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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0185

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Visitations-Abschied für Berlin von 1574.

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28 fl. und 8 schefl. roggen dem andern baccal.,
24 fl. und 8 schefl. dem infimo,
4 fl. dem calefactori,
8 fl. und 8 schefl. roggen dem custodi im
kloster.
Und damit diese schule weiter zunehmen möge,
soll e. e. rath neben den provisorn, da es die
nothdurft erfordert und die einkommen der
schulen zunehmen werden, nach einen fürtreflich
gelehrten mann trachten, denselben mit ansehn-
licher besoldung versehen, welcher auch fleissig
lesen und neben den andern inspectorn auf die
ganze schule, dass es ordentlich gehalten werden
möge, fleissig sehen solle.
Und weil aus den obangezeigten der schul-
diener verordneten besoldungen erscheinet, dass
aus dem gemeinen kasten ein ziemliches mehr
denn zuvor darauf gewendet wird, und dann e. e.
rath alhier 4000 rthlr. schulden, so im biergelde
stehen, zu besserer unterhaltung der kirchen- und
schuldiener günstlich verehret, legen die visita-
tores den provisorn hiemit auf, dass sie bei dem
herrn canzler und andern verordneten fleissig an-
suchen, dass ihre g. dieselben der armen gemeinen
jugend der ganzen mark zu Brandenburg zum
besten mögten zinsbar machen, in betrachtung,
dass es ohne das unmöglich, diese schul zu er-
halten, wie sie dann nicht zweifeln, der herr
canzler und andere herrn verordnete, sonderlich
der herr thumb-probst zu Havelberg, herr Levin
von der Schulenburg, als ein günstiger erforderer
der armen jugend, werde sich nicht allein in
denen, sondern auch sonst zu beforderung dieser
neuen schulen christlich und mildiglich erzeigen,
und dagegen das lohn von dem allmächtigen ge-
wärtig sein. Und wann nun die provisorn solche
4000 rthlr., wie obstehet, zur schule zinsbar er-
halten, so soll den vorstehern des kastens dagegen
mit rathe der visitatorn erleichterung geschehen,
und solches zu anderer der kirchendiener und
gebäude nothdurft gebrauchen. Welche besol-
dungen die vorsteher des gemeinen kastens be-
rührten provisorn alle quartal, auf Michaelis
schierst erstlich anzufangen, unverzüchlich zu-
stellen und die provisorn den schuldienern ferner
überantworten sollen.
Zu den obgesatzten besoldungen soll ein jeder
rector und mag. zwei brauen und ein jeder cantor und
baccalaureus, wann sie weiber haben, ein brauen
bier jährlich ohne zinse zu thun befugt sein.
Hierüber sollen die rectores, magistri und schul-
diener von den knaben nichts zu fordern haben,
sondern es sollen alle knaben, so in diese schule
gehen, des pretii und forderungen frei sein und
damit nicht beschweret werden; so ist auch in
den obgesetzten besoldungen des praebenden geld,

so der rath alhier wegen churfl. gnad. den schul-
dienern zu geben pfleget, gewendet.
Die accidentia aber, so von allen funeribus,
hochzeiten und kirchgange der sechswöcherinnen
gefallen, item, was sie auf den abend Martini
und neuen jahrstage ersingen werden, sollen sie
unter sich gleich austheilen und keiner mehren
vortheil vor den andern haben. Und weil ihnen
vermöge der visitationordnung auf hochzeiten zu
gehen verboten, soll ihnen vor die brautmesse
ein thaler gegeben, darüber soll von ihnen nie-
mands beschweret werden, es würde denn jemand
aus guten willen mehr geben. Und sollen die
rectoris, magistri, cantores und baccalaurei sich
unsers gnädigsten herrn christlichen kirchen- und
visitationordnung gemäss verhalten, und die jugend
vermöge derselben zu gottes erkänntniss und
furcht, auch zugleich in guten künsten und sitten
mit allen treuen fleisse erziehen und unterrichten
und sich aller secten äussern und enthalten. Wie
denn die inspectores und provisorn sonderlich
darauf erkundigung legen und do es gespüret
oder befunden, diejenigen von stund an ihres
dienstes entsetzt werden sollen. Zu solcher
weitern nothdurft und behuf, dann die provisores
gegen Johannis Baptistae schierst, sich nach andern
churrüstlichen und der vornehmen städte schul-
ordnung umthun und dieselben zuwege bringen
und dann daraus mit rathe der visitatorn gewisse
ordnungen der classen, lectiones, leges, ehrbare
sitten , auch unterhaltung der armen knaben und
anderer nothwendigen puncte, so zu aufnehmung
dieser schulen dienstlich, vergleichen und machen,
auch die rectores scholae und ihre gehülfen auf
solche schulordnung zu gelübde und pflicht ge-
nommen werden sollen. Und sonderlich werden
zu beforderung dieser schulen und nutz der
jugend die theologen beider städte alhier bedacht
sein, dass der probst zu Berlin und Cölln alldo
erscheinen und sie hören sollen, wie es denn in
beiden städten Brandenburg, Frankfurt und
Stendal bishero also gehalten und ferner in andern
hauptstädten auch verordnet werden soll.
Weil auch zum höchsten von nöthen, ge-
lahrte und fleissige inspectores zu dieser schulen
zu erwehlen, die wochentlich neben den provisorn
auf diese schule treulich sehen , dass die schüler
fleissig instituiret und nicht mit verdächtiger
lehre, auch bösen sitten und leben corrumpiret
und depraviret, sondern in den fundamentis theo-
logiae in göttlicher schrift gegründet, ohne corrup-
telen christlich und ehrbarlich erzogen werden
mögen, thun die visitatores die würdigen und
hochgelehrten ehrn, George Coelestinum, der heil.
schrift doctorn, ehrn Paulum Musculum, der
heiligen schrift lic. den künftigen probst allhier,
auch ehrn Thomas Mathiessen, bürgermeistern, den
 
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