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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0121

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Kirchenordnung von 1572.

101

von allen unsern sünden, so wollen wir in dir
frölich leben und seliglich sterben, amen.
14) Nunmehr folgt in 1572 die Fortsetzung
von 1540 (S. 68, Sp. 1, Z. 38) mit folgenden Ab-
weichungen : Beim „ Gebet für die obrigkeit“
heisst es 1540 (S. 68): „sei gnädig unserm herrn
kaiser, allen königen und fürsten, sonderlich
unserm landesfürsten und herrn N. und dem
rath und regenten dieser stadt“, in 1572 nur:
"... unserm herrn kayser und herrn N. und dem
rath und regenten ..."
15) Die Gebete „Ein ander“ in 1540,
S. 64, Sp. 2, in der Mitte und unten, stimmen
mit 1572 überein.
16) Auf diese zwei Gebete folgt in 1572 der
Abschnitt „Folget das vater unser“, der in
1540 nach dem Absatz „Nach der elevation“ (S. 69,
Sp. 1, Z. 8 von unten) steht.
17) Alles übrige stimmt überein, nur fehlt
in 1572 die Benedictio der K.O. von 1540
(s. S. 70, Sp. 2).
18) Der Abschnitt „Vom tagampt, wenn
kein communicant vorhanden, wie das-
selbig sol gehalten werden“, fehlt in 1572.
19) „Vom chorgesange“, 1540, S. 71,
ist in 1572 bedeutend verkürzt. Es lautet dieser
Abschnitt:
Vom chorgesange.
Der chorgesang soll, wie bisher in allen
pfarrkirchen gebräuchlich gewesen, lateinisch ge-
sungen und gelesen werden, zuvoran, so es de
tempore ist, da soll nichts nachgelassen werden,
es sei metten, prima, tertia, sexta, nona, vesper,
complet oder was der mehr ist, ein jeglichs, wie
mans findet, nach seiner rubrica ohn alle leicht-
fertigkeit.
20) „Folgen die collecten oder ge-
bet“, stimmt mit 1540, S. 72—75, überein.
21) Beim Abschnitt „Von besuchung
und communion der kranken“ fehlt, was
in 1540 steht (S. 77, Sp. 2, Z. 25 bis Z. 56) von:
„aus der kirchen von dem altar“ — bis „damit die
kranken nicht verseumet werden“. In 1572 heisst
es hinter „als obstet“ kurz: „vorgereicht werden“.
22) Beim Abschnitt „Wenn solchs ge-
schehen, sprech man im einen feinen
tröstlichen betpsalmen fur“ (1540, S. 78)
fehlt in 1572 immer der deutsche Text unter
den lat. Psalmen, mit Ausnahme des Psalmes:
Laudate dominum omnes gentes; im übrigen
stimmen sie überein.

23) 1540, S. 79 unten, Abschnitt: „Der-
gestalt und also“ — bis S. 80, Sp. 1, Abs. 3
am Schluss: „sol er den grus des fridens ver-
kündigen“, ist in 1572 verkürzt in:
In dörfern und flecken aber, wenn der priester
erfordert wird, und ein kranker zu communiciren
bedacht, soll er solches zur gelegensten zeit für-
nehmen und, da es die noth nicht hindert, am
morgen, da sie allerseits am geschicktesten, doch
die noth allezeit frei gelassen, und dass alsdann
der kranke oder die im hause sind, an einem
bequemen ort ein tisch aufs reinlichste lassen zu-
richten, der priester aber soll ein sonderlichen
kelch darzu verordnet, an einem bequemen ort
haben samt einen corporal, und in einem futter
die partes, auch ein sonderlich palla, damit er
den tisch ferner bedecke.
Von „Wo aber der kranke noch nicht ge-
beicht“ (S. 80, Abs. 4) stimmt 1540 mit 1572 über-
ein, doch fehlt in 1572 der Absatz: „Nach ge-
schener communion“ (1540, S. 80, Sp. 2, Z. 37
bis Z. 39).
24) „Ordnung der begrebnis“ (S. 81)
stimmt mit 1572 überein bis auf den letzten Ab-
satz : „So auch communicanten vorhanden“, welcher
in 1572 fehlt.
25) Beim Abschnitt: „Von dem heiligen
ehestande“ fehlt in 1572 alles, was in 1540
steht (S. 81, Sp. 2 unten) von: „denn hierzu
gehoret auch“ — bis Schluss des 2. Abs. S. 82:
„rechtsverstendigen entscheiden werden“.
26) „Wie man die eheleute abkün-
digen und einleiten soll" und „Form der
verkündigung“ stimmt mit 1572 überein.
27) „Wenn sie denn zu der treu
kommen“ (S. 82, Sp. 2 — bis S. 85, Sp. 1, Z. 10)
fehlt in 1572. Es heisst hier nur:
Form der trauung .
Such oben im catechismo des Luthers trau-
büchlein fol. 27.
28) „Von berufung und ordination
der kirchendiener“ stimmt mit 1572 im
wesentlichen überein, bis auf die Absätze
S. 85, Sp. 2 : „Und wiewol Sanct Jeronymus“ —
bis S. 86, Sp. 1, Z. 39: „nottürftiglich versorgt
sein und bleiben“, welche in 1572 fehlen.
Die sonstigen Abweichungen sind ganz un-
bedeutend. So wird in 1540 der Superintendent
Stratner genannt, der examiniren soll ; in 1572
wird allgemein an die Superintendenten gewiesen.
Statt „bischöfe“ ist in 1572 immer gesetzt „super-
intendenten oder praesidenten“ ; „ordinarius“ ist
geblieben.
 
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