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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0216

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196

Die Mark Brandenburg:

ein gelarter geselle, die sollen ire wohnung der
orte wie vor alters haben. Es soll auch ihr sold
sein, nemlich:
XL flor. dem schulmeister
XXV flor. „ cantor
XX „ einem gesellen.
Hette auch der rath hievor an holze oder anderm
zur gemeinen schule geben, soll nachmals also
bleiben.
Dorüber sollte der schulmeister, samt dem
cantor und gesellen, zur accidentia von den knaben,
so in die schule gehen, auch von begrabnussen,
auch andern aus der kirchen haben, damit dem
jemals aus unvormugenheit nicht die schule
scheuchen mochte, soll der rath ordnung machen,
wieviel schulgeld ein jeder sich uber des jars in
die schule geben soll. Und was davon gefiele,
sollen der schulmeister mit seinen gesellen zu-
gleich teilen. Es sollen auch die winkelschulen
in der stadt abgethan werden. Und soll der
schulmeister, samt seinen gesellen, die schul und
jugend mit fleisse vorstehen, zum studiren und
zucht anhalten, ine fleissig vorlesen und sonder-
lich aufsehen, das jeder knabe cathecismusn und
elementa pietatis wohl lernen.
Es sollen auch in der schule etliche teil oder
classen scholasticorum geordnet werden, also, das
die, so lesen lernen, an einem sonderlichen ort
sitzen, darnach die in grammatica studiren auch
alleine und ferner auch, die in grammatica etwas
studirt, den soll man etliche authores vorlesen,
damit sie ad altiores (!) studia bracht. Aber der
schulmeister soll wahrnehmen, das die knaben
sonderlich in grammatica wol instituirt, desgleichen
sich in scribendo et dicendo exerciren, wie dann
die fleissigen schulmeister und gesellen werden
weise dozu geben, dan solchs alhie nicht so an-
gegeben werden.
Ferner soll der schulmeister und seine ge-
sellen an hohen festen mit allen schulern am
abend die vesper und an festtagen das amt und
vesper singen, an andern gemeinen feier- oder
werktagen soll der cantor solchs ausrichten. Do-
mit auch die jugend dester zeitlicher zu gottes
wort gehalten und der psalter doneben bekant
werden moge, soll man die schule gemeinlich an
feiertagen, auch an etlichen werktagen, in die
predigt gehn, auch zu gewohnlicher zeit, wie vor
alters, des morgens vor der predigt etliche psalmen
und lectiones und nachmittags die vesper und
complet de tempore singen und lesen lassen.
Weil auch die alten etliche lobliche christ-
liche gesenge anthiphona und responsoria de tem-
pore aus der heiligen schrift ausgezogen und
gesungen, sollen die nachmals in der kirchen
bleiben und der cantor dieselbigenin der schul

an die tafel notiren und mit den schulen singen.
Auch soll er den schulern bevehlen, solche ge-
senge vor den thüren anders nicht dann lateinisch
zu singen, damit die schuler vor andern mochten
gekant werden. Desgleichen soll der cantor den
schulern stets in musica lassen underrichten, das
sie sich darin uben und besonders in der kirchen
etliche stimmen zusammen singen.
Was sonst zu guter ordnung und bestellung
der schulen mehr von nothen, soll in des raths,
pfarrers und schulmeisters bescheidenheit stehn,
wie ferner der jugend hierin zum besten vorsein
sollen.
Wiewol aber die visitatores geneigt gewesen,
in dieser stadt, wie dan zu Berlin geschehen,
auch zu ordnen, das ein burgerssohn, so zu Frank-
furt studiren solte, jerlichen eine anzal geldes zu
unterhaltung seines studii zugelegt, so hat es itzo
das vormogen der stelligen lehen nicht ausgetragen.
Es soll aber gleichwol der rath dorauf be-
dacht sein, dass etwan soviel ersparet, domit einem
burgerssohn zu Coln mochten jerlich XX flor. uff
V jahr lang gen Frankfurdt volgen und nach
vorlaufung der V jahr also fur und fur einem
andern burgerssohn allezeit V jar so viel raichen,
domit dan gemelten kirchenamte und schul, auch
anders vorgesatzt mit nottürftig besoldung vor-
sehen, haben die visitatores dem rathe zu Colen,
samt den kastenherrn und iren einnehmern, die
nutzungen, zins und einkommen etlicher geist-
licher lehen und reservate, wie in beivorwarter
verzeichnus zu finden, zugeschlagen, doch mit
diesem unterschiede, das weil dorunter etliche
lehn sein, so die herschaft gestift oder begabt,
auch andere mehr, so nicht de collatione des
raths oder bruderschaften wären, die sonstigen
geburlichen zu bestellen gewesen, das gleichwol
zur zeit, wann andere geistliche lehen, die der
rath oder gilden in dieser kirchen zu verleihen
hat, fellig wurden, den visitatoren wiederum soll
freistehen, die jetzigen zugewandten der herrschaft
und andern lehen kegen vorgleichung an pechten
oder zinsen wiederum zu versehen.
Nachdem dan gemelte lehen etliche wieder-
kaufliche zinse und hauptsumme haben, sollen der
rath und kastenherrn die haubtsummen, so ab-
gelegt werden, annehmen, aber doch einem jeden
lehen zum besten wieder anlegen und also halten,
domit unserm gnedigsten herrn oder den visitatoren
allerwege moge geburlich bescheid davon gegeben
werden und nichts an hauptsummen vorkommen.
Kirchenzinse oder guter.
Es sollen auch die kirchenveter die guter
und zinse, zu dieser kirchen gehörig, mit fleisse
bestellen und einbringen und dem rathe, samt
 
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