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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0202

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182

Die Mark Brandenburg.

fünf und zwanzig gulden zu unterhaltung seins
studio in der universitet zu Frankfurth aleweg
einen uff fünf jarlang gesatz werden. Auch sollen
die vorsteher des kastens izo forderlich von den
vorstehern in dieser pfarkirchen und der neuen
capellen Corporis Christi rechnung nehmen und
den vorrath, so sie am gelde oder retardata aus-
stehend haben, alspalde in gemeinen kasten nehmen
und dakegen aus dem kasten die notturftigen
kirchengepeude unterhalten werden.
Von den hospitalen.
Die vorsteher der hospital diser Altenstadt
Brandenburg sollen den armen leuten treulichen
vorstehen, auch die almusen, so zu den hospitalen
gestift, unter den armen also austeilen, das sunder-
lich die kranksten, so nicht ausgehen konnen,
nicht nothleiden. Es soll auch denselben armen
in hospitaln aus dem gemeinen kasten so viel
muglich geholfen werden. Nachdem dan izo viel
petler von man und weib und kindern umgehend
gesehen werden, die einsteils stark und nicht
arbeiten wollen, einsteils auch unbebaut und von

allen orten zulaufen, soll der rath uff dieselben,
alle uff der gassen und vor den kirchen lassen
stehen und den starken ader vormugenden das
petteln verpieten und zu arbeiten bevelhen. Wo
sie dan das vorachten, mag sie der rath aus der
stadt weisen und mocht der rath eins alle pettler
an ein ort bescheiden und die besichtigen lassen.
Welche dann gebrechlich oder alt, das sie zu
arbeiten nicht vormogen, den soll ein merklich
zeichen eines geprechs gegeben werden, welches
sie an den hut oder schleier zu tragen und zu
weisen hetten; dabei dan die andern, so petteln
und das zeichen nicht haben, leichte zu kennen
und auszuweisen sein. Diese ordnung wollen die
visitatores diesmal nach gelegenheit der izigen
zeitleufte und der stadt zum besten alhie auf-
gericht haben anstadt hochgedachter irer gnädig-
sten und gnedigen herrn, begerende derselben also
nachzukommen. Das wird one zweifel gemeiner
stadt zum besten gereichen. Urkundlich haben
die visitatores ire petschaft hierangedruckt.
Actum Brandenburg dienstags nach Oculi
1541.
L. S. L. S. L. S.

17 u. 18. Die Abschiede für die Altstadt und die Neustadt Brandenburg von 1575.
(Die Abweichungen des Abschiedes für die Neustadt sind in den Anmerkungen unter N. angegeben.
Soweit nichts besonders bemerkt ist, besteht wörtliche Übereinstimmung.)
(Aus dem Consistorial-Archiv Berlin, Sup. Altstadt Brandenburg, Generalia.)
Abschied der visitation, in der Altenstadt Brandenburg anno 1575 gegeben.

Aus was christlichen gutherzigen bedenken
und erheblichen ursachen der durchlauchtigster
hochgeborne furst und herr Johans George, marg-
graf zu Brandenburg, des heiligen römischen reichs
erzkammerer und churfurst, unser gnedigster
herre in s. churfurstl. g. angehenden regierung
eine generalvisitation in s. churf. g. churfursten-
thum und landen der marke zu Brandenburg vor
die hand nehmen und volnziehen zu lassen be-
wogen und entschlossen, das wirdet sich mennig-
lich aus s. churfurstl. g. hievor ausgangenen und
publicirten mandaten unterthenigst erinnern.
Welcher gestalt und mit was bevehlich aber s.
churfurstl. g. darauf derselben visitation abgefertigt
und verordnet, das weiset s. churfurstl. g. offen
credentz mit s. churfurstl. g. daumsecret ge-
siegelt und eigen handen unterschrieben, ferrer
aus, und folget desselben abschrift von worte zu
worte hernach,
Wir Johans George von gotts gnaden etc.
und zugehorsamer und unterthenigster volge solchs
s. churfurstl. g. schriftlichen bevehls, haben itzt
gedacht s. churfurstl. g. verordnote visitatores,

sich anhero vorfugt und die mengel der kirchen,
schulen, gemeinen kastens, hospitale und andere
geistliche hendel und sachen, alhie in dieser
churfurstlichen Altenstadt Brandenburg, vor die
hand genommen und dieselben nach genugsamer
verhor und erkundigung volgender gestalt regulirt,
vorrichtet und vorabschiedet,
Und seindt anfenglichen die visitatores hoch-
erfreuet, das ein erbar rath mit ihrem pfarrer,
caplenen, rectoren und schuldienern im geistlichen
regiment in guter einigkeit und keinen spaltungen,
verdamlichen secten anhengig, sondern in
den furnemsten artickeln seiner lehre, in gott-
licher schrift der Augspurgischen confession und
hochgedachts unsers gnedigsten herrn christlichen
kirchenordnung gegrundet und einig sein, auch
sich solchs also mit hulfe des allmechtigen, ferrer
zuhalten zum hochsten erboten. Wollen derwegen
die visitatores solchs kegen hochgedachten ihren
gnedigsten herrn unterthenigst zu ruhmen nicht
unterlassen, nicht zweifelnde, s. churfurstl. g.
werden darob, das es die gelegenheit in derselben
heubtstadt hat, ein sonderlich gnedigst gefallen
 
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