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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0148

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128

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

abends vor sechs oder des mittags vor zwölf
schlegen in die kirchen nicht kommen, soll der-
wegen solche unordnung hiermit genzlich ab-
gethan sein, und welcher breutigam oder braut
des abends uber vier schlege und des morgens
uber zehen schlege aus der kirchen bleibt, der
soll jedes mal zween thaler, davon die helfte in
kasten fallen und die andere helfte der pfarrer
jedes orts behalten solle, zur strafe geben.
Wie viel volks aber auf die hochzeiten ge-
beten, welcher gestalt es auch mit geprenge,
speise, kleidung und andern geschmuck und un-
kosten darauf gehalten werden solle, davon wollen
wir in unser weltlichen policeiordnung meldung
thun lassen, doch sollen die pfarrer kein essen
oder trinken aus den hochzeiten fordern lassen,
sondern ihnen, ihren weibern und kindern, wenn
sie dazu geladen, dahin zu gehen freistehen und
kein geschenke zu geben schuldig sein.
Von denen, so anderswohin laufen und
sich alldo zu vortrauen suchen.
Es treget sich oft zu, das etliche personen
sich in unzulesslichen graden ehelich versprechen
oder andern die ehe zuvor auch gelobet haben,
und do man sie solcher und anderer hinderungen
halben an dem orte, do sie sich wesentlich ent-
halten, nicht vertrauen will, begeben sie sich an
fremde örter und suchen alldo die zusammen-
gebung. So findet man auch etliche leichtfertige
pfaffen, die darauf ohne einich vorgehend gebühr-
lichs aufbieten mit der traue fortfahren und geben
also selbst zu obgemelten greulichen sünden und
gottes zorn ursach.
Darum soll hinfüro kein pfarrer einige fremde
leut, so nicht in seine pfarre gehörig, zusammen
geben, sie bringen dann glaubwirdigen, schrift-
lichen schein vom pfarrer und rathe oder anderen
obrigkeiten, doher sie kommen, das sie zuvor drei
sontage nach einander alldo aufgeboten und das
keine einreden, darum sie sich nicht nehmen
sollten, geschehen.
Wann aber die kundschaft also, wie ob-
gemelt, verhanden, also mögen sie darauf und
ehe nicht getrauet werden, bei meidung unser
ernsten strafe, die unser fiscal von dem pfarrer
fordern, auch noch dazu seines amts entsatzt
werden solle.
Würde sich aber jemands darüber ausser
unserm churfürstenthum in anderer herren lande
begeben und aldo vortrauen lassen, die sollen
in unsere lande nicht wider gelassen oder ge-
duldet werden, sondern hiemit ewiglich exclu-
diert sein.

Von aufbieten und hochzeiten derer,
welchen durch das divortium wider zu
freien erleubt.
Wann sich die unschuldige gescheidene per-
son wider verehelichen will, soll sie dem pfarrer,
darunter die hochzeit geschehen solle, den scheide-
brief, welchen sie von unsern consistorio erlangt,
vier wochen zuvor zeigen und ihnen berichten,
das sie sich darauf mit einem andern ehelich
versprochen und willens were, sich vortrauen zu
lassen, und soll der pfarrer sie nicht öffentlich
aufbieten, sondern sich indes sonst mit fleisse er-
kunden und erforschen, ob andere verhindernus
da weren, desshalb diese beide personen, sonst
nicht müsten zusammen gegeben werden; fünde
er keine, soll die hochzeit auf einen gelegenen
tag angesatzt und dazu etwa zwei tische freund-
schaft, neben dem priester, geladen werden und
die traue im hause ohne alle öffentliche hochzeit-
liche geprenge geschehen, auf das jederman sehe,
das diss nicht eine freie, sondern eine nothsache
sei, dadurch dem unschuldigen theil geholfen wirdet.
Darum auch die pfarrer keine, die sein wer
die wollen , so sich ohne unsers consistorii asses-
sores erkentnus des ehebruchs halben oder sonst
selbst gescheiden, einsegnen oder zur ehe be-
steigen sollen, sie haben dann des von unserm
consistorio der ordentlichen scheidung gnugsamen
schein, auf das er, der pfarrer, in deme weisslich und
unergerlich handlen, auch ungestraft bleiben möge.
Das die pfarrer alle personen, die sie
trauen, teufen und zur erden bestettigen,
aufschreiben sollen.
Aus sonderlichen bedenken und vielen er-
heblichen ursachen, legen wir allen und jeglichen
pfarrern auf, das sie ein sonderlich register halten
und darinne alle und jede namen der personen,
so sie und ihre caplene oder sonst jemands von
ihrendwegen in ihren kirchen trauen und teufen
registriren; dessgleichen die namen der toten, so
zu ihren zeiten verstorben, mit fleisse verzeichnen,
auch solche register in den kasten, darinne sie der
kirchen-, mess- und ander bücher legen, wol ver-
wahren, mit verwarnung, do sie solchs vorlassen
würden, das ein jeder pfarrer unserm consistorio
wegen solchs seines unfleisses zehen thaler strafe
zu erlegen solle schuldig sein.
Wie die weltliche obrigkeiten, haupt - und
amtleute, auch andere gerichtsverwalter
und befehlhaber in stedten und dörfern
uber dieser ordnung halten sollen.
Die obrigkeiten jedes orts sollen mit treuen
fleisse dahin trachten, das die pfarren und kirchen-
 
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