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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0116

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Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

3) In 1540, S. 52, Sp. 2, Z. 5 von unten
von „Als denn der heilig Paulus die Corinther unter-
richtet“ — bis S. 53, Sp. 2, Z. 10 von unten „Ist
aber jemands des eigensinnigen gemüts“ fehlt in
1572 ganz. Dafür stehen hier die wenigen Sätze:
Wie wir denn derenthalben diese unsere
kirchen-agenden neben andern publiciren und in
druck geben lassen, darnach sich die pfarrherrn
und kirchendiener in stiften, städten, dörfern zu
richten.
Und wollen, gebieten es auch ernstlich allen
und jeden ingemein, niemands ausgeschlossen, dass
es also, wie ordentlich begriffen, in allen dingen
gepfleget und gehalten werde, dass niemands über
solche unser ordnung änderung anrichte, das
wenigste ab- oder zuthue, damit in unsern landen,
so viel müglich, gleichförmigkeit gehalten, un-
nöthige trennung und spaltunge verhütet.
Ob aber gleichwohl, wie wir nit vormeinen,
einiger fehl oder mangel, daran die pfarrherr oder
leute gebrechen hätten, vorfallen wollt und sich
zutrüge, dasselbige sollen sie an uns, unsern
superintendenten und visitatorn gelangen, und was
alsdann durch göttliche hülfe und gnade mit gutem
rath ferner geschaffet, verfolget werden. Darnach
sich dieselben, jeder und alle, wie auch ingemein
einförmig und einträchtig, ohne gezänk oder einige
bedenken, gehorsamlich und friedsam finden und
schicken sollen.
4) Bei der „Vorrede der taufe“ stimmen
nur die ersten Sätze bis „mit brauchung etlicher
ceremonien“ überein, worauf 1572 fortfährt:
wie oben im catechismo gemeldet. Und
sollen die pfarrherr alle umstehenden jederzeit
fleissig vermahnen, diss heilige sacrament mit
christlicher, inbrünstiger, ernstlicher andacht zu
halten und zu gebrauchen.
Das Übrige in 1540 bis zum Abschnitt „Von
der nottauf“ (S. 54) fehlt in 1572. Dagegen
lässt 1572 hier sofort die „Ordnung der taufe“
folgen, welche wörtlich mit 1540 (S. 55 bis S. 56,
Sp. 1, Z. 4 von unten) übereinstimmt;
Beim Abschnitt „Form der tauf“, der in 1540
ausführlich (oben von S. 56, Sp. 1 unten bis S. 59,
Sp. 1) behandelt ist, heisst es in 1572 nur kurz:
Soll allenthalben gehalten werden, wie oben
im catechismo.
5) Der Abschnitt „Von der nottauf“ in
1540 stimmt mit dem in 1572 überein
6) „Von der confirmation oder fir -
mung“ fehlt in 1572.
7) „Von der beicht und absolution“
stimmen (abgesehen von ganz kleinen, unwesent-
lichen Abweichungen) überein.

8) „Form der absolution“ stimmen überein.
9) Beim Abschnitt „Vom abendmahl“
fehlt in 1572 alles, was in 1540 steht von S. 63,
Sp. 2, Abs. 4 „Eins teils aber sein von unge-
lerten“ — bis S. 65, Sp. 1, Abs. 2 „Die andern
zusetz“.
10) 1540, S. 65, Sp. 1, Abs. 2 „Die andern
zusetz“ — bis S. 65, Sp. 2, oben am Schluss
„und den leib empfahen“ stimmt mit 1572 überein.
11) Im gleichen Abschnitt (Vom abendmahl)
fehlt in 1572 wieder, was in 1540 steht, auf
S. 65, Sp. 2, Abs. 1 : „Etliche aber verstehen
die wort Christi recht“ — bis S. 67, Sp. 2,
Abs. 1 : „Und sollen die pfarherrn und prediger“.
Es finden sich hierfür in 1572 nur die wenigen
Sätze: „Es soll auch die communion allenthalben
mit gewöhnlichen christlichen gesängen und cere-
monien, lateinisch und teutsch, wie hernach die
ordnung der messen klärlich anzeigen wird, in
gebräuchlichen kirchenkleidern gesungen und ge-
halten werden.
12) Beim Abschnitt „ordnung der mess“
heisst es in 1540, S. 68, Sp. 1, Z. 22: „Nach
der episteln sol man dem volk ein deudschen
gesang anheben und singen lassen“.
In 1572 dagegen lautet dieser Absatz:
„Nach der epistel soll man der gebet eines,
darzu verordnet und hierbei gedruckt, dem volk
vorsprechen“.
Es folgen dann 11 Gebete, die in 1540 fehlen
und hier abgedruckt werden:
Um ein gott wohlgefälliges und christ-
liches leben und wandel. Aus den
psalmen» zusammen getragen.
I.
Herr, unser gott, lass uns nicht wandeln im
rath der gottlosen, noch treten auf den weg der
sünder, noch sitzen, da die spötter sitzen, sondern
gib uns lust und liebe zu deinem gesetz, lass uns
sein wie ein baum, gepflanzet an den wasser-
bächen, der seine frucht bringet zu seiner zeit,
und seine blätter nicht verwelken, lass uns immer
in dein haus gehen, auf deine grosse güte, und
anbeten gegen deinem heiligen tempel, in deiner
furcht. Herr, leite uns in deiner gerechtigkeit,
lass uns freuen alle, die wir auf dich trauen
ewiglich, lass uns rühmen und frölich sein in dir
und dich von herzen lieben, segne du uns, unser
gott, cröne uns mit unaufhörlicher gnade und
barmherzigkeit, dass wir dich, unsern gott, loben
und preisen unser lebenlang, amen.
II.
Herr, unser gerechtigkeit, vernimm unser
gebet und erhöre uns, bewahre uns in deinem
 
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