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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0057

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Visitations-Instruktion des Markgrafen Johann vom 1. Nov. 1551.

37

von unsertwegen untersagen, die straf erkennen,
vleissig aufzeichnen und uns berichten, soll darauf
alsdann die gebur volgen. Dermassen soll man
es mit den dorfpfarherrn und iren gemeinen auch
halten, und wo jemandes under den pfarrherrn
streflich und ergerlich an lehr und leben be-
funden, geurlaubt und abgeschafft werden.
Da aber jemandes unter den paurschaften
streflich erkannt wurde, sollen unsere visitatores
solches einer jedern obrigkeit, darunder sie ge-
sessen, soweit solche obrigkeit under uns mit
haushaltung ist, bei einer ausgedrukten peen
ernstlich befehlen, denselben ubertreter zu strafen.
Wurde aber under den einer vom adel verbrochen
und streflich befunden, nach gnugsamer vorhör,
sollt solches mit vleiss aufgezeichnet und uns be-
richtet werden. Weil dan hiebevor inventarien
und protocoll bei denen von stedten aufgerichtet
und vorhanden, so ist ohne noth, diselben widumb
zuvorneuern, es weren dann etliche under den-
selben, die ihre inventarien noch nicht uberschikt
hetten, solche sollten sie nachmals richtig machen,
ubergeben. Es ist aber hierbei nötig bedacht
worden,, dass man den rethen in den stedten
ernstlich befelen und auferlegen sollt, dass sie
alle virtel jahr die quartalrechnung von iren
kastenhern nehmen sollen und des aufsehen haben,
das sie in irem ampt mit iren einnamen und
auch widumb ausgaben treulich handeln und ge-
baren. Und wan das jahr um, dass sie alsdane
ire rechnung schliessen sollen, und dass der rath
allemal solche rechnung vor gnugsam erkent und
angenommen, under ihrem sigel in unser canzlei
jehrlichen uberschiken soll, und wo einiger mangel
an einnamung der kastenhern oder sonsten befunden,
dass sie es ohne nachlassen jederzeit strafen sollen.
Hinwidumb dieweil zu zeiten viel mangel von
wegen der nicht vorhelfung furfellt, so soll der
rath und die gerichte jedesmalig pflichtig sein,
schleunig in geburlich frist zur hulf, als 14 tage
zubenennen, und so sich der schuldiger in der
zeit mit der bezalung nicht schikt, alsdann
schleunige hulf ergehen lassen, oder in mangel
sollen die gerichte oder rath des selbst erstatten
und erlegen. Da sie es aber auch nicht theten,
sollen sie uns alsodan noch sovil unnachlessig zu-
erlegen himit pflichtig sein. Neben diesem allen
sol auch ein rath daran sein, das die kastenhern
keine haubtsumma angreifen oder vorthun, sondern
ob die eingemanet wurde, die kirchen widumb
alsbalt mit wissen des raths anlegen wurde und
so solchs darüber geschege, sollen die kastenhern
den mangel von den iren zu erstatten schuldig sein.
Were aber die schultner oder der gleubiger
nicht under den gerichten in stedten, sondern
under uns aufm lande bei edlen oder unedlen,
damit sich nun die kastenhern solchs ires un-

fleisses abermals nicht zubehelfen, so wollen wir
himit unsere visitatorn solche generalhulfsbrife
in solchen kreisen zu erlangung solcher schulde
himit ubergeben haben, die sie einen rath in
einer jeden stadt in vorfallenden nöthen zu-
gebrauchen ubergeben sollen; als einen hulf brif zu
Cottbuss dem rath, einen zu Crossen, einen
zu Zullich , einen zu Drossen, einen zu
Königsberg, einen zu Solld in, einen zu
Lantzberg, einen zu Frideberg, einen zu
Arnswalde, einen zur Dramburg, einen
zu Schifelbein, einen zu Falkenburg
sollen den rethen derselben stedte uberantwortet
werden, und so oft die kastenhern iren gebur-
lichen zustandt nicht erlangen, soll es durch einen
rath den vorwaltern der gerichte an einen ieden
orth angezeigt werden, mit bitt, inen ein gerichts-
tag zur hulf im virzehen tagen zubenennen und
da sie in solcher zeit nicht bezalt wurden, als-
dann die hulf durch die gerichtsdiner eins jeden
orths, als die landtreuter, auf solchen brif inen
vorhelfen lassen, welche brife nicht allein zu be-
huf der kastenhern in den obbemelten stedten
und die denselben kreisen unterworfen, sonder
auch der superattendenten zu notturft den pfarr-
herren, so under irer superattendenz gelegen,
auch gebrauchen mugen, jedoch da es paurschaften
weren, sollen diselben superattendenten von wegen
irer pfarrer allemal an die herrschaften, darunter
solche pauern gelegen, schreiben, einen hulfstag
in virzehen tagen inen zubenennen bitten. Im
fall aber die herrschaft solchs nicht thete, sollen
sie alsdann, wie obgesatzt, mit solchem hulfbrife
zugebaren fug haben.
Da es dann nun die junkhern oder herrschaft
selbst belanget und sie iren zustand den pfarrern
nicht volgen liessen, solte denselben herrschaften
erstlich darumb freundtlich geschrieben und sie
ersucht werden, sich mit der geburlichen bezalung
zuschiken. In fall aber sie es nicht theten, sollte
denselben der hulfstag durch die gerichtsdiner
oder landtreuter angekundiget und auch darauf
inmassen, wie vorgesatzt, verholfen werden.
Es soll auch ein rath obbemelter kreise
schuldig sein, alle jahr einen neuen hulfsbrif zu-
fordern, damit sich niemandt ausfluchtig des alten
zubehelfen haben möchte.
Zum dritten, so soll in einem jeden kreis
ein sonderlich inventarium und protocoll aufge-
richtet, in welchem alles einkommen der pfarhen
auf den dorfern soll klar geschriben und vor-
zeichent werden, das eine unser superatendent. zu
sich nehmen, das ander einem jeden superaten-
denten, so in einem sonderen kreis oder landes-
ort ist, soll vorbleiben.
Zum vierden sollen sie ernstlich befelen den
pfarrern aufm lande, beide aus stedten, fleken
 
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