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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0058

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Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

und dörfern, das sich keiner understehe mit lehren,
gesengen noch ceremonien etwas neues oder sonder-
lichs anzurichten, und under das volk zu bringen,
sondern das sich ein jeder einfeltig des catechismi
und der reinen postillen, als Lutheri und Corvini,
mit singen und ceremonien seins superattendenten
kirchengebrauch nach seiner kirchen und volks
gelegenheit vorhalte, und wo er in einem oder
mehren artikeln christlicher lehre oder gesenge,
festen und ceremonien irrig und nicht genugsam
bericht, sol er seins kopfs nicht leben, sondern
seinen superatendenten rath fragen und alsdann
sich derselben belehrung halten.
Wann auch die pfarrer zu markte oder durch
andere ursach in die stadt kommen, da ir super-
atendent wohnet, sollen sie, wo gepredigt oder gelesen
wirt, die predigt oder lection mit vleiss anhören
und zu irer lehre die ceremonien mit ansehen.
Desgleichen mugen und sollen auch die kuster
thun, die gedenken prister zu werden, welche
auch von pristern und solchen kustern dem super-
atendenten nicht fern sitzen, mugen alle wochen,
oder wenns inen gelegen, denselben iren super-
attendenten umb lehre und rath besuchen.
Zum funften, weil etliche untuchtige pfarherrn
auf dörfern, auch viel pfarrhen ledig, von wegen
ires geringen einkommens und anderer gebrechen
befunden werden, sollen sie ordnen, das aus
zweien pfarren sampt iren filiale oder wo sie
noch zu geringe, dreie zusammengeschlagen und
mit einem gelerten, geschikten und frommen
pfarherrn vorsehen, der etwa in das gelegenste
dorf und kirche den andern darzu geschlagenen
am bequemsten und zu gut gesetzt werde und
solchs, wo die kirchspiel sampt den lehenhern
uneinig und sich nicht vorgleichen könten, durchs
loss unvordechtig entschiden und mit irem wissen
zuvor abgehandelt werden.
Damit aber die edelleute sich solchs zu-
bewilligen nicht beschweren, sollen inen die
visitatores die noth solche enderung zu suchen,
darnach des landes-fursten gnediges und doch
ernstes gemuth also nemblich zu haben wollen, mit
Vertröstung und zusage der integritet und erhaltung
eins iglichen patronatus anzeigen und erkleren.
Zum sechsten sollen sie ordnen und confir-
miren, das wo und in welchem kreis oder bereit
der superatendenten einer einen pfarrer unter seiner
superatendenz streflich an lehre oder leben er-
fehret, er solchen citire, daraus mit ime reden
und ime zur besserung vormahen, einmal, zwei
oder drei, nach gelegenheit der gebrechen. Und
wo darauf derselbe pfarrer sich nicht bessert,
sondern verharret in seinem irrthumb oder un-
ordentlichem bösen leben, zu schedlichem ergernus
seiner pfarrkinder, soll alsdann sein superatendent
seinen ungehorsam und unleidliche bosheit zu

Custrin in der canzlei anzeigen und klagen,
alsdann soll solcher schedlicher wolf-pastor ausm
lande verweiset oder sonst nach der ubertretung
gelegenheit gestraft werden.
Es sol aber auch kein pfarrer von keiner obrig-
keit aufm lande angenommen werden, er sei dann
zuvorn dem obersten superatendenten furgestelt
und seins ampts für tüchtig erkant und befunden
worden.
Es soll auch hinfurder keine obrigkeit aufm
lande keinen pfarrer zu entsetzen oder zu urlauben
macht haben, es geschehe denn mit wissen
und zulassen unser, als des landesfursten oder
unsers superatendenten auf gnugsame ursachen,
alles bei verlust seins rechten, so er an solche
pfarr zuvorleien hat.
Zum siebenden sollen sie denen vom adel
befelen, das sie im fall der citationen und allen
christlichen geburlichen befelen, regiren und an-
sinnen ire pfarrer zum gehorsam des superaten-
denten halten und nicht zum ungehorsam oder
muthwillen reizen.
Zum achten sollen sie befelen restitution und
bezalung denen, so etwas von geistlichen lehnen
und guthern itziger zeit zu sich genommen hetten,
auch vorbieten, dass solchs von keinem fortmehr
furgenommen werde, bei vermeidung straf und
ungnade.
Wurde aber befunden, dass pauern etliche
hufen , so zur pfarr gehörig, zu iren gutern ge-
schlagen oder sie auf solche hufen höfe erbauet,
so sollen solche hufen denen pauern zu solchen
gehöften volgen, jedoch dass in allewege die be-
sitzer solcher hufen der kirchen oder pfarr das
jerlich volgen lassen, das von alters her davon
geschehen und sie sich mit der kirchen darumb
vorgleichen. Könnte auch der pfarrer seine hufen
selbst nicht betreiben, sondern wollte die vor-
mitten oder so sie sonsten andern vormietet
wehren, die herschaft aber das dem pfarner davon
thun und geben wollte, was andere gethan und
thun wolten, so sollte man der herrschaft solche
hufen auf die mass vor andern zukommen lassen.
Da aber die herrschaft das nicht thun wolte,
solle sie solche hufen der kirchen abzutreten
schuldig sein, iren nutz damit zu schaffen. Der-
massen soll es mit andern liegenden grunden auch
zuvorstehen sein.
Zum neunden sollen sie auf oberzelte und
erledigte felle einem iden pfarrer seine hufen zu
seinem besten declariren und bestetigen, das
nemblich ein pfarrer derselben zu seinem besten
nutz und vermugen zugebrauchen habe und sonst
niemand wider seinen willen. Wo er aber sie
um zins austhun wollte, so mag und soll er sie
seinem lehenherrn für einen andern um solchen
zins und besten lassen, darum er sie einem
 
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