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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0130

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Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

Als auch unsern visitatorn vielfeltig für-
kommen , das die patronen oder collatores, ehe
und zuvor sie die pfarrer praesentirn und an-
nehmen, den pfarrern etwann an eckern, wiesen,
diensten, pechten und andern ihren einkommen
abhandeln und gelübte von ihnen nehmen, das
sie solchs nicht klagen müssen, dardurch sie die
güter also den pfarrern abhendig und sich zu
eigen machen, sollen derwegen die inspectorn
auf solche in rechten verbotene handlungen fleissige
kundschaft legen und, da sie erführen, uns oder
unserm consistorio alhie zu erkennen geben, so
sollen diejenige beide collatores und pfarrer, so
sich also miteinander eingelassen, in unser schweren
strafe gefallen sein und die pfarrer noch darüber
ihres amts von stund entsatzt werden.
Nachdem auch ein zeithero viel zanks und
unrichtigkeiten sich erregt, aus dem, das die
collatores sich unterstanden, die filial von den
heuptpfarren, daraus sie von alters curirt, zu-
ziehen und andern pfarrern aus gunst zuzulegen,
sollen demnach die inspectorn darauf sehen, das
solches hinfüro verbleibe, und do sie keine volge
hetten, solchs uns oder unserm consistorio alhie
um abschaffung desselbigen zu schreiben.
Wenn ein pfarrer verstirbet und die witwe
und erben konten keinen bekommen, der die
pfarre vier wochen lang bestelle, sollen die in-
spectorn einem andern aus den nehisten flecken
oder dörfern auflegen, die pfarre ein monatlang
zu verwalten und mit predigen und sacrament
reichen zu versorgen, bis ein ander pfarrer dahin
füglich wider geordent und die leute indes nicht
mögen verseumet werdet.
Sie sollen auch neben den collatorn, schulzen
und gemeinde daselbst befordern helfen, damit
der widwen und ihren kindern an der pfarren
einkommen, so weit der verstorbene pfarrer seliger
die pro rata temporis verdienet, nichts entzogen,
sondern dasselbige samt iren beweglichen erb-
gütern unverhindert und ohne erlegung einiges
abschosses volgen, auch dem künftigen pfarrer
dasjenige, was daran verdienet und noch ubrig, samt
dem inventario bleiben und behalten werden müge,
wie dann hernach hievon ein sonderlich artikel
zu befinden.
Es sollen auch sonst die aufseher mit allem
treuen fleisse achtung geben, das in ihrer inspec-
tion allen und jeden puncten und artikeln in
dieser unser visitation- und consistorialordnung,
von menniglichen eintrechtig möge nachgesatzt
und dawider in nichten gehandelt werden, und do
sie das kegenspiel erfahren würden, uns unserm
geistlichen consistorio solchs bei iren eidspflichten
und christlichen gewissen zu schreiben und ver-
melden.

Von den pfarrern, irem amte, lehre ,
sitten und leben.
Und weil oben vermeldet, das die pfarrer
und ministri verbi zu predigen und die kirche
zu regieren ordentlich vocirt und berufen sein
sollen, so wollen wir auch, das keine pfarrer in
stedten oder dörfern unsers churfürstenthums und
lande, der marke zu Brandenburg, zu einigem
pfarramte gestattet werden, viel wenigen inen die
einkommen oder besoldungen der pfarrer volgen
sollen, sie sein dann zuvorn verhört und haben
auf gebreuchliche praesentation unsers gemeinen
superintendenten und assessorn gewönliche in-
stitution erhalten und seind in solchen irem amt,
wie obstehet, eingewiesen.
Wo aber jemands darüber eine pfarre, so
ihm von den patronen verliehen, ohne des ordi-
narii consens annehmen oder sich darein setzen
und nach beschehener verwarnung davon nicht
abstehen würde, soll er seines amts entsetzt
werden.
Vielweniger soll sich jemands auf einer pfarre
annehmen lassen, der vorige pfarrer sei denn ver-
storben oder gutwillig abgezogen oder derselben
ordentlich entsatzt.
Also soll auch kein pfarrer permutiren oder
mit einem andern wechseln ohne consens, prae-
sentation, institution und einweisung, bei verlust
der pfarren.
Und wo auch ein pfarrer eine andere pfarre
annimmt, ist er der ersten dadurch verlustig.
Wann nun also die pfarrer ordentlich in ihr
amt kommen und getreten, sollen sie vor ihre
person gott fleissig danken, auch das volk in ihren
predigten zu jeder zeit zu herzlicher danksagung
treulich und fleissig vermahnen, das der all-
mechtige gott sein theures heilsams wort von
unserer erlösung offenbaret hat, und sie ferrer zum
gebet von der canzel anhalten, das seine göttliche
mayestät seine heilige christliche kirche von falschen
lehrern und verfolgern des evangelii behüten und
verteidigen , auch alle christliche obrigkeiten und
die zuhörer in rechter brünstiger liebe der reinen
erkanten göttlichen lehre, fruchtbarlich im glauben
und warhaftiger anrufung leiten, bestendig er-
halten und bestetigen, desgleichen erbare gute
zucht und christliche disciplin in diesen landen
gnediglich mehren und verleihen wolle.
Und auf das auch solche christliche lehr in
den kirchen unserer lande, wie bishero rein und
unverfelschet gelehret werden, auch ferrer zu-
nehmen und gedeien möge, wollen wir, das alle
pfarrer und kirchendiener nicht anders, dann
biblische, prophetische und apostolische bücher
und schriften predigen sollen.
 
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