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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0206

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186

Die Mark Brandenburg.

Vom organisten1).
Dem organisten soll seine besoldung, inhalts
des vortrags, darein er sich mit dem erbarn rathe
und den vorstehern gelassen, jherlich volgen,
nemlich:
6 gulden 8 groschen von dem vierzeiten
pfennig, so der kuster einmahnt,
5 gulden 24 groschen, die kirchveter alhie,
6 thaler zu holz, und
1 1/2 wispel rogken der erbar rath alhie.
Dagegen hat ein rath laut desselben vortrags
das scheffel korn von den Luckenbergischen huefen,
so ein kuster hiervor gehabt, von den ackerleuten
derselben huefen einzufordern ;
33 gulden und 18 gr. an gelde und 2 wispel
gersten aus dem gemeinen kasten,
Das also ein organist alhie 54 gulden an
gelde und 3 wispel korne, halb rogken und halb
gersten, zur jherlichen besoldung hat,
Und soll der organist auf der orgel fleissige
achtung geben, das dieselbe nicht schadhaft werden
mogen und dieselbe mit seinem fleisse, soviel
muglich, bessern.
Von den calcanten und pulsanten2).
Den calcanten und pulsanten soll jherlich
vorreicht werden:
4 gulden vom rathause,
2 gulden von den kirchvetern,
4 gulden aus dem gemeinen kasten.
Dafur sollen sie beide grosse klocken zwischen
ostern und pfingsten, alle sontage, und eine grosse
glocke, so oft man predigt, es sei werkel- oder
heilig tag, leuten.
Von der schule.
Weil menniglich unverborgen, wie hoch und
viel an guten, wol angeordenten schulen gelegen,
so soll es demnach mit annehmung und vor-
urlaubung eines schulmeisters vermuge hoch-
1) Bei N. lautet dieser Abschnitt folgendermassen:
Des organisten besoldung ist:
20 gulden und 1 winspel rogken aus dem gemeinen
kasten,
10 gulden von den kirchvetern zu St. Paul,
20 gulden gibt ihme ein erbar rath alhie.
Und sollen der organist auf die orgeln in beiden
kirchen fleissige achtung geben, das dieselben nicht
schadhaft werden mogen, und dieselben mit seinem
fleisse, soviel muglich, bessern.
Dem calcanten werden jherlich 2 gulden und
1 paar schuhe von den vorstehern S. Catharinenkirche
alhie gegeben.
2) In N. fehlt dieser Abschnitt vollständig.

gedachts unsers gnedigsten hern visitationordnung
gehalten und niemandes nach gunst eingedrungen,
sondern wegen seiner geschicklichkeit zu solchem
amt vom erbarn rathe und pfarrer bestaldt und
angenommen werden.
Und soll hinfuro den schuldienern zur jher-
lichen besoldung aus dem gemeinen kasten ent-
richtet werden:
64 gulden1) dem schulmeister; hette aber
auch ein schulmeister ein weib, soll ihme dazu
aus dem kasten jherlich ein winspel rogken ge-
geben werden.
Dazu sollen sie das gewönliche precium und
andere accidentalia, wie sie die bishero im
brauche, herbracht haben.
Und weil ihnen vermuge der visitationordnung
auf hochzeiten zu gehen verboten, soll ihnen vor
die brautmesse ein halber thaler gegeben, daruber
soll von ihnen niemands beschwert werden, es
mochte dann jemands aus guten willen mehr geben.
Als auch die rethe in stedten, alten ge-
brauche nach2), zu den schulen das brenholz zu
beschaffen und fuhren zu lassen schuldig; und
dann die holzung gemeiner stadt ist, auch besser
und nutzlicher, als zu diesem christlichen werke
nicht angewandt werden könne, als wollen die
visitatores nicht zweifeln, der erbar rath alhie
werde die schuldiener und arme knaben3) mit
notturftige brenholz, wie bishero geschehen, vor-
sehen und neben den vormugenden burgern und
ackerleuten dasselbe fuhren zu lassen unbeschwert
sein. In ansehung, das es ihren kindern und
der ganzen gemeine zum besten gereicht.
Und nachdeme in prima visitatione vorordent,
das die pfarrer in beiden stedten alhie wochent-
lich ein jeder eine lection in theologia in dem
grauen kloster lesen sollen, wirdet von den visita-
toren zu beforderunge der beider schulen und
jungen theologen bedacht, das es nochmals also
gehalten werde, inmassen sie dan den itzigen und
kunftigen pfarrer alhie solchs keinesweges zu
unterlassen thun auflegen, in ansehung, das es in
andern heubstedten, da allbereit visitirt, gleicher
gestalt gehalten wirdet und in den andern ferrer
verordent werden solle.

1) In N. lautet dieser Satz von „64 gulden“ bis
„gegeben werden“:
64 gulden dem rector,
36 gulden dem conrector,
30 gulden dem cantori,
25 gulden dem baccalaurio,
24 gulden dem infimo.
2) In N. statt „alten brauche nach“: vermuge ge-
dachter visitationordnung.
3) In N. ist folgendes eingesetzt: zu der contribu-
tion der 2 groschen, welche jherlich von den knaben
gegeben.
 
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