenherrn unsere liebe getreue
burgermeister und rathmanne einer jeden unser
stadt, die sollen solche güter bei den pflichten
und verwandtnüss, damit sie uns zugethan und
verwandt, welcher wir ihnen selbste unsere städte
in verwahrung zu halten, und ihren einkommen
vertrauen, fleissig, treulich und sorglich vorbehalten.
Und sollen aber solcher zweierlei kirchen-
güter zweierlei register und inventarien als einen
auszug aller derselben einkommen bei den raht
halten. In das erste sollen verzeichnet sein alle
der pfarren, pfarrkirchen, geistlicher lehnen und
stifte, jährlichen zustand, güter und einkommen
an allen stücken, wie oben vermeldet ist, unter
sonderlichen namen und titulen, derselben geist-
lichen gestift unterschiedlich nach einander ver-
zeichnet eines jedern ausstehende heuptesumme
mit dem grunde, darauf es verschrieben ist, sambt
dem bürgen; heuptbriefen oder anderen ver-
sicherungen, den namen desjenigen censiten, an-
zahl der jährlichen zinsen und bestimmten ter-
mins oder zahlungs zeit, also viel man des gewiss
hoben mag, wes ungewis wäre sonderlich ge-
merket bis es gründlich mag erforschet werden.
 
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