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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0156

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136

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

würde, das es von ihm nicht geschehen, so soll
das heimliche verlöbnus dem öffentlichen weichen.
Wo auch einer sich mit zweien einmal heim-
lich und das andermal öffentlich verlobt und hette
beide personen darauf fleischlich erkant, so soll
der theter vermüge der recht gestraft werden.
Von zweien öffentlichen verlöbnussen.
Geschehen aber zwei öffentliche eheverspre-
chungen, so soll die erste binden und die letzte
nichtig sein, in betrachtung, das sich das ver-
lobte dem andern theil ergeben und nicht mehr
sein selbst ist, derwegen es auch dem andern mit
bestande nichts verbindlichs versprechen oder ge-
loben können.
Were auch auf das letzste des beischlafen
erfolgt, soll der mann vor ein ehebrecher gehalten
und, wie recht, gestraft werden, auch gleicher-
gestalt wider die Weibsperson, do sie von dem
ersten verloben Wissenschaft gehabt, mit der strafe
vorfahren und der ersten erleubt werden, einen
andern zu freien; dessgleichen mag es auch mit
der andern und stuprirten, so ferne sie unwissent-
lich und ohne arg dazu kommen ist, gehalten
werden.
So aber ein mann oder Weibsperson sich nach
einem öffentlichen verlöbnuss mit einem andern
heimlich auch verlobte und das fleischlich er-
kennen darauf verbrechte, in meinung, sich da-
durch von dem öffentlichen gelöbnuss zu ziehen
und zu freien, die sollen gleichergestalt rechtlich
gestraft werden.
Vom schwechen der jungfrauen und
widwen.
Weil sich auch das schwechen der jungfrauen
und widwen, so gar oft zutregt, das wol von
nöten zu abwendung solcher laster gebührliche
verordnung zu thun, soll hinfüro, wenn solcher
fall gesehen und von der geschwechten personen
oder ihren eltern und freunden vor unserm con-
sistorio könte ausgeführt und dargethan werden,
das sie der beschlafer zu solchen laster mit süssen
worten, mit oder ohne Vertröstung der ehe, beredt,
soll der theter die geschwechte person zu nehmen
schuldig sein oder in weigerung des, vermüge der
recht gestraft werden.
Da aber ein loser bube ein megdlein oder
widwe seinen willen zu pflegen zwingen, mit ge-
walt nötigen und schwechen oder heimlich ent-
führen würde, der soll ohne einiche anbietung der
ehe, vermüge der recht ernstlich gestraft und die
geschwechte person von desselbigen güter nach
gelegenheit derselbigen ausgesteuret werden.
Trüge sich auch zu, das sich die megde oder
widwen selbst zu den gesellen oder knechten

fünden und zu solcher büberei ursach geben , in
meinung, sie dadurch zur ehe zu bekommen oder
ihnen an gelde was abzudringen oder dieselben
nach dem ersten beischlafen und ehe sie schwanger
werden, ein viertel, ein halb oder ganzes jahr
stille schweigen und solche schande indes immer
für und für mit dem gesellen geübet und ge-
trieben und, wenn sie nicht geschwengert würden,
wol gar stille geschwiegen hetten, und der geselle
oder knecht würde solchs beweisen oder mit
seinem eide betheuren und schweren, das er die
person mit süssen oder listigen worten zu der
that nicht beredt, sie auch mit gewalt dazu nicht
gezwungen, oder ihr die ehe nicht zugesagt noch
derenthalben vertröstung gethan hette, auch nicht
willens gewesen, sie zu ehelichen, sondern das
sie sich selbst zu ihm genötigt, gekommen und
zu solchen fleischlichen erkennen ursache gegeben,
alsdann und auf solchen fall soll der geselle der
personen nicht mehr dann ein schleier und ein
pahr schue zu geben schuldig und sonst von aller
ihrer anforderung los sein; er soll aber nichts
destoweniger dem gerichtsherrn, was er der per-
sonen zu ehegelde hette entrichten müssen, zur
strafe geben.
Von ehescheidungen und erstlich wegen
des ehebruchs.
Wiewol der ehebruch ein ursach der ehe-
scheidung ist, so soll doch keiner sich selbst eigens
gefallens oder gewalts von seinem ehegemahl
scheiden, sondern wo eines das andere ehebruchs
halben beschuldigt, soll die sache anfenglich vor
unser consistorium vorbescheiden und zu aller
notturft gehört und am ersten zur widerversönung
mit allem treuen fleisse gehandelt, doch das un-
schuldige nicht gezwungen werden, das schuldige
wider seinen willen wider anzunehmen, sondern
wo die versönung nicht stat hat und die scheidung
würde von dem unschuldigen theil begert, sol die
sache zu einem ordentlichen process vorwiesen,
und darauf der ehescheidung halben , was recht
ist, erkant, auch dem unschuldigen theil, nach
inhalt göttlicher schrift, sich wider zu verehe-
lichen zugelassen werden.
DE ERRORE QUALITATIS:
Wann einer eine geschwechte vor eine
jungfrau bekömt.
Weil gottes, des allmechtigen ernster wille,
das der ehestand, welcher ein stand der ehren
ist, recht und reine gehalten und unzucht ver-
miten werde, wollen wir, das in solchen fellen
dergestalt procedirt werden solle.
 
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