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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0207

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Abschiede für die Altstadt und die Neustadt Brandenburg von 1575.

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Und soll sich der schulmeister1) und seine
gehülfen unsers gnedigsten herrn christlichen
kirchen- und visitationordnung vorhalten, und die
jugend vermuge derselben zu gottes erkenntnuss
und forcht, auch zugleich in guten kunsten und
sitten mit allem treuen fleisse erziehen und under-
richten.
Desgleichen weil in voriger gehaltener visita-
tion bedechtig vorordent, die christliche lobliche
latinische gesenge, antiphona und responsoria, de
tempore, welche in heiliger schrift gegrundet und
durch die alten daraus gezogen, bei den kirchen
pleiben zu lassen, wollen die visitatores, das es
nochmals als Inhalts unsers gnedigsten herrn
kirchen- und visitationordnung damit gehalten
werde, und der cantor dieselben in der schulen
anschreiben, den knaben mit fleisse vorsingen,
und bei den kirchen, wie bishero geschehen, fur
und fur im brauche bleiben, auch die schuler vor
den thueren oder in der currenda, damit sie vor
andern bettlern erkannt werden mogen, dieselben
singen sollen.
So soll sich auch der schulmeister 1) und sein
mitvorwandten aller secten eussern und enthalten,
wie dann auch der pfarrer und rath sonderlich
darauf erkundigung legen, und do es gespueret
oder befunden, diejenigen von stund ihres diensts
entsatzt werden sollen.
Und do auch zum hochsten vonnoten, gelarte
und fleissige inspectoren der schulen zu erwehlen,
als thun demnach die visitatores zu inspectoren
dieser schulen vorordnen den pfarrer und caplene
alhie, desgleichen die regierende burgermeister,
den stadtschreiber, auch etliche des raths und
aus der gemeine, so der pfarrer und rath vor
duchtig darzu erachten, auf diese schule treulich
zu sehen, das die jugend fleissig instituirt und
nicht mit vordechtiger lehre, auch bösen sitten
und leben corrumpiert und deprauirt, sondern in
den fundamentis theologiae in gottlicher schrift
gegrundet, ohne corrupteln christlich und erbar-
lich erzogen werden, auch die alten christlichen
gesenge, wie obstehet, in der kirchen pleiben
mogen.
Welchergestalt es auch weiter in dieser
schulen zu halten jederzeit vonnoten sein wirdet,
sollen sich die inspectores neben dem pfarrer und
rectorn einer bestendigen schulordnung, inhalts
hochgedachts unsers gnedigsten herrn visitation-
ordnung vorgleichen, auch die rectores und ihre
gehulfen auf solche schulordnung in gelubte und
pflicht genommen werden.
1) Bei N. heisst es statt „Schulmeister“: rec-
tores.

Von der jungfernschule.
Als auch hochgedachter unser gnedigster herr
in s. churfurstl. g. visitationordnung von den
jungfernschulen in s. churfurstl. g. stedten an-
zurichten und darein der armen sowol als der
reichen tochter zu gottsforcht, zucht und erbarkeit
zu erziehen, meldung und bevelch gethan, und
dann alhie durch ein erbar rathe albereit ein
gute jungferschule angerichtet, soll der schul-
meisterin jherlich hinfuro aus dem gemeinen
kasten 16 gulden und 12 scheffel1) rogken gegeben,
auch vom erbar rathe mit etzlichen holze vorsehen
oder2) 2 gulden dafur, wie bishero beschehen,
gegeben werden, auf das die unvormugenden mit
dem precio nicht ubersetzt werden mogen. Die
vormugenden aber sollen auch des winters ein fuder
holz geben und sich sonst gegen der schulmeisterinne
nach gestalt ihres fleisses mildiglich erzeigen.
Welcher gestalt und mit was fleisse ihnen
die jugend in der jungfernschule zu instituiren
geburet, das werden sie aus dem buchlein, so
der herr superintendens im drucke vorfertigen
lassen, ersehen, wie dann die visitatores der schul-
meisterinne hiemit thun auflegen, sich in regie-
rung der jungfernschulen desselben büchleins end-
lichen zu vorhalten.
Und ob wol die visitatores neben ein erbarn
rathe befinden, das die schuldiener mit solchen
besoldungen, davon sie sich und die ihren, dieser
geschwinden zeiten gelegenheit nach, fuglich er-
halten konnten, nicht vorsehen, auch nicht liebers
wollten , dan das ihnen notturftige stipendia vor-
ordent werden mochten, so erstreckt sich doch
des kastens vermugen und einkommen dahin nicht,
das die visitatores zu sonderlicher erhohung und
vorbesserung der besoldungen, wie die notturft
wol erfordert, nicht kommen konnen, und wollen
sich derwegen vorsehen, die kirchen- und schul-
diener werden bis zur andern zeit damit christ-
liche gedult tragen und gotte fleissig bitten, sein
allmacht wolle durch gaben gutherziger christen
und leute den kasten dermassen mehren und
segenen, das die besserung ihrer besoldungen
daraus fuglich geschehen moge; wie dann der
pfarrer und die caplene die vormugenden leute,
inhalts der visitationordnung dazu zu vormahnen,
an ihrem fleisse nichts sollen erwinden lassen.
Von den vorsteher des gemeinen kasten
alhie.
Weil hochgedachter unser gnedigster herr vil-
faltiglig berichtet werden, obwohl s. churf. g. in
1) In N.: 20 gulden und 20 scheffel.
2) In N. fehlen die Worte: oder 2 gulden dafur,
wie bishero beschehen, gegeben werden.
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