Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0050

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
30

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

In das ander register und inventarien soll
verliebet werden alle güter und einkommen der
hospitalien mit sonderlichen namen, desgleichen
was sonst zu almosen, als spenden, seelbaden,
pfrunden, tücher schneiden, schue geben und
anders mehr vor arme leute gestiftet, auch was
sonderliche freiheiten oder beschwerungen ge-
brauchen und nützungen zu jederm gehörigen, dass
man solches möge eigentlich wissen und gedenken,
nach deme allen fleissige nachforschung zu haben.
Neben den einnahmen sollen auch eigentlich ver-
zeichnet werden die gefelle, so in gemeinen kasten
oder sonst auf die tafeln oder seckel und zu
almosen gegeben.
Von zweierlei untervorstehere oder
kasten herren und wer die wählen und
zu sezen soll haben de posteriore arti-
culi huius membro, vide artic. seq.
Dieweil nun solche beiden theilen der kirchen
güter durch unser burgermeister und rathmanne
jeder er unsere stadt von wegen der sorgen, damit
sie sonst uns, unseren städten und gemeinen nütze
zu güte beladen, durch sie als den rath selbst
nicht mag vorgestanden werden; so soll ein rath
zweierlei untervorsteher oder kastenherren alle
jahr auf zeit, wie folget, zu ordenen haben etc.
Nemlich zwene zu vorsteher der kirchen und
derselbigen zugehörigen gütern und ufhebungen,
und die andern zwene zu vorstehern oder cassen-
herren des hospitals, davor eines vom rathe, der
andere von werken oder gemeine in den beiden
emptern sein soll, könnte man aber ihrer zwene
als zu jeden ambte einen von rahtstuel nicht
entbehren, sollen die alle von werken und ge-
meine, doch, dass es ehrbare, fromme, untadel-
haftige männer sein, erwehlet werden.
Wann und zu welcher zeit die unter -
castenherrn sollen gewählet werden,
auch von wem und von uberantwortung
der inventarien derselben.
Solche ordnung und wähle der vorsteher oder
cassenherren der kirchen und hospitals soll alle
jahr geschehen auf den tag Purificationis Mariae
und dass der pfarrer in einer jeden stadt den
sonntag zuvor solches auf der cantzel öffentlich
verkündige, als wolle der raht auf den tag Puri-
ficationis Mariae neue cassenherren oder vor-
steher der kirchen und hospitals wählen, dero-
halben gott den allmächtigen durch das gemeine
gebet anzurufen, dass seine göttliche allmächtig-
keit ihren segen darzu gnädiglich wolte geben,
dass diejenigen gewählet, welche solchen ämbtern
treulich mögen vorstehen, dadurch der kirchen

dienst gefordert, die diener der kirchen versorget
und durch das wort gottes fleissig geprediget, dass
sein göttlicher nahme gepreiset, auch darneben die
armen aus den werken des glaubens durch dar-
thuung der almosen christgläubiger menschen
möchten nothdürftig versorget und unterhalten
werden und sollen also der rath alsdenn wie ob-
stehet die wahl thun in nahmen gottes.
Wann die also gewählet, sollen die erwehler
erstlich einen rathe in unser stadt auf die pflichte,
die sie uns zuvorn gethan mit hände und münde
angeloben, dass sie getreulich in allewege mit den
kirchen gütern handeln und alles einnehmen und aus-
geben fleissig und getreulich in die rechnung bringen.
Alsdann soll der rath den vorstehern der
kirchen das inventarium oder register über die
kirchen güter, und den vorstehern des hospitals
die register über die hospitals güter alles wie
oben gemeldet zustellen, darum bei jeden rahte
die inventaria gezwiefacht sollen gehalten werden,
das eine fur und fur, daraus man sich jederzeit
zuersehen, bei dem rathe bleiben das ander des
vorstehern oder cassen herrn überantwortet, dar-
nach sie sich mit Verwaltung der güter einnahme
und ausgabe zu richten haben, aber die fundation
und heupt Verschreibung uber alle und jede güter
ziense und einkommen sollen durch den raht einer
jeden stadt als der kirchen zustand in einem be-
sonderen und des hospitals gerechtigkeit auch in
einem besondern kasten und dieselben beide kasten
in einen verwahrten gewölbe beim rahte oder in
der sacristei gehalten werden. Dazu solle der raht
einen und ein jeder cassenherr auch einen schlüssel
haben, dass zu jeden kasten drei schlüssel sein
sollen , und werden die kasten einen oder beide
da es die nothdurft erfordert öffenen, sollen dar-
bei sein zwene des raths mit des rahts schlüssel
und jeder cassenherr mit seinen schlüssel.
Wenn auch heupt summen abgeleget werden
sollen, die wiederum ausgeliehen und kein heup-
stuell verbracht werden, sondern durch den raht
als die oberen und auch die untern vorsteher
fleiss gehabt, dass man die heupt summen von
jahre zu jahre so viel immer möglich möge bessern,
der kirchen und hospital güter mehr zu nehmen
denn geringert werden, und wenn veränderung der
kastenherrn geschicht, soll man die schlüssel von
den alten kastenherrn nehmen und die den neuen
überantworten.
Der kirchen klenodien an gold und
silber soll der raht jeder stadt alleine
in verwahrung behalten und haben.
Uber der kirchen klenodien an guldene und
silbern gefessen sollen durch die rähte und städte
verwahret bleiben, inmossen wir die albereit in
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften