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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0201

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Visitations-Rezess in der Altstadt Brandenburg von 1541.

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Horarum Privatarum, auch die vier schock, so der
erbar rath hivor alleweg zu den privat horen
geben, Simonis et Jude, Trium Regum, Hieronimi,
Beneficium Fraternitatis Scholarium Anthoni, Un-
decim Milium Virginum, Fabiani et Sebastiani,
Petri Pauli, das lehen der schmiede, das lehen
der Bentzdorff. In Sanct Niclas kirchen, das ein-
kommen der fraternität Kalandarum, Rosarii, Schola-
rium , Stationis, Corporis Christi, das einkommen
dieser pfarkirchen samt dem einkommen der capeln
Corporis Christi. Das einkommen des lehens der
neuen capeln Corporis Christi soll Thomass Matthis
die zeit über, so lang es ihme durch hochgedachten
unsern gnedigsten herrn vorwilligt, zum studio
gebrauchen und hernach auch in kasten gewand
werden. Aber die einkommen der lehen Crucis,
Marien Rosen Kranzs, Beate Virginis, sollen nach
abgang der itzigen halter auch in kasten kommen,
das lehen Gerdrudis et Barbare in Sanct Niclas
kirchen gelegen, soll Steffen Fridrich noch fünf
jar lang zu seinem studio zu Frankfurth haben,
und hernach in kasten fallen, und soll der rath
den vorstehern des kastens vorhelfen, das der zins
und pachte gemelter eingewanter geistlicher lehen
forderlich mogen ganghoft werden und auch also
bleiben. Alsdan die visitatores izo die einkommen
der geistlichen lehen, commenden und memorien
bescheidentlich nicht alle erforschen noch alle
register bei handen haben können, soll der rath
und vorsteher ja zu zeiten forschung haben, ob
was mehr zugehöriges ausstendig und dasselbige
dazu bringen. Es soll aber auch hinfür kein
patron einich geistlich lehen vicarei oder comende
vorleihen, sundern sollen in obgemelter verordnung
pleiben. Dergleichen sollen die einkommen solcher
lehen, comenden und memorien, sowie obgesatz, in
kasten gewandt unvermindert pleiben, damit all-
weg mog guter bescheid davon gegeben werden.
Weil den die hauptsummen dieser lehen, comenden
und memorien, auch die andern den mehrern theil
wiederkaufliche hauptsummen sein, soll aus
sunderlicher vorordnung hochgedachte unse gnedig-
ster und gnedigen herrn hinfüro kein patron oder
besitzer solcher lehen oder comenden einiche
hauptsummen annehmen, so sollen auch die, so
die hauptsummen abgeben, ferner dieselben den
patronen oder besitzern der lehen oder comenden
nicht ablegen, sunder wan jemands eine oder mehr
wiederkeufliche hauptsummen abzugeben bedacht,
soll dieselbige den vorstehern des gemeinen kastens
anpieten und vorreichen, und der vorsteher das-
selbige wider uff zins austhun, mogen auch
trachten, das sie allweg hohere summen dan bis-
hero geschehen, uff vorzinsung legen und genüg-
sam vorsichern lassen. Würden aber hierüber die
patronen oder besitzer der lehen oder comenden
sich der summen anmassen, soll der rath und

vorsteher des kastens die von ihnen wiederum
fordern. Und ob sie hierüber an hauptsummen
was vorkheme und nicht vorhin den kastenhern
abzulegen angepoten were, sollen die, so die ab-
gaben nicht geledigt werden, sunder die noch
anderweit zu bezalen schuldig sein. Und weil
sich durch ablegung der hauptsummen, auch ab-
sterben oder voranderung der zinsleute und guter,
die namen der, die zins und pacht geben, zu vor-
andern pflegen, soll allweg, wan solche voranderung
vorfellet, durch die inhaber der lehen und vor-
steher des kastens sunderlich vorzeichnet und
registrirt werden, damit hernach nicht die vorigen
zins- oder pachtleute weither gemahnet oder un-
gewisse, wohin die hauptsummen kommen werde.
Es sollen auch die vorsteher des kastens wahr-
nehmen, ob von den geschlechten derer, welche
geistliche lehen fundirt und numals in kasten
gewandt, vorarmt, das sie denselben nach ver-
mögen des kastens vorhelfen. Were auch an den
hauptsummen, so izo in kasten geschlagen, noch
was unvorsichert, sollen die vorsteher anhalten,
das solche vorsicherung auf liegenden gründen oder
durch gnugsame gewisse burgen geschehe. Were
auch an solchen lehen, bruderschaften oder comen-
den, so itzo zum kasten gewandt, noch etwas an
retardaten ausstendig, sollen die alten besitzer,
wo die noch am leben, solche retardate zu er-
fordern haben, aber die vortagten zins von den
vacirenden lehen sollen die kastenhern vormahnen.
Es wollen auch die visitatores durch diese ver-
ordnung nicht allen die rest und zinse der ob-
gesetzten lehen, sunder auch die zugehörigen
hauser in gemeinen kasten gewandt haben, die
mag der rath und vorsteher des gemeinen kasten
einnehmen und zu wohnungen der kirchendiener
lassen vorrichten oder verkaufen, in das bürger-
recht lassen kommen und das kaufgeld in gemeine
kasten bringen und legen. Die visitatores sehen
auch vor ganz dienstlich und nützlich an, das
gemein begrebnus ausser dieser stadt uf St. Niclas
kirchhof vor dem thor, der dan hiezu muste er-
weitert werden, sunderlich der sterbenden leufte
halber transferirt und verlegt würde, also das das
gemeine begrebnus darauf solte sein. Die aber
in der stadt in der pfarkirche oder uff dem kirch-
hofe solten begraben, das von einer leiche zu
erhaltung und besserung des gemeinen kastens
alweg mocht ein gulden in gedachten kasten volgen
und gegeben werden. Es weren die visitatores auch
vast geneigt gewesen, etliche besoldungen zu
unterhaltung etlicher bürgers sone alhie, so in
universitate studiren mochte, zu ordnen, weil es
aber der vorrath des gemeinen kastens noch zur
zeit nicht vormucht, ist es dismal anstand blieben,
wo aber der kasten zu mehrern vorathe kerne,
sollen alsdan zweien bürger sonen iden jerlich
 
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