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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0154

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184

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

sistorialn seines aussenbleibens keine redliche
ursachen und entschüldigung zeitlich vor dem
termine, wie obstehet, zuschreiben würde, der soll
sechs gülden, doch auf des consistorii messigung,
zur strafe verfallen sein und ehe nicht wider ge-
höret werden, er habe dann dieselbigen dem con-
sistorio, dessgleichen dem beklagten die expens
des termins erlegt und cautionem de prosequenda
lite gethan.
Wo aber beide parth, als der kleger und
beklagter, ungehorsam aussenbleiben, so bliebe
einer gegen den andern ungestraft, aber dem
consistorio sollen sie nichts destoweiniger die vor-
gesatzte strafe, ehe und zuvor sie wider gehört
werden, zu erlegen schuldig sein.
Wann beide parth auf den angesatzten
termin erscheinen.
Und wann eine sache also, wie obstehet,
ordentlich bescheiden und beide theile fürkommen,
sollen die verordenten den handel am ersten
mündlich in der güte hören und, was vorgetragen
wirdet, verzeichenen und registrirn und sich be-
fleissigen, die sache, soviel müglich, in der güte,
so ferne die mittel fürstehen, dadurch keins teils
gewissen beschwerd die sich auch nach gestalt
der sachen leiden können zu vertragen.
Da aber solchs nicht geschehen könte und
die assessores hetten aus der parth fürbringen
ganzen nötigen bericht, also das ferrers einbringens
zeugnuss oder anders nicht von nöten, alsdann
mögen sie zu kürzung des handels, darauf als- ]
balde, was recht ist, sprechen und den partheien
öffenen.
Befünden sie aber nötig zu sein, mehr be-
richts, beweises oder urkunden zu haben, mögen
sie dem parth, dem es zu vorführen noth, solchs
auflegen und ferrern process ernennen.
Were auch ein fall so wichtig, das die
assessores vor gelegener ansehen den ganzen
ganzen handel von den partheien schriftlich an-
zunemen, mögen sie die partheien von jedem theil
auf drei schriftliche setze von sechs wochen zu
sechs wochen einzubringen voranlassen und die-
selben bei den notarien einlegen lassen Und
wann es also alles, so zu beschliss der sachen
nötig einbracht oder aber, wo einich parth mit
einlegung seines satz seumig und in verfaster
oder gesatzter zeit seine nothturft schriftlich nicht
einbringen würde, so sollen sie dasselbe ferrer
nicht hören, noch von ihm wess weiters annehmen,
sondern auf zuvor eingebrachte setze, nach vor-
gehender beschüldigung des ungehorsams, was
recht ist, sprechen und ergehen lassen oder sich
auf der parth urtheilgelt des rechten uber die
eingelegten acta an andern örtern inner oder ausser

lands erholen und, was doselbst erkant, den
partheien publicirn.
Und so einichem theil beweisung auferlegt
oder auf die positiones mediante iuramento calum-
niae geantwortet, also, das die verneinten posi-
tiones zu erweisen vonnöten, soll der beweiss in-
wendig sechs wochen darnach vorführt, unserm
consistorio versiegelt uberschickt, auch nach be-
schehener publication obangezeigter masse mit
einlegung der setze, bis jeder theil zwene setze
gethan, disputirt werden, darauf dann endlichen,
was recht, zum schleunigsten ergehen solle.
Wir wollen unsern consistorialn auch keine
masse setzen, welchen theil sie je zu zeiten, wann
eine sache durch die eide mus gescheiden werden,
den eid auflegen oder welchen sie damit ver-
schonen sollen, weil solchs cum cause cognitione
geschehen soll und die recht dem richterlichen amt
solchs am meisten befehlen.
Von der supplication.
Würde auch ein oder mehr partheien von
den endurtheilen, so in diesem gerichte gesprochen
werden, an uns supplicirn, so sollen die assessores
solch supplication a diffinitiva zulassen, doch das die-
selbe, vermüge der recht infra decendium, und mit
notturftiger erzelung der grauaminum schriftlich ge-
schehe und dem notario in solcher frist gerichtlich in-
sinuirt und behendigt werde, und soll die supplica-
tion als ein libel der andern instanz geachtet werden.
Aber ab interlocutoria soll keine appellation
oder supplication zugelassen werden, die haben
dann vim diffinitive oder halte in sich damnum
irrecuperabile.
Würde nun also, wie obstehet, innerhalb
zehen tagen supplicirt, so sollen die assessores
den supplicaten abschrift davon zuschicken und
ihm auflegen, seine notturft in sechs wochen dar-
wider einzubringen, darauf jedes theil noch einen
satz haben und darmit zum urtheil beschlossen
werden, darauf wir alsdann, was recht ist, ergehen
lassen wollen.
Und wo befunden, das zuvor wol erkant und
ubel supplicirt, soll der supplicant zehen gülden
peen und desselbigen procurator fünf gülden dem
consistorio verfallen sein, die der fiscal durch
mittel der pfandung einbringen solle. So aber
der supplicant oder procurator so unvermügens,
das sie die obgesatzte peen nicht erlegen könten,
sollen sie acht tage mit dem gefengnuss gestraft
und dadurch die ursache temere litigantium ver-
mieden werden.
Von der execution.
Und weil es nicht gnug, ein urtheil zu
sprechen oder zu erkennen, was recht oder unrecht
 
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