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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0155

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Visitations- und Consistorialordnung von 1573.

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ist, sondern auch die wirkliche hülfe folgen mus,
dann sonst der ganze gehaltene gerichtliche process
vergeblich. Darum, wann in diesem consistorio
ein urtheil ergangen und seine kraft erreicht hat
oder die sache vertragen wird et und der verlüstige
theil demselbigen alsbalde nicht folge thut, sollen
die verordenten an den verlustigen oder condem-
nirten schreiben und ihne vermahnen, dem er-
gangen urtheil oder aufgerichten vertrage in einer
gesatzten zeit, welche bei den assessorn dieselbst
zu ernennen stehen solle, folge zu thun.
Würde er dann solchs verachten und er were
um liegende gründe, gelt, gut, zins, pacht oder
dergleichen, oder auch, das er eine zur ehe
nehmen oder eine peen einbringen solte, vertheilt,
oder hette sich in einem vertrage solchs zu thun
eingelassen, oder were ihm durch einen abscheid,
der seine kraft erreicht, auferlegt, soll in unser
canzlei um executorial- und pfandebriefe angesucht
und dieselbige an unsere heuptleute, amtmanne
und landreiter oder, da die vertheilten in unsern
stedten gesessen, an die gerichte daselbst un-
weigerlich gegeben, mitgetheilt und dadurch die ;
urtheil, vertrege und abscheide verstreckt und
exequirt, und dissfals der reiche so weinig als der
arme verschonet, sondern in dem gleicheit ge-
halten werden.
Do aber in der execution von einer oder
beiden partheien würde fürgewandt, das es nach
gelegenheit der geurtheilten sachen nicht könte
res iudicata quoad merita negotii principalis sein,
sollen sich die assessores in dem der weitern
examination wie in rechten verordent, gebrauchen
und ob ihren gesprochenen urtheiln , so viel sich
gebührt, halten.
Solcher process soll in allen sachen in ge-
mein gehalten werden. Weil aber sonst die sachen
einstheils also gelegen, das sie ihre sonderliche
process haben, werden sich die assessores mit
verordnung derselbigen nach gelegenheit zu richten
wissen.
So soll auch in den hernach gesatzten hendeln
und sachen in unserm consistorio wie folgt pro-
cedirt und gerichtet werden.
Von ehesachen, in welchen graden der
sipschaft die ehe zu gelassen.
Wir haben auch aus beweglichen ursachen
zugelassen, das man sich in unsern landen im
vierten grad der blutfreundschaft, gleicher und
ungleicher linien, verehelichen muge, aber im
dritten und weiniger graden, gleicher und un-
gleicher linien, soll die ehe nun hinfüro durchaus
verboten sein.

Von heimlichen und öffentlichen un -
zulesslichen ehelichen versprechen und
verloben.
Und weil aus den heimlichen verlöbnussen
viel hader, zanks und unwillen herfleust, auch
gefehrliche meineide, do je zu zeiten einer dem
andern das heimliche verloben nicht gestehen will,
verursacht und geleistet werden, sollen dieselbigen
heimlichen Verlöbnissen in unsern landen hiemit
genzlich verboten sein und die verordenten unsers
consistorii solche ehe, die ohne beisein redlicher
leute volnzogen, vielmehr aber die, welche von
personen, so unter ihrer eltern, blutsfreunde oder
vormunden gehorsam und gewalt noch sein, ohne
derselbigen vorwissen beschehen, wenn die gleich
bezeuget werden, vor unkreftig, unbündig erkennen.
Was aber öffentlich mit vorwissen und -be-
willigung derjenigen, so die uberhand haben, als
vater, mutter, und was an ihrer statt sein mag,
oder in beisein ehrlicher leute fürgenommen und
geschlossen wirdet, das hat gott zusammengefügt,
und solchs soll kein mensch auflösen noch scheiden.
Die heimlichen verlöbnussen sollen
den öffentlichen weichen.
Trüge sich nu zu, das eine person sich mit
zweien, erstlich einmal heimlich, darnach zum
andernmal öffentlich ehelichen versprechen würde,
so soll das öffentliche gelübde fürgehen, und
gleichwol die personen, so sich zwier eingelassen,
von unserm consistorio nach eins jeden vermügen
oder, do das nicht verhanden, am leibe gestraft
werden.
Wenn aber dem heimlichen verlöbnuss das
heimliche beischlafen gevolgt, auch dodurch be-
kant und beweiset würde, so soll nothalben die
sache dahin gerichtet werden, dass das öffentliche
dem heimlichen verlöbnuss weichen, in betrach-
tung, das der person, auch ihren eltern und
freunden gros unrecht und unehre geschehe , do
sie also in der schande und elende solte sitzen
bleiben und, das dem beschlafer nicht gebührt
habe, sich mit einer andern zu verloben, weil er
mit der ersten in unvertragener sachen haftet.
Derwegen sollen unsere consistoriales in
solchen fall das heimliche verlöbnuss, so am ersten
geschehen und mit dem beischlafen bestetigt, dem
öffentlichen vorziehen und dem beschlafer die
person zuerkennen, und soll derselbige noch dar-
über, andern zu abscheu, nach gestalt der person
und vermügens, etwann am leibe oder an gelde
in strafe genommen werden.
Wo aber das beischlafen nicht bekant oder
bewiesen und der beschlafer darauf schweren
 
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