Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0055

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Neumärkische Kastenordnung von 1540.

35

kastenherren allewege am tage lechtmess durch
vorgehende gemeine vorbitt, wie obstehet, soll
gehalten werden.
So aber den befunden, dos ein jeder seinem
ampt vleissig und treulich vorgestanden, auch
gute richtige rechnung, so mögen die vorigen
wiederumb aufs neue oder da ihnen einiger
mangel gespüret, oder sie solches fürder zu ver-
walten sich beschwereten, andere an ihre statt
gewehlet werden, jedoch sehen wir vor gut und
nötig an, das alle wege zum wenigsten einer unter
den alten vorstehern beide kirchen und hospital
vorzustehen verbleibe, damit er dem neukommenen
hette zu unterrichten aller gelegenheit des ampts,
und wen also die neuen vorsteher verordenet,
solle man den vorstehern der kirchen die beide
schlüssel zu der kirchenlade sampt denen inven-
tario des einkommens und ausgabe, auch was an
gelde in ubermass verhanden sein möchte, und
den vorstehern des hospitals und gemeinen kastens
zweene schlüssel zu derselben laden behorig auch
dem inventario, und was an gelde von dem
vorigen jahre erobert, uberantworten, sie bei den
pflichten, damit sie - uns verwandt, vleissig er-
innern , dos sie demselben ihrem ambt treulich
wollten vorsehen, davon kein eigen nutz suchen
und sich darin allenthalben dermossen verhalten,
doss sie solches kegen gott, der ein herzen-
kundiger ist aller verborgenen dinge, und uns
als ihren landes-fürsten wissen zu verantworten,
auf solche ernste vermahnung sollen sie ihre
empter anfahen in nahmen gottes dos jahr uber
zu verwalten.
Wurde in einiger rechnung befunden, doss
der raht in unser stadt oder auch die untervor-
steher mit der kirchen oder hospital gelde und
gütern anders gebahret, dan wie hieobene ausge-
druckt oder sonst nicht richtige rechnung thun
können, gegen den oder denselben wollen wir
uns zu jederzeit vorbehalten haben, sie dorumb
in gebürliche strafe und abtragen zu nehmen.
Wo aber von dem kirchen und hospital gute
ichtes entwandt, darumb sollen sie als sacrilegi
vermüge der alten keiserlichen recht ihrer straf
gewertig sein.
Mit gleichen ernst verwarnen wir alle unsere
obern superatendenten als die rähte in unseren
städten das aufsehen auf die untervorsteher und
alles der kirchen, hospitals und gemeinen kastens
einkommen und güter wie die alle namen haben
mögen, zu thun sich dieser unser ordnung zu ver-
halten auch nichts davon in rahts gemeinen stadt
viel weniger eigen nutz zu wenden oder zu ver-
wirren, sondern ein jedes dorzu es von uns in
jeder unserer stadt und ort geordenet unverendert
bleiben zu lassen bei vermeidung unsers als des
landesfürsten ernsten strafe.

Die wahl aber den untervorsteher,
auch annehmung der rechnung von den-
selben soll folgender gestalt geschehen.
Es sollen in allen unseren furstenthumben
und landen die oberkastenherrn sein burger-
meister und rahtmanne aller und jeder unser
städte dieselben auf tag Purificationis Mariae lauts
obiger verzeichnüss, wen des sontages zuvorn ge-
meine bitt ihrer wahl halben zu gott geschehen
ist, die wahl der unterkastenherrn als vor-
stehender kirchen, hospitals und gemeinen kastens
zu thun auch von ihnen nach weinachten bald
anzufangen rechnung anzunehmen haben, und soll
der pfarrer einer jeden stadt bei der rechnung
sein, und mit anhören das mit den geistlichen
und almusen gütern das jahr uber getreulich ge-
handelt und umbgangen. Wir sehen aber nicht
vor gut und nötig an das von den pfarren die
rechnung des einkommens und ausgabe aller der-
selben empter auf der cantzel, wie bis anhero
von etzlichen geschehen, ausgerufen werde.
Sondern in gemeine soll ein jeder pfarrer ver-
kundigen, es sei in der rechnung befunden, das
mit den kirchen und almusen gut das vergangene
jahr ganz erbahr und richtig gebahret, gott da-
für danksagung zu thun und pitten in der neuen
wahl hinwieder diejenigen zu wehlen, so solchen
emptern mit schuldigen ernsten treuen mögen
vorstehen, damit die kirchendiener und arme
leute itzo und künftig unterhalten, darauf von den
predigen das wort gottes, darein sein reich ver-
fasset, ganz reine clar und mit fleiss fürgetragen,
die ehre gottes befördert und sein heiliger name
weiter ausgebreitet und alle des satans list das-
selbe zu verhindern gewehlet werde, wie solches
ein jeder pfarrer nach den mass der gaben als
ihme die von gott gegeben weiter mit heiliger
göttlicher schrift wird zu erkennen wissen.^
Von rechnungnähmen in den städten
Crossen, Cotbuss, Zullchow und
Sommerfeld t.
In unsern städten Crossen, Cotthuss, Züllich
und Sommerfeldt sollen unsere vorwesere, heupt-
leute und castmere zu jederzeit bei der rechnung
beneben dem rahte sein, die mit anhören, das
mit denselben geistlichen gütern getreulich ge-
handelt sei worden.
Das alle jahr die rechnung jeder er
stadt in unser canzlei uber schicket
soll werden.
Und wan die rechnung von den unterkasten-
herren von weinachten bis uf Purificationis Maria;
5 *
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften