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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0231

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Kirchenordnung für Frankfurt von 1540.

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wege als grundzins geben und gen obmen und
dogegen nicht kondte erwiesen werden, das es
widerkeufe weren, sollen die nicht abzulosen sein,
sonder von den güthern unweigerlich volgen.
Were aber zweifel, ob die zinse, so von einem
grunde gegeben, widerkeuflich oder erblich, so
sollen die fundationes angesehen werden, doraus
dan zu sehen, ob ein geistlich lehen uff wider-
kauf oder haubtsummen gestiftet, wo dan in den
fundationen befunden, das die zins uff ligende
gründe gesetzt und würden noch davon geben
oder an einen andern grund verandert, sollen sie
auch nicht abloslich sein. Sonst da von einem
guthe uber vorwerte zeit den geistlichen gezinset
und des zinses anfang niemands bewust, die zinser
auch den widerkauf nicht erweisen konnen, soll
der zins so lang vor erbzins geachtet und bezalt
werden, bis solang der widerkauf oder ablosungs-
recht erwiesen würde. Wo aber der widerkauf
beweislich oder bekendtlich, soll die widerlosung
unweigerlich stadt finden. Doch soll der rath
hiebei fleiss haben, das die heuser in der stadt
von den zinsen gefreiet und abzulosen gestadtet
mochten werden. Wan aber jemands um zinse
zu den geistlichen lehen gemanet, die er, seine
eldern oder vorfarn zuvorgeben und würde dis
aus der ursachen weigern, das er schein oder be-
weis , wovon oder worum er zinsbar sein solte,
sehen oder wissen wollte oder sich zu rechte er-
pieten thete, der soll ungeachtet solcher vorwendung
die zins ferner abgeben, der weil die inhaber der
geistlichen lehen in brauche der empfahung solcher
zinse befunden oder gewesen sind, sie weitern
schein oder beweis zu geben nicht schuldig, sonder
soll mit der hulfe und pfandung wider solche
mutwillige weigerer vorfaren werden.
Als dan die visitatores bericht worden, das
etliche stadtliche geistliche lehen etlichen burgers-
luten alhir in unterhaltung ires studirns vorliehen
worden, dorum den vorordnet, das sie dieselben
noch V jar lang also behalten und ein anzal
officianten geld jerlich in gemeinen kasten zu
unterhaltung der kirchendiener reichen, auch die
lehen ausgangs der V jar oder wo die, so sie
zum studirn gebrauchen, ehe mit tode vorfielen,
studia verliessen oder mit wesen nicht alhir sein
würden, genzlich in gemeine kasten fallen selten,
sehen die visitatores vor nutzlich an, das gleichwol
nach vorlaufung gemelter V jar jerlich XL gulden
zweien burgerssonen alhie, als jedem XX gulden,
zum studio uff V jar lang aus den gemeinen kasten
solten vorordnet und also hernach allewege für
und für von V jarn zu V jarn andere vorsehen
und gehalten werden, doch das der burgersone,
so von den gilden oder geschlechten, welcher
lehen in kosten gewandt sein , vor andern vorge-
zogen sollen werden.

Von den zinsen der kirchen und capeln
gehorig.
Es sollen auch die kirchveter und vorsteher
der capeln in und vor der stadt die guther und
zinse, der kirchen und capeln zugehörig, mit fleisse
bestellen und einbringen, auch die kirchen und
capeln samt der pfarn und heusern der kirchen-
diener in notturftigen bau erhalten und irer ein-
nahme und ausgabe halb dem erbarn rathe jerlich
rechnung thun.
Vom gemeinen kasten.
Die vorsteher des gemeinen kastens allhie
sollen jeden feiertags in den kirchen und capeln
mit den secklein umgehen und dem gemeinen
armut zu guthe bitten und weil numals etliche
namhafte lehen in gemelten kasten gewandt, sollen
die vorsteher vornhemen, das die kirchendiener
und schulen davon besoldet und was davon ein-
genohmen oder ausgeben, auch eigentlich beschrieben
werde. Hierüber sollen die kastenherren bei dem
pfarrer, prediger und caplanen mit fleisse anhalten,
das sie das volk in den predigten, auch die kranken
vormanen, zum gemeinen kasten zu geben, auch
testament darin zu machen. Auch sollen die vor-
steher des sonderlich warnhemen, das, wo jemands
von den geschlechten derer, welche geistliche lehen
fundirt und die niemals in kasten gewandt, vor-
armet, das sie demselben vor andern aus dem
kasten geben und helfen sollen. Auch sollen die
vorsteher des kastens jerlicher irer einnhame und
ausgabe halb dem rathe samt etlichen von den
gilden und gemeine gebürliche rechnung thun.
Von den hospitalen.
Die vorsteher der hospital zum heiligen geiste
und zu S. Georg sollen den hospitalen ire ein-
komen auch mit fleisse einbringen und unter den
armen . . .1) Es sehen auch die visitatores vor
nützlich an, das uff die zeit, wen die lehn, so
in gemeinen kasten verordnet, alle fellig werden,
XX gulden jerlicher besoldung einem knaben des
geschlechts der Hackmann und Winse V jar
lang zum studirn zu haben gesetzt und hernach
allerwege einem andern der beide geschlechte auch
so lang und also für und für daraus gegeben werden.
Desgleichen auch XL gulden zweien burgerssonen
aus den gilden der becker, schneider, schuster,
tuchmacher, kurssner, fleischer und leineweber,
dar die lehen, so in kasten geschlagen, am ersten
von gemelten geschlechten gestiftet, das es aller-
wege V jar bei zweien von zweien gilden und
also nacheinander bleiben , do dan der rath ord-
nung machen sollte, welche den ersten furgang
vor den andern haben sollten. Actum Franck-
furdt an der Oder, sonnabends nach nativitatis
marie anno im XL.
1) Lücke des Conzeptes.
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