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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0273

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Visitations-Abschied für Perleberg von 1581.

253

Dem kastendiener aber mogen sie auch mit
sechs gulden und zwein scheffel korns lohnen,
auch ihme ein gulden vor die calcanterei vor-
reichen.
Die vorsteher des hospitals zum heiligen geist
alhie seind mit irer rechnung auch wolbestanden,
darum wollen die visitatores nicht zweifeln, sie
werden als frome christen irem amte ferner
fleissig nachsehen und der armen bestes wissen
und fordern.
Auf das sich aber die vorsteher die muhe
alleine nicht zu beschweren, soll der elteste von
den vorstehern des gemeinen kastens und hospi-
tals, so am lengsten dabei gewesen, alwege ums
dritte jahr abgesatzt, und ein neuer an seiner
stadt vorordent werden.
Und wiewol es den vorstehern beschwerlich,
das sie solche muhe vorgeblich auf sich laden,
und dagegen das ihre vorseumen sollen, so
zweifeln doch die visitatores nicht, sie werden
als christen sich solch nicht eussern, sondern zu
beforderung gotts worts, das nicht beschweren,
und das lohn von dem almechtigen, der ein vor-
gelter alles guten ist, gewarten.
Als dan den visitatores auch furkommen,
das etliche leute in erlegung der zinse seumig,
und dieselben dermassen aufwickeln lassen, sich
auch mit andern schulden also beladen, das sie
wider heuptsumma noch zinse ablegen konnen,
so thun demnach die visitatores kraft ires haben-
den bevehlichs, dem erbaren rath und gerichte
alhie auf legen, das sie neben den vorstehern des
hospitals und gemeinen kastens sollen gute achtung
geben, das die hauptsummen nicht vorkommen,
und das die kasten und hospitale in allen be-
zahlungen den andern gleubigern vorgezogen
werden, auch da jemands mit bezahlung der zinse
oder ablegung der heuptsummen seumig befunden
wurde, so sollen sie ex offitio und ohne einige
gerichtskosten stracks vorhelfen, in ansehung, das
es zu forderung gotts worts und zu erhaltung der
armen geschicht.
Do auch eine kirche, Sanct Nicolauskirche
genant, mit einem feinen thurme und zierlichen
spitzen alhie gelegen, welche wegen des kastens un-
vormugen mit tache noch sonst nicht zu erhalten,
und die visitatores in beschehener besichtigung
40. Visitations-Abschied für Perleberg.
[Aus Consist.-Archiv Berlin, Sup. Perleberg, Spec. K, Nr
Der Abschied beginnt mit der Visitations-
Credenz.
Im Abschnitt „Von der collation der
pfarrer“ spricht der Kurfürst das Patronat wieder
dem Domkapitel zu Havelberg zu. Der Rath hat

befunden, das derselbe thurm ein zier und der
stadt notturft ist, das man denselben nicht vor-
fallen lasse, so haben demnach die visitatores mit
rathe des raths und vorsteher alhie vor bequeme
geacht, das in derselbigen kirchen, so doch
nirgends zugebraucht oder nutze wirdet, etliche
gemach oder wohnunge zugerichtet, dieselben
alten ehrlichen leuten alwege auf ir erben vor-
kauft und gedachte thurm und kirche an dache
damit erhalten werden mochte.
Es haben auch die visitatores den gibel am
kloster besichtiget und befunden, dass er ganz
geferlich henget und etwan fallen und den armen
leuten schaden thun mochte; darum sehen die
visitatores vor rathsam an, das der rath mit hulfe
der gemeine denselben abnehmen und von dem
steine zu notturft der armen wider bauen und
bessern lassen.
Weil auch die visitatores bericht worden,
das in demselben kloster allerlei personen ohne
unterschied genommen werden, sonderlich aber
diejenigen, so noch arbeiten konnen und bei
denen eins theils unzucht zu vormuten; darum
ordenen die visitatores, das keine personen mehr
in selben kloster gestadtet werden solle, es ge-
schehe dan mit sonderlicher bewilligung des
pfarrers, auch ganzen sitzenden raths und vor-
stehern, und da albereit jemands darein genommen,
so vordechtig weren oder noch arbeiten und sein
brod vordienen konnte, der oder die sollen wider
daraus gethan werden.
Und was die andere furgetragene artickel, so
durch diesen abschied nicht erledigt sein mochte,
betrifft, dieselben sollen an hochgemelten unsern
gnedigsten herrn oder s. churf. g. geistliche con-
sistorium zu Cöln an der Spree gelangt und daher
erledigung derselben gesucht werden.
Und schliesslich do jemand unter den kirchen-
dienern hochgedachts unsers gnedigsten herrn
christliche kirchenordnung, desgleichen der vorigen
und jetzigen visitatorn abschiede nicht nachsetzen
und etwas eigens machen wurde, der oder die-
selben sollen ihres amtes entsatzt werden und
hiemit ihren abschied haben.
Actum Perleberg unter der herrn visitatorn
pitschaften dornstags nach Purificationis Marie
anno im achtundfünfzigsten.
Vom 20. Juni (Dienstags nach Viti) 1581.
. 3. Besiegeltes und unterschriebenes Original. Auszug.]
also bei Vakanz das Domkapitel anzugehen. Es
folgt die Einkommens-Regelung. Capläne werden
vom Pfarrer und Rath communicato consilio an-
genommen und entlassen.
Folgen die Einkünfte. Darunter:
 
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