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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0153

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Visitations- und Consistorialordnung von 1573.

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sollen dieselben nach inhalt des göttlichen worts,
wie das in den prophetischen und apostolischen
schriften, auch denen daraus gezogenen symbolis
und der augspurgischen confession, begriffen und
verfasset, geurtheilt und gerichtet werden.
So haben wir auch eine christliche visitation-
und kirchenorduung verfertigen lassen, nach der
sich unsere consistorialrethe in sachen die be-
stellung des ministerii, ceremonien der kirchen
und derogleichen betreffende zu richten. Aber in
ehesachen sollen sie sich in fellen, davon in ge-
melter visitation- und dieser consistorialordnung
mit [muss heissen: nicht] besondere versehung
beschihet, deren bishieher darein gebrauchten
geistlichen rechte vorhalten.
Es soll auch unser consistorium diejenigen,
so wider einichen punct dieser ordnung handeln,
nach gebühr und billigkeit zu strafen, auch nach
gelegenheit der verbrechungen die strafe des ge-
fengnus zu erkennen und die urtheil durch die
weltliche obrigkeiten et sic per brachium seculare
exequirn zu lassen macht haben.
Wie die process in diesem consistorio
sollen fürgenommen und gehalten werden.
Von der citation.
Und weil die ladung den anfang des gericht-
lichen processes, auch den krieg anhengig macht,
so soll derwegen, wenn ein parth um citation
ansucht, ihm dieselbe decernirt und dem beklagten
ein zeit und tag nach gelegenheit des orts, davon
er ausziehen muss, angesatzt, auch in der citation
die ursachen, darum er geladen wirdet, oder des
klegers libell inserirt, aber die citation allwege
durch den geschwornen boten insinuirt und seine
relation registrirt werden und sollen alle citationes
peremptoriae sein, auch derwegen dester geraumer
termin dem beklagten ernant werden.
Wann aber die consistoriales oder der fiscal
wider einem oder mehr lassen ex officio citationes
ausgehen, welcher gestalt dann solche und dero-
gleichen ladungen vermüge der recht sollen formirt
sein, werden sich die assessores mit dem notario
zu vergleichen wissen.
Und wann dann die partheien zu früher
tagzeit bescheiden werden, sollen sie frühe um
sieben uhr, wann sie aber zu rechter tagzeit er-
fordert, sollen sie um einen schlage nach mittage
für der rethe stuben unseumlich erscheinen und
sich zu abwartung der sachen allda gewisslich
finden lassen, damit die assessores alldo nicht
vergeblich sitzen mögen. Dann, wo die parth
oder ihre procuratores, so die sachen angenommen,
solchs übergehen würden, sollen sie die desshalb
in strafe zu nemen haben.

So soll auch der notarius, ohne vorwissen
oder befelch des consistorii keine citationes aus-
gehen lassen.
Von dem ungehorsam oder contumatien.
Und weil in rechten diejenigen vor ungehor-
sam geachtet, so dreimal nacheinander oder ein-
mal peremptoriae rechtlich geladen sein und nicht
fürkommen und ohne verlobnuss vom gerichte
gehen, dessgleichen wann die im gerichte gegen-
wertig und sich zu antworten weigern oder tunkel
und ungewisse antworten einbringen, also auch,
wer sich des auferlegten eids zu rechter zeit zu leisten
widert, und dann solcher muthwilliger ungehorsam
und aussenbleiben so gemein , das dodurch nicht
allein die sachen in die lenge, zu der gehorsamen
theil trefflichen unkosten und schaden aufgezogen
werden, sondern dasselbe auch zu verkleinerung
des gerichts gereichen thut, so soll zu abwendung
desselbigen wider die ungehorsamen folgender-
gestalt verfahren werden.
Von des beklagten ungehorsam.
Wann jemand vor unser consistorium auf
einen termin bescheiden wirdet und hat ehehafte
und ausführliche impedimenta oder Verhinderungen
seines aussenbleibens, soll er solchs den assessorn
des consistorii zeitlich vor dem termin zuschreiben,
damit sie solchs dem gegentheil ferrer vermelden
mögen. Da er, der beklagte, solchs nicht thun
und mutwillig aussenbleiben und der kleger er-
scheinen, auch aus der relation des boten, das
ihm die citation insinuirt und verkündigt, be-
funden würde, soll er auf gebührliche beschüldi-
gung des ungehorsams in die expens des terminis
vortheilt und ihm des klegers klage alsofort
schriftlich uberschickt und inner sechs wochen
seine notturft samt der strafe , welche die con-
sistoriales dozu. decernirn, dem consistorio ein-
zubringen peremptoriae geladen werden.
Würde aber der beklagte zum andernmal
ungehorsamlich aussenbleiben, mag nach gelegen-
heit der felle, ad primum und secundum decretum
procedirt, oder der krieg-rechtens in des beklagten
ungehorsam pro negative contestata angenommen
und dem kleger zugelassen werden, seine klage
ordentlich beweisen, welcher beweiss auch eröffent
und was recht ist, gesprochen und erkant, und
den partheien auf vorgehende ladung eröffnet,
auch die execution darauf befohlen werden.
Von des klegers ungehorsam.
Da auch der kleger von diesem geistlichen
gericht citation wider jemands erhalten, aber
selbst nicht erscheinen und gleichwol den con-
 
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