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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0052

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32

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

und sie kein ursach haben mögen, sich derent-
halben zu beklagen.
Da auch einnahme der kirchen quartalia so
viel nicht verhanden, das sie den dienern lohnen
könten, soll es ein raht mittler weile vorlegen,
und so bald die vorsteher der kirchen auf die
zienstage wen die ziensgeber ihre schulde zu be-
zahlen pflichtigen solche ziensen und auf heben
eingemahnet, sollen sie dem rathe ihre ausgabe
erstatten.
Was die opfer auf die vier hohen feste, wie
wir durch unsere visitatoren zu geben verordenet,
austragen, sollen auch einen jeden pfarrern und
sonst andere accidentalia den capilänen, schul-
meistern , cantorn, locaten und custus beneben
ihrer besoldunge wie vor alters bleiben.
Förder so sollen auch von der beruhrten
kirchen einnahme die kirchen, pfarrheusser und
glöcknereien im wesentlichen baue erhalten, und
allerlei derselben zugehorigen notturft durch die
unter vorsteher also gesorget werden, das daran
nichts gebreche; da auch an kirchen, pfarrheusern
und glöcknereien oder andern etwas zu bessern,
oder aufs neue zu erbauen vermöchten, sollen sie
solches mit vorwissen des rahts thun, und allen
vergeblichen kosten vermieden, sondern alle wege
auf vorrath und besserung der kirchen gedenken,
auf das sie allerlei zu mannigfaltiger fürfallender
notturft bei der hand haben.
Schulen gebeude.
Die schulen in stadten sollen von den rähten
und gemeinen wie vor alters standhaftig und im
wesentlichen bau erhalten werden.
Die fenster.
So dan von alters die werke in städten ge-
meiniglich sonderlich stiefft vorleichen gehabt
dorzu sie einen altar mit tafeln leuchtern und
andern altar geräthe haben erhalten müssen, sehen
wir vor gut an, dos ein raht einer jeden stadt
mit ihren werken handele, das sie dagegen ein
jedes werk ein sonderliches fenster in der pfarr-
kirchen für und für erhalten , das es nicht alles
auf der kirch ausgaben laufe, die andern fenster
möchten als dan von der kirchen einnahme mit
zutaht frommer menschen, die darzu vermögen,
werden erhalten.
Nachdem auch gross und klein gewercke zu-
voren alle sontage und feiertage auf den kerzen
lichte gebrandt, sollen die rähte gleichfalls mit
den gewerken auf einige anzahl wachses jehrlich
zu geben, handelen, damit des winters wenn der
tag kurz ist, lichte zur notturft der kirchen
möchte gehabt und gebraucht werden.

Von ubermass der kirchen güter wohin
die gewandt werden sollen.
Wo nun uber das alles in einiger unser stadt
wen die kirchen diener und alle zubehörigen
gebeude und alle notturft versorget, etwas uber
masse verhanden, wollen wir nach einer jeden
stadt vermögen und einkommen verordenen, das
einer oder zweene geschickte knaben davon zum
studio sollen aufgezogen und verleget werden,
dadurch gelerte leute erzogen, die man in kinf-
tigen zeiten auch zu kirchendienern und andern
ehrlichen emptern möge brauchen.
Aufsehung auf die kirchendienern,
des sie gesünder lehre und erbahres
wandels sein sollen.
Es sollen die rähte in unsern städten und
auf ihren dörfern auf alle kirchendiener fleissig
aufachtung haben, dass sie sich ein jeder nach
seinem stande ehrlich halten, und ihren dienst
unnachlessig versorgen, insonderheit dos die pfar-
ner gesunde reine lehre dem volcke predigen und
vortragen, auch an ihren personen sampt weibern
und kindern einen zuchtigen, erbaren, unstreffliclien
wandel fuhren und sich insonderheit offenen
schanks an bier und wein, und allen ergerlichen
lebens enthalten, wo es noht und einig tadel
ihnen an lehre oder lebens befunden sie vornemen
und davon freundlich abweisen, oder da sie sich
nicht bessern wollten, solches uns oder unsern
superattendenten anzeigen, wollen wir dermossen
einsehen, das ir unordentlich wandel gebessert,
aber da wir vermärken, das ein oder mehr von
ergerlichen wandel nicht abstehen, vernemlich mit
der lehre secten und irrtum einzufuhren nicht
unterstehen, würde denselben seines amts ent-
ledigen und einen andern an seine stadt vociren
und verordenen lassen, do aber einer oder mehr
selbst lenger nicht bleiben wollte, soll er nach
ausgang seiner bestalten johre ein halb jahr
zuvor absagen.
Von amt der vorsteher des hospitals
und was sich mit einnehmung desselben
gefelle, ausgaben und vorsorgen der
armen sollen verhalten.
Die vorsteher oder kastenherren des hospitals
sollen unterhaben alle einkommen des hospitals
sampt derselben zubehör, wie die hier oben er-
kleret und ausgedrückt, darzu die gefelle des
gemeinen kastens und so in den tafeln, seckeln,
und sonst zu almoss gefeilt und gegebenen und
nach laut des inventarii, so ihme vom raht im
wahl und sezung des ampts zu vorstehern vor-
 
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