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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0173

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Bagow. Visitations-Abschied und Matrikel von 1553.

153

Die im St.-A. Berlin, Rep. 21, Nr. 4 enthaltenen Stücke kommen für uns nicht in
Betracht.
Eine Pfarr-Matrikel vom Jahre 1709 findet sich im Reg.-Archiv zu Frankfurt a. O.,
P. IV, Sect. 1, Litt. A.

Bagow.
Für dieses Dorf wurde 1553 eine Visitations-Ordnung erlassen, welche hier erstmalig
abgedruckt wird.

11. Visitations-Abschied und Matricel. Vom 12. Juni 1553.
[Aus dem Consist.-Archiv Berlin, Sup. Altstadt Brandenburg, Spec. a, Nr. 1.]

Und soll sich der pfarherr und cüster alhie
unsers gnädigsten herrn christlichen kirchen-
ordnunge allenthalben in predigen, sacrament-
reichung, kirchenceremonien, kirchenkleidungen, an
messgewandte und chorröcken vorhalten, und wan
er mess hält, das hochwürdige sacrament, wie vor
allewege eleviren.
Zum andern soll der pfarrer alhie an büchern
sonderlich haben und fleissig daraus lesen und
predigen: eine bibel deutsch und lateinisch, eine
hauspostille doctoris Martini Lutheri, catechismum
Lutheri, gross und klein, und die curfürstl.
brandenburgischen kirchenordnung, und sich auch
sonst der visitation vorige verordnung vorhalten.
Zum dritten sollen die paure alhie dem pfar-
herr, auch der kirchen alhie, jährlich den vierwitten
(wohl Schreibfehler für vierzeiten) pfennig und
andere einkommen der pfarrer und kirche, wie vor
alters gewesen, und ungehindert folgen lassen.
Zum vierten soll der pfarrer alhie dem pfar-
kindern alle sontage und feiertage des morgendes
das evangelium predigen und zur vesperzeit ein
stück oder artikel aus dem catechismo, aus der
kirchenordnungen der kirchen furlesen und er-
klären, auch soll der pfarrer sein weib , kinder
und gesinde aller dorfbürden und pauerschaften
aldo ledig und frei sein.
Zum fünften, wo dem pfarrer würden klagen
oder mangel fürfallen, die nicht für dem dorf-
herrn gehörten, oder aldo böse sträfliche laster
geschehen, soll er dem geistlichen gerichte zu
Cölln an der Spree zuschreiben oder berichten,
daher würde weiter einsehen geschehen.
Zum sechsten sollen die fursteher der kirchen
alhie jährlich dem dorfherrn, pfarherrn, schultzen
und zweien von der gemeine von der kirchen-
einnahme und ausgabe rechnung thun.
Zum siebenden soll der pfarrer aldo keine
leichtfertigkeit treiben noch im krug zu biere
gehen •, dan geschehe es und würde darüber von
den pauren geschlagen, soll ers nicht klagen,
sondern soll daheim bleiben und studieren’ so
Sehling, Kirchenordnungen. III.

soll der pfarrer auch aldo keinen hart noch kurtze
kleider, sondern lange ehrliche kleider, wie ihre
Stand fürdert, tragen.
Zum achten soll der pfarrer alhie die feste,
die im augst gefallen, nemlich Maria, Magdalena,
Jacoby und Laurenty auf dem sontag legen, da-
mit die leute die ganze woche durch mögen zur
arbeit gewarten. Ueber die feste Visitationis
Marie, Petri Pauli und Assumptionis Marie soll
er an den tagen, daran sie gefallen, halten.
Zum neunden soll der pfarrer alhie seine
pfarhufen wieder den junkern noch den pauern
oder andern vermieten, dan das er und seine
folgende pfarrer allewege macht behalten, die
jedes jahrs wieder an sich zu nehmen oder auch
einen andern auszuthun, und wen das vermieten
den junkern geschicht, das sie sollen dem pfarrer
pauers (wohl Schreibfehler für revers) geben,
ihnen die hufen berichtermassen wieder zuzu-
stellen ; werden aber die hufen den pauern ver-
mietet, das der pfarherr neben dem pauern, werden
für das consistorium zu Cölln an der Spree
kommen, und hetten solche, wie obgesagt, auch
verzinsen lassen.
Zum zehenden soll der pfarrer auch alhie,
was er seinen ordinarien oder bischoff zuvor für
die procuration gegeben, wo er es ihm itzo nicht
giebt, itzo jährlich zu unterhaltung des consistori
zu Cölln an der Spree, weil er das zu seiner und
seiner pfarren sachen zuschutz gebrauchen muss
und geben, giebet ers aber der bischoff, soll er
dabei bleiben.
Zum eilften, wo der pfarrer alhie wird von
einen pfarrer der negstanliegenden stadt zu Nauen
oder aldo zu predigen gefordert, das er dahin
soll kommen, damit seine geschicklickkeit gehöret
und er bewehret bleibe.
Zum zwölften soll der pfarherr uff verurlauben
der patronen nicht abziehen, sondern sich uff das
consistorium zu Cölln an der Spree berufen,
und die sachen aldo, ob er das vorurlauben vor-
wirkt, erkennen lassen.

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