Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0115

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Kirchenordnung von 1572.

95

Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen
herzogen, burggrafen zu Nürnberg
und fürsten zu Rügen, vor die kirchen
in seiner churfürstlichen g. landen,
neben einer allgemeinen agenden oder ordnung,
nach welcher sich die pfarrherr und kirchen-diener
zu verhalten, zusammen gedruckt.
Wir Johanns George von gottes gnaden,
marggraf zu Brandenburg, des heiligen römischen
reichs erzcämmerer und churfürst in Preussen,
zu Stettin, Pommern, der Cassuben, Wenden, auch
in Schlesien, zu Crossen herzog, burggraf zu
Nürnberg und fürst zu Rügen: entbieten euch, den
ehrwürdigen, wohlgebornen und edlen, unsern
räthen und lieben getreuen, allen unsern prälaten,
grafen, herren, denen von der ritterschaft und
adel, burgermeistern und räthen in städten,
schulzen und gemeinden, auch allen andern unsern
unterthanen und verwandten unsers churfürsten-
thums der marke zu Brandenburg, unsern günsti-
gen gruss und gnädigen willen zuvorn. Und
fügen männiglichen hiemit zu vernehmen. Als aus
gnädiger verleihunge des allmächtigen, weiland
der hochgeborne fürst, herr Joachim, marggraf
zu Brandenburg, und churfürst etc., unser in gott
ruhender freundlicher lieber herr und vater, milder
gedächtniss, im anfang s. g. regierunge, sich zu
unserer wahren christlichen religion, der Augs-
purgischen confession begeben, und derselben nach
bis in s. g. absterben in ihrem churfürstenthum
und landen das göttliche wort lauter und reine
predigen lassen, und nun durch s. g. tödlich
hinscheiden derselben land und leute an uns
verledigt und kommen, erkennen wir uns auch
schuldig, dieselben nicht allein in dem zeitlichen
mit ordentlicher guter policei zu bestellen, sondern
vielmehr dafür zu trachten, dass dieselbe reine
lehre des göttlichen worts, wie die in heiliger
prophetischer und apostolischer schrift und augs-
purgischer confession gegründet, erhalten werde,
dazu wir denn nichts bequemers achten, dann dass
die praedicanten und lehrer nach der heil, schrift
der augspurgischen confession, sich doctoris Mar-
tini Lutheri seligen schriften und büchern, weil
derselbe die reine lehre durch gottes versehung
unverfälscht wieder herfürgebracht, zu lehren zum
höchsten befleissigen.
Haben derwegen und zu solcher behuf ge-
dachte augspurgische confession aus dem rechten
original, des weiland der röm. kaiserl. majest.
Carolo Quinto, unsern allergnädigsten herren, hoch-
löblicher gedächtnis, des verschienenen 1530. jahrs,
auf gemeinen gehaltenen reichstag zu Augspurg, von
ezlichen evangelschen ständen überreicht worden,
desgleichen berührts doctor Luthers kleinen catechis-

mum, auch eingefasste lehre, wie dieselbe in vor-
nehmsten artikeln unser wahren christlichen religion
gelehret aus desselben kirchen- und hauspostillen,
auch andern seinen büchern, doch unverändert
einiges worts, ausgezogen, vor unser lande kirchen
zu gebrauchen, zu haufe drucken lassen.
Und machen uns gar keinen zweifel, wo die
bibel und solche obgesatzte lehre und bücher
Lutheri in den kirchen unsers churfürstenthums
und lande durch die pfarrherr und lehrer fleissig
getrieben und gelehret, die zuhörer werden daraus
richtige und gute lehr, nothdürftigen trost ihrer
gewissen, und was zu ihrer seelen heil und seligkeit
vonnöthen ist, genugsam erlangen, und sich vor
aller widerwärtigen lehr zu hüten und vorzusehen,
eigentlich unterrichtet werden.
Inmassen wir dann allen und jeden pfarr-
herrn, predigern und seelsorgern mit sondern
ernst hiemit gebieten, befehlen und auferlegen,
dass sie die bibel, auch obgemeldten auszug und
dann die bücher Lutheri fleissig lesen, ihre pre-
digten darnach richten, und sich anderer ver-
dächtiger bücher oder lehren gänzlich äussern, in
allen des inhalts der augspurgischen confession und
dieses kurzen begriffs der rechten, reinen, lutheri-
schen lehr, wie wir sie dann hiemit allen und
jeden kirchen zustellen und behändigen lassen,
vorhalten, alles bei verlust und entsetzung ihres
amts und pfarren, auch meidunge unser schweren
straf und und ungnade. Geben zu Cölln an der
Sprew, Mittwochs nach Jubilate. Anno 1572.
[Hierauf folgen die vorstehend aufgezählten
Stücke, sodann:]
Agenda, kirchengeschäft und derselben
ordnung, wie es allenthalben gehalten
soll werden. 1572.
(Da die nunmehr folgende Agende nur eine Ver-
besserung der K.O. von 1540 darstellt, so werden im
Folgenden nur die Abweichungen von dieser letzteren
abgedruckt und die Auslassungen aus dieser letzteren
angegeben.)
Vorrede von den sacramenten und
ceremonien
[= der K.O. von 1540, oben S. 51 ff., mit folgenden
Abweichungen:]
1) In 1540, S. 52, Spalte 1, 2. Abs., Zeile 35
von „Darüber auch viel menschliche erfindung —
die seligkeit verwissiget“ fehlt in 1572.
2) In 1540, S. 52, Sp. 2, Z. 2 von „Wie
wir denn auch die aus fürstlicher“ — bis Z. 26
fehlt in 1572; letztere fährt fort: „Weil aber,
wie oben berürt, dis leibliche leben“.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften