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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0272

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252

Die Mark Brandenburg.

oder besitzern derselben lehen bekommen, auch
nicht gestadten, das di haltere der unvorledigten
lehen die hauptsummen ohne des raths oder iren
vorwissen abmahnen oder wider austhun, sondern
soll alwege mit irem, der vorstehern, rathe ge-
schehen und die siegel und briefe, so daruber
aufgerichtet und volnzogen, bei ihnen hinterlegt
werden; wurden sie aber in dene keine volge
haben, so sollen sie solchs an hochgemelten unsern
gnedigsten herrn gelangen und bei s. churf. g.
um gebuehrlich einsehen ansuchen.
Und sobalde die altaristen mit tode abgehen
und die lehen also vollend vorledigt werden,
vorledigt werden, sollen die vorsteher derselbigen
einkommen von stund in kasten ziehen und sich
also und sonst befleissigen, den kasten in vorrathe
zu bringen, damit man den dienern gottlichs
worts an ihren besoldungen forderlichst zulage
thun, auch die gebeude fuglich und desto besser
daraus erhalten moge, dann ob wol diener um
die itzige besoldungen zu bekommen, so hat doch
hochgedachter unser gnedigster herr den visitatorn
mit sondern ernste bevohlen , di besoldung jedes
orts soviel muglich zu bessern, auf das sich
dester gelerter leute in s. churf. g. landen und
stedten begeben, auch die unbeweibte personen
wegen der geringen besoldungen nicht ursach
hetten, sich des ehestands zu eussern, oder von
dann zu ziehen, sondern vielmehr wegen guter
unterhaltung in s. churf. g. landen sich setzen,
und dadurch, ihrer geschicklichkeit halben, die
stedte beide in geistlichen und weltlichen regiment
zunehmen mochten.
Nachdeme auch in voriger gehaltener visita-
tion vorordent worden, das ein kasten in der
kirchen gesatzt und darinne zu erhaltung der
armen mochte mit den beuteln und sonst um
gotts willen gesamlet werden, sollen die vorsteher
solchs nachmals, wie bishero geschehen, also
halten, doch solle solchs alleine unter der predigt
an festtagen und des sontags, und nicht der
werkeltags hinfuro geschehen, desgleichen wann
begrebnuss geschehen, sollen dijenigen, so mit
des verstorbenen freundschaft gefolgt, fein ordent-
lichen zu obgesatzten kasten gehen und ein jeder
den armen etwann ein pfennig oder nach eins
jedes vormugen miteilen und im kasten werfen,
und was also in kasten felt, soll in beisein des
pfarrers alle vier wochen einmal den armen und
durftigen gegeben und nicht nach gunst auf-
geteilt werden; darum soll auch der pfarrer und
caplane die leute vom predigtstul fleissig vor-
mahnen, das sie als christen den armen nach
irem vormugen gerne mitteilen wolten, desgleichen
sollen sie den kranken, wen sie die besuchen,
auch anzeigen, zu unterhaltung der kirchendiener
und armen im testament was zu bescheiden. Als

auch alhie etliche benefitia vorordent, so den
burgerssohnen zum studio auf etliche jahr vor-
liehen werden und sich zutragen mochte, das die-
selben einstheils aus gunst oder aber unfleissigen,
so mehr des spazierens, saufens und bulens, dann
des studirens gewarten, conferirt werden mochten,
darum ordenen die visitatores, dass solche bene-
fitia niemands hinfuro vorliehen werden sollen, es
geschehe dann mit s. churf. g. oder derselbigen
consistorii bewilligung.
Und wan dasselbe lehen also mit vorgehenden
zugehabten rathe und vorgunstigung auf drei jahr
zum studio vorliehen wirdet, derselbige soll zum
einkommen desselbigen nicht ehe gestattet werden,
er habe dan von den gemeinen superintendenten
auf gewenliche presentation die institution er-
halten und erlangt, und gnugsam vorsichert, das
er hochgedachten unsern gnedigsten herrn oder
dieser stadt um gebuerliche besoldung vor andern
dienen wolle.
Und nachdeme die commenda Nicolai Klocken-
giessers, commenda Theodorici Thies und com-
menda Simonis und Jude, Constantio Wackern
auf nehist vorschienen Purificationis Marie, drei
jahr ad studia vorliehen, soll er dieselben also
auch auf erlangung der institution dazu ge-
brauchen; nach endung der dreier jahr aber soll
er Steffani Doberzins son solche commenden zu
forderung seiner studia auch drei jahr lang, wie
obstehet, halten.
Und diese obgesatzte commenden sollen nach
endung der obgemelten sechs jahren alwege den
armen unvormugenden frommen und fleissigen
gesellen und nicht den reichen, von dreien jaren
zu dreien jaren verliehen werden; darum soll der
rath, pfarrer und di vorsteher samtlich darauf sehen,
das es also gehalten werde.
Auf das auch moge erfaren werden, ob die
jenigen, welchen solcher vorteil zum studio ge-
schicht, fleissig studiren oder zunehmen, soll der
pfarrer alhie macht haben, sie ums ander jahr
anhero zu bescheiden und zu examinieren, und
wurde alsdann der pfarrer befinden, das sie nicht
geschickter worden, oder aber, do sie nicht stets
in universitate weren, sondern sich anders wohin
begeben oder zu hause legen und aldo gassen-
treter sein wollten, so soll dem jenigen die bene-
fitia nicht gelassen, sondern dieselben andern
frommen knaben, wie obstehet, ad studia vor-
liehen werden.
Und nachdeme die vorsteher iren schreiber
einen winspel korns jerlichen vor seine muhe und
fleiss vorsprochen, lassen es die visitatores, das
ihme derselbe also folgen solle, dabei pleiben
und der kastenschreiber der register, wie anhero
geschehen, vleissig warten.
 
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