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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0164

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Die Mark Brandenburg.

Offenbar hatte der Pfarrer zu Beeskow diesen Befehl nicht respektirt und daraufhin
vom Generalsuperintendenten Andreas Musculus eine Citation nach Frankfurt erhalten. Dies
meldete er der Fürstin und diese schickte deshalb einen geharnischten Protest an Musculus.
In diesem Schreiben, vom 12. Januar 1573 (Concept im St.A. Berlin, Pt. 43. Nr. 27),
berichtet Katharina zunächst, es habe ihr der Pfarrer zu Beeskow ein Schreiben zugeschickt,
dass Musculus ihn vorgefordert habe, mit dem Vorgeben, dass er dazu Befehl von dem Kur-
fürsten von Brandenburg habe. Sie könne das nicht glauben, denn letzterer habe keinerlei
Botmässigkeit in ihren Herrschaften zu beanspruchen und besonders nicht in Kirchensachen.
Der Kurfürst habe sich solche auch noch nie „angemasset. Darum wollet euch solcherer
erforderung und botmessigkeit enthalten. So haben auch Seine Liebden auf dem landtage irer
landschaften alhie anbringen und zusagen lassen, in kirchenordnung und lehren in diesen
landen keine vorenderung zu machen, sondern sie bei denn allenthalben bleiben zu lassen, wie
es bei unsers geliebten herrn und Gemahls seligen zeiten angeordnet und gehalten worden,
viel weniger werden sich Seine Liebden understehen in unseren herrschaften, könnten auch
solchs nicht nachgeben. Darnach ir euch zu richten. Cüstrin, 12. Januar 1573“. Adressirt ist
das Schreiben an D. Meuslen, Pfarrer zu Frankfurt. Man gewinnt den Eindruck, dass die
Germanisirung des Namens, die Fortlassung des stolzen Titels eines Generalsuperintendenten,
wohl nicht ohne Absicht geschehen sind.
Auch in einer Lehrstreitigkeit, in der Musculus von anderen Geistlichen heftig an-
gegriffen wurde, wird er offenbar absichtlich „Meusel“ genannt. 1577. (Vgl. St.A. Berlin,
14. 92. Beckmann III, 3.)
Die herrische Art des Musculus erregte häufig Anstoss und forderte den Spott heraus.
(Vgl. Sehling, Kirchenordnungen. Bd. III unter Tangermünde.)
Mit der Fürstin im Rückhalte war der Pfarrer zu Beeskow, Valentin Henner, nach
Frankfurt a. d. Oder zu Musculus gereist und hatte mündlichen Protest eingelegt. In einem im
Original im St.A. Berlin, loco cit. erhaltenen Schreiben, vom 14. Januar 1573, berichtet Henner
der Markgräfin über diesen Vorgang: Er habe Musculus erklärt, „das ich ohne I. F. G. vorwissen,
will und ausgedruckten befehlig nicht den geringsten buchstaben irer (d. h. des Kurfürsten von
Brandenburg) ordnung willige oder annehme und das sie mich ferner mit solchem unbefugten ansinnen
verschonen“. Die Markgräfin belobt den Pfarrer in einem im Concept erhaltenen Schreiben, vom
16. Januar 1573, für seine entschiedene Haltung und befiehlt auch für die Zukunft energische
Ablehnung der Kirchenordnung. Gleichzeitig hatte sie aber auch direkt bei dem Kurfürsten
Johann Georg Protest eingelegt. Der Kurfürst theilt in einem im St.A. Berlin, R. 43. Nr. 27
erhaltenen Schreiben an Andreas und Paulus Musculus, Gebrüder, de dato Cöln a. Spree, Freitag
post Pascha 1573, mit, dass Katharina sich höchlichst beschwert habe, dass „in einer Visitation-
ordnung, welche itzo zum Tahm gedruckt wurde, under anderem vermeldet, das in I. Liebden
leibgedinge, dem fürstenthum Crossen, Zülich, Sommerfeldt, auch den herrschaften Cottbus und
Peitz, von unseren visitatoren auch sollte visitirt, ingleichen in den herrschaften Beeskow und
Storkow ein buch ausgetheilet werden“. Wegen dieser Beschwerde und weil andererseits die
Landstände sich darüber beklagten, dass „die ordnung, die über alle unsere landen gehen solle,
ohne noddtürftige berathschlagung in unserem namen publicirt worden“, befiehlt der Kurfürst
den beiden Musculus, mit der Publikation der Ordnung stille zu halten und sich auch aller
angemassten Jurisdiction in den Herrschaften Beeskow und Storkow zu enthalten.
Die Markgräfin hatte also ihr Recht behauptet. Ob für ihr energisches Auftreten mehr
die Sorge für die Aufrechterhaltung des bisherigen, von ihrem Gemahl geschaffenen kirchlichen
Standes oder diejenige um die Erhaltung ihrer landesherrlichen Rechte massgebend gewesen
war, bleibe dahingestellt. Ich möchte mich mehr der zweiten Auffassung zuneigen. Die Furcht
vor der bevorstehenden kurfürstlichen Visitation veranlasste die Markgräfin offenbar zu eigenen
 
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