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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0051

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Neumärkische Kastenordnung von 1540.

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einer jeden stadt haben inventiren und besiegeln
lassen und die kirchen vorsteher und costen herren
damit nichts zu thun haben.
Damit aber nicht not sei, alle wege die
kasten, dorein die briefe verwahret, ohne wichtige
ursachen zu eröffenen, mag ein rath einer jeden
stadt von allen briefen und handfesten zwei
copiaria machen und die durch einen notarium
auscultiren lossen, ein copiarium uber der kirchen,
das ander uber des hospitals güter und sollen die
unter vorsteher mit fleisse in ihre register ver-
zeichnen , wos von heuptsummen abgeleget und
wozu die wieder aussgethan, dieselbe durch gnug-
same verschreibungen wiederumb lossen versichern.
Vom ambt der kirchen vorsteher und
wos sie sich mit einnehmung und auss-
gabe verhalten auch wem sie davon
belohnen sollen.
Die vorsteher der kirchen sollen, so ofte
noth erfordert, an einen gelegen ort oder in ihre
eigene heusser zusammen kommen und alle reuten,
gülten, ziensen, tagen, zehenden und anders mit
vleiss einmahnen, auch andern den obbemelten
kirchen gütern, auf treuligste vorstehen; dorzu
mögen sie brauchen den küster vor ihren diener,
der ihnen die ziensgeber verboten soll. Und
damit es ihnen mit der einmahnung nicht schwer
sei, wo sie jemandts würden verboten lossen,
derzu ihnen nicht kommen wollte oder da er
queme und dennoch seine ziens nicht bezahlte,
sollen sie die nahmen der censiten auf einen
zettel verzeichnet dem rahte uberschicken, der
soll ihre bürger, so in vierzehen tagen nach dem
zienstage nicht bezahlet hetten oder wollten, in
den bürgerlichen gehorsam gehen, sie darauss nicht
kommen lassen, es sei das sie bezahlet haben,
ingleichen soll es mit denen des rahts, ob sie
was schuldig und wie obstehet nicht zahleten,
gehalten werden. Wurde sich aber jemandts,
er were von raht oder burger, wieder solchen
gebührlichen gehorsam setzen, den soll ein raht
vormittelst ihrer pflicht, damit sie uns vorwandt,
gefenglich einziehen, und uns solches zu er-
kennen geben, den wollen wir strafen lassen,
als einen, der sich wieder gericht und recht ge-
setzet oder sonst nach unsern erkenntnüss; also
sollen sie es auch mit ihren peurschaften und
andern, so ihnen mit gehorsam zugethan sein,
halten, so schuldig wären und nicht bezahlten;
were aber der burgermeister einiges orts was
schuldig und nicht zahlete, in frist wie obstehet,
solle sie uns solches zuerkennen geben, den wollen
wir auch zu gebührlicher zahlung zubringen wissen.
Weren aber gleubiger vom adel und aufm
lande gesessen, soll den vorstehern geholfen

werden, durch den vorweser heubtman oder jedes
orts unseren befehlichshabern, durch den land-
reutter mit gewöhnlicher pfandung, die pfandt
nicht wieder kart werden, es sei den schuld und
pfandgeld entrichtet.
Und damit es desfals nicht sonderlicher unserer
Pfandbriefe mit mehrer muhe costen und verseum-
nüss bedorfe, so soll ein jeder unser ambtman, vor-
weser, heuptman und jedes orts unser befehlichshaber
wen sie von den casten herren ersuchet uber der
vom adel in bekentlichen vorbriefen oder wissent-
lichen schulden, pfandt ergehen lassen in vier-
zehen tagen nach dem verflossenen termin wie
üblich.
Were die schuld ungewiss oder hette be-
stendig wollgegründte einrede, so mag sich ein
jeder unser befehlichshaber befleissigen, sie daraus
gütlich und nach billigkeit zu vertragen, weren
dann die zienshaber des adels pauren oder unter-
thanen, so sollen die cassen herren bei derselben
junckern umb hülfe ansuchen und ihnen nach den
termin der bezahlung durch gnugsame pfandung
geholfen werden oder da sich der edelmann uber
seine pauren und untertahnen in jezt berürter
zeit die pfandung zu thun würde seumen, so
sollen von stund und ohne alles verziehen durch
unsern befehlichshaber jedes orts die hülfe ge-
schehen.
Wollen solches hiemit allen unsern ampts-
leuten und befehlshabern diesem folge zu leisten
mit ernst befohlen haben, derwegen allen unsern
rähten in städten solcher unser ordnung und ein
exemplar behendigen und zustellen lossen, darauf
die mahnung und hülfe, alles vermüge dieser
unser ordnung und befebles geschehe und gar
kein retardat alles einkommens zu keinen zeiten
verbleibe.
Solche einkommen was an geld ziensen ge-
fiele, sollen sie semptlich zu einer laden ver-
wahren , dorzu jeder einen schlüssel haben soll,
was von früchten, weinen, getreide und andern
gefiele, dasselbe auch an gewönlichen ortern ver-
halten , wen solches zu gelde gemacht dasselbe
neben den andern einkommen in güter verwohrung
halten.
Von allen jez erzehleten kirchen güter ein-
nahme sollen die vorsteher der kirchen jährlich
besolden den pfarrer, capelane, schulmeister,
canter, locaten, organisten, calcanten, pulsanten
und küster, wie wir dessen einen jeden in allen
unseren städten seine besondere besoldung haben
durch unsere visitatoren stellen lossen, derselben
auch ein jeder begnügig sein, und also den
kirchen dienern ihre besoldung auf viertage zeiten
in jahre, als uf weinachten, ostern, johannis und
michaelis werden entrichtet, dos ihnen an den
zeitlichen aufenthalt und vorsorg nicht mangel,
 
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