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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0217

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Cöpenick.

197

den kastenherren, jerlich rechen schaft davon thun,
und würdet vor bequemlichen geachtet, das hin-
furo alle kirchenzinse und guter in gemeinen
kasten geschlagen und daraus die kirchengebeude
versorgt, auch andere notturft der kirche bestelt
wurden, doch soll dies in des raths, kastenherrn
und kirchenveter gefallen stehen.
Von dem gemeinen kasten.
Es soll der rath zu Coln den gemeinen
kasten alda mit etlichen geschickten vorstehern
versorgen, die jeden feiertag in der kirchen mit
dem seklein umgehen und dem gemeinen armut
zu gute bitten sollen. Weil dan die geistlichen
lehen abgesatzt, nunmals dem kasten zugewandt,
wurde vor gut geachtet, das ein sonderlicher
schreiber auch dozu bestelt, der alle einnahmen
und ausgabe mit fleisse aufschreibe; und sollen
die kastenherren jarlichen dreien des raths, dreien
von der gemeine und dreien von den gilden, so
der rath dozu wurden vorordnen, iren einnahmen
und ausgabe rechnung thun.
Hieruber sollen die kastenherren bei dem
pfarrer und predigern mit fleisse anhalten, das
sie das volk in den predigten, auch die kranken
vermanen, zum gemeinen kasten zu geben, auch
testament darin zu machen.
Von den hospitalen.
Die vorsteher des hospitals zu S. Gertruden
sollen den hospitalen ire einkommen auch mit

fleisse einbringen und unter den armen also aus-
teilen, das sonderlich die kranksten, die nicht
ausgehen konnen, nicht noth leiden. Auch sollen
sie in dem hospitale bevehlen, das, wo die kranken
sonderlich schwach, das nach dem caplan geschickt,
den sie berichten mochte, weshalb dem rathe
durch die vorsteher jerliche rechnung geschehen.
Nachdem dan itzo vil bettler, man, weib ünd
kinder, alhie uff den gassen umgehend gesehen
werden, die einsteils stark vermögend, einsteils
auch unbekant und von allen orten zulaufen, soll
der rath uff dieselbigen alle uff der gassen, vor
den kirchen und vor dem schlosse lassen stehen,
und dem starken oder vermogenden das petteln
verbieten und zu arbeiten bevehlen. Wo sie das
vorachten, sollen der rath aus der stadt weisen.
Und mochte der rath eins alle betler an ein
ort bescheiden und die besichtigen lassen, welcher
dan so gebrechlich oder alt, das dann ein merk-
lich zeichen eins gebrechs gegeben, welches er
an dem hute oder schleier tragen und weisen
solte, dobei dan die andern, so ir zetteln und das
zeichen nicht haben, leichte zu kennen und aus-
zuweisen sein.
Es sollen auch die vorsteher zu S. Gertruden
jerlichen II schock in gemeinen kasten zu be-
soldung des oberkusters vor der armen leute geben
und dokegen ferrer einen andern prister oder
oberkuster nicht mehr zu geben schuldig sein.
Actum Coln an der Sprew, freitags nach
Assumptionis Marie im XLten.

Cöpenik.
Voigt, Urkundenbuch zur Berlinischen Chronik. Berlin 1869, S. 496, berichtet: Die
kurfürstlichen Silberknechte quittiren den Visitatoren über den Empfang der von ihnen zur
kurfürstlichen Silberkammer abgelieferten Kirchengeräthe aus dem grauen Kloster zu Berlin,
dem Kloster zu Altlandsberg und den Kirchen zu Cöpnik und den umliegenden Dörfern am
18. August 1540.
Der erste Visitations-Abschied vom 23. October 1541 wurde 1541 dem Rath und dem Pfarrer
mit einem Anschreiben zur Publikation zugeschickt. Anschreiben und Abschied bei Riedel I,
12, S. 39, 40. Das Original-Conzept von Weinlöben’s Hand ist im St.-A. Berlin, R. 47, 14,
aufgehoben. (Nr. 20.)
Eine Visitations-Verordnung von 1600 ist im St.-A. Berlin, 47, 15, 9, aufbewahrt; im
Consistorial-Archiv Berlin, Sup. Cöln-Land, Spec. d, finden sich Registratur und Abschied, auch
die Matrikel von 1542.
 
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