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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0220

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200

Die Mark Brandenburg.

Ein „Gebet des Pfarrers zu Cottbus, damit er seine predigen beschleusst“ von 1547 ist
handschriftlich im St.-A. Berlin, R. 47, 20, erhalten.
Die Pfarrmatrikel von 1694 liegt im Regierungs-Archiv Frankfurt a. d. O., P. IV,
Sect. 4, Litt. C.

21. Visitations-Abschied für Cottbus. Vom 23. März 1579.

[Aus St.-A. Berlin, 47, (
Nachdem der durchlauchtigste fürst, Johann
Georg; . . . eine generalvisitation zu halten hoch-
nötig erachtet . . . auch seine churfürstliche
gnaden christliche kirchen- und visitationsordnung,
so seine kurfürstliche gnaden in druck verfertigen
lassen, publizirt werden muge, hat seine kur-
fürstliche gnaden zu visitatoren bestellt: ...
[Musculus, Radtmann, Lippmann, Neumann. Die
Visitatoren haben zu Cottbus die Visitation vor-
genommen , der auch der Hauptmann zu Cottbus,
Berthold von Mandelsloh beigewohnt hat. Die
deutsche und wendische predikanten, kirchen- und
schuldiener, vorsteher des grossen und kleinen
kastens, vorsteher des hospitals und gemeinen
kastens sind vorbeschieden und in der Lehre
unsträflich befunden worden. Rath und pfarrer
haben gegenseitig keine Klage übereinander zu
führen.]
Von der collation der pfarrkirchen
alhie zu Cottbus und des herrn pfarrers
järlichem einkommen.
Collator und patron dieser pfarrkirchen ist
unser gnädigster herr, der kurfürst zu Branden-
burg. Do es sich begeben und zutragen würde,
das ein pfarrer in dieser pfarrkirchen mangeln
würde, wird der herr hauptmann und ein erbar
rath bei hochgedachten unserm gnädigsten herrn,
dem kurfürsten zu Brandenburg, als patronen
dieser kirchen um einen anderen gelarten, er-
farnen und friedsamen pfarrer anhero zu ver-
ordnen unterthänigst anzusuchen wissen.
Der herr pfarrer Dr. Johann Tekler hat ein
pfarrhaus, samt einer weinlöbe, und wird vom
vorsteher des grossen kastens in wesentlichem
gebeude gehalten und die weinlöbe gearbeitet.
Es hat der herr pfarrer allhie ein inventarium,
darin allerlei hausrath an tischen, bänken, kannen
und schüsseln, spanbetten und anderem, so zur
pfarre gehörig, und er in seinem anziehen darin
befunden. Solchen hausrath und stücken ist er
in seinem abziehen oder nach tötlichem seinem
abgang bei der pfarre zu lassen schuldig.
Zu seiner unterhaltung hat er järlichen
4 malder minus 4 scheffel roggen, sind 46 scheffel,
mehr 6 fl. gut gelt zu holz, mehr 2 dgl. de funere,
mehr hat er von den hochzeiten und leichpredigten |

C. 7 (Ma. 213). Auszug.]
sein accidentia. Wann auch einer vom adel allhie
verstirbt und allhie begraben wird, gebührt dem
herrn pfarrer altem gebrauch nach das tuch, das
über der leiche gedeckt ist; mehr hat er einen garten
und eine wiese, vor dem Luckischen thor gelegen,
davon hat er järlich zwei fesslein putter und
1 gulden gutgeld.
[Die Besoldung betrug bisher 134 fl., wird
auf 134 Thaler erhöht. Für die Ausübung der
Inspection erhält er noch 10 Thaler extra. Er
soll die Pfarrer auf den Dörfern der Reihe nach
zum Predigen citiren.]
Einkommen des herrn Thomassen am Ende,
diaconi:
[Freie Wohnung, 60 Thaler und 18 Scheffel
Korn.]
Einkommen des herrn capelans in der deut-
schen kirchen:
[Paul Ziegler: Freie Wohnung, die Baulast
hat der grosse Casten. Der Kapelan erhielt
früher 60 fl., jetzt soll er 60 Thaler aus dem
grossen Kasten beziehen. 18 Scheffel Roggen.]
Die accidentia haben beide diaconi eine
woche um die andere.
Einkommen herrn mag. Matthiae Deutsch-
manns, predicanten in der wendischen kirche
allhier:
[64 Thaler, 18 Scheffel Roggen.]
Einkommen herrn Anderessen Briccii, auch
wendischen predikanten allhie:
[44 Thaler, 18 Scheffel Roggen.]
Von der schule.
Die schule ist baufällig. Der schulmeister
erhält 60 thaler, der baccalaureus 34 thaler, cantor
30 thaler, auditor 13 thaler; ausserdem die acci-
dentien von hochzeiten und begräbnissen und von
den schulern das precium;'sollen ires amts fleissig
warten, catechismus treiben, grammatik, Virgil
und andere gute autoren lesen. „In hochzeiten
aber sollen sie sich fur platzmeisters, dadurch die
jugend verseumt wird, nicht gebrauchen lassen,
sondern sich in dem und andern kurfürstlich-
brandenburgischer visitationsordnung gemäss ver-
halten“. Alle quartal „soll ein examen in der
 
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