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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0053

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Neumärkische Kastenordnung von 1540.

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reicht wird, und soll mit einmahnung derselben
zins und gefelle in allermassen gehalten werden,
als bei dem kirchen vorsorget gemeldet ist, also
das ihnen durch unsere amptsleute, befehlhabern
oder derselben stadt raht zu allen und jeden
ihren einkommen zum lengsten vierzehen tage nach
dem termin des zinstages geholfen soll werden,
welches wir alles und jeden unseren amptleuten,
verweseren, heuptleuten, burgemeistern und in
gemeine allen unsern befehlhabern hiermit ernst-
lich zu thun befehlen, das hinfürder keines
sonderlichen befehlichs oder pfandtbriefes in
offentlichen bekendlichen oder verbrieften schulden
von nöthen und die unterkastenherren grösser
mühe mit einmohnung solches schulden verschonet
und sonst ihres ambts vleissiges auszuwarten
haben- da aber die gleubiger bestendige einsage
hetten, soll es damit wie obstehet gehalten werden
mit furbehalt, ob sie jemandt die zahlung aus
keinem gnugsamen ursachen zu thun wegern und
sich allein um verzögerung willen die sache an
uns zugelangen berufen würden, soll dasselbe
part die geursachten expens neben den zinsen
den unterkastenherren zu erlegen, alles nach
unserm erkentnüss schuldig sein, der behelf oder
vorflucht solcher bezahlung möchte auch so un-
gereimet und blass sein, das nur ursach haben
möchten, sie derhalben in gebürlichen abtrag und
strafe zu nehmen, daran wir uns allenthalben
unserer fürstlichen obrigkeit nichts wollen be-
geben haben.
Ingleichnus sollen die vorsteher des hospitals
und gemeinen kastens mit anderen des hospitals
nützungen und einkommen, es were an dörfern,
vorwerken, möllen, schöfereien, weinbergen, eckern,
wiesen, pächtern und wie solches alles mit be-
sonderen nahmen mag ausgedrückt werden, ganz
treulich handeln und was davon zu verkaufen von
nöten und den teuersten wert geben.
Aber die einnahme des gemeinen kastens
und was sonst auf die tafeln und almosen gegeben
wird, sollen sie so ofte als es noht und gelegen,
zehlen, und in eine lade verschliessen, darzu jeder
einen schlüssel habe, das es alle semptlich ge-
rechnet, gezahlet, eingenommen und ausgegeben,
und aller verdacht und argwohn, auch böse nach-
rede, dadurch die geber von ihren almosen zu-
geben nicht abgescheuet vermieden werde. Von
solchen allen einkommen sollen sie den hospitals
güter mit notdurftigern verlage als wo uf die
weinberge und andere guter anzulegen nötig, des-
gleichen die gebeude des hospitals und was darin
zu erhaltung der armen an bettgewandt, wonungen,
kleidungen von nöten und die armen mit not-
turftigen essen und trinken versorgen, dorzu sollen
sie gebrauchen was wochentlich an essender ware
von brot, fleisch und anderen in den gemeinen
Sehling, Kirchenordnungen. III.

kasten geleget wird und ob an den alles zu wenige,
so mögen sie zu hülfe nehmen das geld so in den
gemeinen kasten tafeln und andern almosen be-
funden , doch dass sie es auch nicht ubermessig
gebrauchen, sondern den armen leuten in den
hospitalien mehr zimliche dan überflüssige not-
turft geben und fleiss haben, das aus dem
gemeinen kastens gute hausarmen leuten ge-
holfen mit vorlagen etlichen armen handwerk
leuten, die da gerne arbeiten oder viel kleiner
kinder haben und sich des bettlens schemen,
darauf sie mit allem ernsten vleiss achtung geben
sollen, das solche hausarme leute nicht noth
leiden. Wen sie aber die zinse und ander ein-
kommen des hospitals wollen mahnen, so sollen
sie durch etwa einen ihren diener die schuldiger
verboten lassen, hetten sie aber keinen, soll ihnen
der raht einen diener zuordenen, so ofte sie das
bedürfende sein würde, und soll ihnen die hülfe
in wegerung der bezahlung, die gleubiger kommen
oder kommen nicht, durch unsere befelhaber oder
den raht einer jeden stadt geschehen wie hiebevor
gemeldet ist. Wurden aber alle solche gefelle in
zimblichen unterhalt der armen, auch derselben
gebeude nicht zureichen, mogen sie etzliche ver
ordenen, doch mit vonwissen des rahts, die da
auf bequeme zeit von hause zu hause gehen und
den armen almosen pitten, es sollen auch die
rähte in unsern städten sampt den untern vor-
stehern der hospitalien ernste einsehung haben,
was sie vor leute in die hospitalien nehmen und
das sie sich darinne mit einander freundlich ver-
tragen, nicht hadern, zanken, kiefen oder un-
züchtig, unchristlich leben führen, die unschlech-
tigen, zankigen und bösen, wo sie sich nach der
dritten vermanunge nicht bessern wurden, aus
den hospital lassen, was auch gesund weren, die
lasse man arbeiten, die alten gesunden weiber
der alten kranken warten, so in städten nach
dem willen gottes mit krankheit befallen und
sonsten von niemandts wartung haben, die ge-
sunden menner brauche man zu aufsehern des
hospitalsgutern und eines theils zu almossbittern,
wie es die gelegenheit an jedern orte erfordern
möchte.
Die ober vorsteher sollen achtung
geben, das mit den kirchengütern
treulich gehandelt und sollen jedes ein-
kommen, dahin es gehöret, bleiben lassen.
Wir ordenen, sezen und wollen das von allen
unseren befehlhabern und rähten in städten als
obern kostenherren auf die beiden empter der
unter vorsteher, das mit den kirchen, hospitals
und gemeinen cassensgutern und einkommen der-
massen gehandelt werde wie diese unsere, hier
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