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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0056

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36.

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

geschehen und geschlossen ist , sollen die ober-
kastenherren alle jahr jährlich uns eine abschrift
solcher rechnung aller gefelle einnehmens und
ausgebens und was in ubermas verhanden sein
möchte, also das in keinen orte kein retardat
bleibe, durch jedes orts rahtmanne in unser can-
zelei uberschicken, das die allezeit zum lengsten
in acht tage nach Purificationis Mariae allhie in
unser canzelei kommen, wollen wir unsere rahte
sampt den superatendenten dieselben register uber-
sehen, und die kegen den auszögen, so wir aus allen
unsern städten albereit in unser canzelei haben,
collationiren lassen, damit wir zu befinden das
mit den berührten kirchen, hospitals und gemeinen
kastens gütern treulich gebahret auch derselben
zubehorigen gütern einkommen, wie wir die an
jeden orte geordenet, noch geringert, sondern viel-
mehr in vorigen wesen bleiben und so viel immer
müglich von jahre zu jahre zunehmen und ge-
bessert mogen werden.
Von waltung der kirchengüter auf
lande in dorfern, auch aufsehung der
kirchendiener daselbst.
Gleicher gestalt was wir oberste vormünder
der kirchen leiblicher güter in städten die ge-
schwornen burgermeister und raht gesatzet und
geordenet haben wollen, also setzen und ordenen
wir auch hiemit in allen unseren fürstenthumen
auf dem lande in dörfern die oberste lehnherren
bei den pflichten auch damit sie uns verwandt,
dass sie als gottfürchtige christliche erbahre erb-
sessen und lehnherren ihre pfarrlehne nach
alter christlicher gewonheit aufs treuligste ver-
vormunden bestellen und versehen mit treuen und
fleissigen gottesmennern, die dem gotteshause
gnugsamb vorzustehen wissen und vermögen des-
selbigen ecker, wiesen, viehe, zins und ander in
jehrlicher besserung und brauch zum gebeude und
täglicher notturft auch auf rechnung den visita-
toribus zu gelegener zeit versorgen, dorumb sie
auch ihre inventaria mohnzetteln und jahr re-
gister so viel ihnen von nöten durch den pfarner
halten sollen, alle jahr auf pfingsten ihr junkherrn
in beiwesen des pfarners rechnunge thun bei
vermeidung sonderlicher strafe.
2. Des Markgrafen Johann Anweisung der Visitatoren :
[Nach Riedel, Codex diplomaticus
Artikel der instruction, darnach sich die
visitatores in der visitation zu richten haben sollen.
Zum ersten sollen sie den superatendenten in
einer jedern stadt fragen, ob er einen mangel an
seinen kirchkindern von wegen ergerliches lebens
und lasters hette.

Dieselben gottesleute sollen auch alle hohe
feier feste, nicht allein die vier zeiten mit der
tafel umbgehen in der kirchen, wenn eine hoch-
zeit, auch bitten zu allerlei notturft des gottes-
hauses, das das reinlich in beulichen wesen sampt
den kirchhofe gehalten werde, doran nicht verfalle
noch verderbe.
So sollen auch bei denen pfarkirchen auf den
dorfern all güter und einkommen wie die vor
alters dazu gehöret, es sei an toygen, messkorn,
huefen, wiesen und eckern, wie alle nahmen haben
mögen, dabei bleiben.
Were es aber da an einigen orten die
pfarrer auf dem lande ihre huefen und ackerbau
selbst nicht arbeiten wolten oder könten, da
lassen wirs woll geschehen, das dieselben denen
von der ritterschaft oder unter welchen solche
pfarren gelegen oder aber einem andern davon
den meisten zins und abnutzung geben wolte
vermieten. Wo aber der pfarrer solchen acker-
bau selbst verarbeiten möchte oder konte, soll
ihnen derselbe ohne allen inhalt zugestellet werden.
Dorumb wir auch mit unsern visitatoren ver-
ordenet, allen pfarren aufm lande einkommen an
allerlei nützungen äigendlich aufzuschreiben und
die in unser canzelei zu uberantworten. Wollen
wir beschaffen, das damit dermossen gebahret da-
durch zu jeder zeit die pfarner auch ihr küster
mit notturftigen versorgen, desgleichen die pfarr-
kirch mit zuthat, ob es von noten einer jeden
herrschaft, dorunter sie gelegen, in wesentlichen
bau solle und möge erhalten werden.
Und des zu steter haltung haben wir den
rahten aller unser stedte dieser kirch-ordnunge
ein geschrieben exemplar, mit unsern secret be-
siegelt , lossen behendigen, dornach sie sich zu
richten und ihnen hülfe bei denen vom adel oder
den peurschoften aufm lande von noten, sollen sie
jedes orts unsere befehlhaber ansprechen, die
sollen ihnen vermöge dieser unser ordnung ge-
bührliche hülfe laut unsers obigen derhalben er-
klereten befehls zu allen ausstehenden schulden
thun. Geschehen und gegeben auf unsern schloss
zu Cüstrin montags nach Oculi Christi unsers
lieben herren gebüret tousend fünf hundert und
in vierzigsten johre.
r Kirchenvisitation in der Neumark, vom 1. Nov. 1551.
randenburgensis I, 24, S. 264—267.]
Zum andern sollen sie einen rath einer jeden
stadt sampt denen von gewerken und etliche aus
den gemeinen auch fragen, ob sie einigen mangel
an irem superatendenten an seiner lehr oder leben
hetten. Und nach solcher erkundung und be-
fridung der warheit einem jeden theil die notturft
 
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