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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0189

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Visitations-Abschied für Berlin von 1574.

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6 fl. jährlich von hundert fl. hauptsumma,
so der bürgermeister Jürgen Matthias seel.
dem armenkasten beschieden, welche der
ehrbare rath auch von 6 jahren und also
36 fl. hinterstellig wäre. Item von der
hauptsumma, welche die vorsteher wagenizen
gethan und e. e. rath zu sich genommen,
18 rthlr. von 6 jahren.
Welche versessene zinse, so e. e. rath den
armen gemeinen kasten schuldig ist, machet zu-
sammen 142 fl. 28 gr., zweifelen derowegen die
visitatores nicht, e. e. rath werde sich mit den
vorstehern der armenkasten berechnen und solche
zinsen zum förderlichsten jährlich hinfüro erlegen.
Und nachdem auch Paul Klingbach seel. auf
eine hufe 50 fl. empfangen, dieselben jährlich mit
7 1/2 schefl. roggen und 71/2 schefl. haber zu ver-
zinsen, welche hufe hernach Joachim Feuermann
seel. an sich gebracht und solche pächte zu er-
legen bewilliget, die vorsteher aber dieselben in
8 jahren nicht erlangen können; sollen Joachim
Feuermanns erben solche pächte als 2 1/2 wispel
roggen und 2 1/2 wispel haber, den werth, was
die jedesmal gegolten, jetzo alsbalden und sonder-
lich zwischen dies und Johannis Baptistae schierst
bezahlen oder die vorsteher sich so lange an die
verpfändete hufe halten, dieselbe vermiethen, bis
sie ihrer hauptsumma und versessenen pächte
gänzlich zufrieden gestellet, dazu dann e. e. rath
ihnen gebührliche hülfe thun soll. Und wann
nun die vorsteher solche zinse und pächte be-
kommen, sollen sie die anlegen und die zinse
davon zu behuef der armen gebrauchen.
Es wird auch zu nothdurft der armen be-
dacht, dass die vorsteher eine eiserne büchse mit
2 schlössern zurichten lassen, und einen sonder-
lich treuen mann dazu bestellen und verordnen,
dass derselbe in alle gasthäuser, wann fremde
leute allda sein, it. in hochzeiten und gastgeboten
gehen und in dieselbe büchse vor die armen
sammeln.
Gleichergestalt sollen auch die vorsteher mit
den beutel fleissig in den kirchen umher zu gehen
nicht versäumen und die prädicanten die leute
darin und sonsten in die gemeine kasten was zu
stecken und den armen zu bescheiden, von der
canzel treulich vermahnen. Wie dann auch ein
kasten zu brode neben den geldkasten in den
kirchen vor die armen darein zu werfen gesetzt
werden soll. Nachdem auch aus dem kasten im
thumb bishero zwei theile den armen alhier ge-
folget, lassen die visitatores es nochmals dabei,
alleine dass die vorsteher nun hinfüro die 10 fl.,
wie zuvor geschehen, dem hospital zum heiligen
geist jährlich wieder geben und entrichten, dafür
sollen auch die kranken und armen gebrechlichen
Sehling, Kirchenordnungen. III.

im hospital genommen und versehen werden. Und
sollen also die vorsteher dieses armenkastens
solches alles, wie obstehet, und was den armen
von frommen christen mehr gegeben oder im
testament bescheiden wird, inhalts hochgedachtes
unsres gnädigsten herrn visitationordnung, den
armen zum besten, getreulich anlegen und aus-
theilen, auch fleissig darauf sehen, dass solches
rechten armen und nicht lediggängern oder andern
verdächtigen personen gegeben werde. Darum
sie auch beim ehrbarn rathe allhier um eine
bettelordnung ansuchen und sich derselben ver-
halten sollen.
Immassen dann die visitatores den vorstehern,
so itzo oder künftig sein werden, demselben also,
wie obgemeldet, bei ihren christlichen gewissen
und pflichten, damit sie gemeiner stadtverwandt,
treulich nachzukommen hiemit thun einbinden.
Von denen hospitalien.
Es befinden die anhero verordnete visitatores
aus der vorsteher übergebenen rechnungen, dass
die beiden hospitalien zum heiligen geist und
St. Georgen jährlich in die 290 fl. an gelde, it.
16 wispel roggen, 8 wispel gerste, 8 wispel haber
aus dem dorfe Heinersdorff und von den hufen
und acker einzukommen haben, darum achten die
visitatores dafür, dass man den armen leuten ihre
deputat ohne beschwer nicht alleine wohl geben,
sondern mit der zeit dahin richten, dass man,
wie andern orten und sonderlich im kloster Neu-
stadt Brandenburg geschicht, die armen leute zum
heiligen geist täglich mit zween gerichten speisen,
auch etzliche mehr wohnungen vor die alten
bürger zurichten und ihnen auf ihr leben ver-
kaufen könte.
Darum sollen die vorsteher nach abschrift
der brandenburgischen closterordnung trachten und
mit hülfe e. e. raths auf mittel und wege bedacht
sein, wie und welchermassen solches zum füg-
lichsten anzuordnen. Und sonderlich, da man
hätte zu solchem behuef, weil diese hospital zwei
eigene hufen und etzlicher ackern, ja einen garten,
auch sonst nunmehro des probsts eigene hufe
haben und dieselbe mit dem dienste zu Heiners-
dorff bestalt, auch viehe und schweine zugeleget,
davon man milch, butter, käse und speck haben
könne und nicht alles, wie bishero geschehen,
kaufen dörfe, so wird auch nicht vor undienlich
erachtet, da man hätte auf dem fischmarkte durch
den schäfer vor die armen fische betteln lassen.
Desgleichen dass man besser auf die becker und
fleischer gesehen und wann es ihnen, den beckern
und fleischern, an voller gewicht mangelt, das
fleisch und brod den armen zugeschickt hätte,
auch was man sonst bei der hohen obrigkeit und
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