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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0274

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254

Die Mark Brandenburg.

Von einer leichtpredigt, so von der canzel
geschicht, sollen der pfarrer und caplene, inhalts
der visitationsordenunge von den reichen ein
halben thaler und von dem gemeinen man vier
schillinge fordern, den armen aber sollen sie die
predigten um gotts willen vorgebens oder um die
alte gebuer, wie gewonlich, thuen.
Von solchen accidentien der leichpredigten
soll dem pfarrer die helfte, und die ander helfte
den beiden caplenen volgen, und zu besserer irer
underhaltunge gebrauchen.
Und sollen die funera dem pfarrer und
predigern dester zeitlicher angemeldet werden,
damit sie auf die leichpredigten studirn und also
fassen, das sie uber eine halbe stunde damit
nicht zubringen und die handwerker und andere
leute zu irer ungelegenheit disfals nicht auf halten
mogen.
Desgleichen sollen einem pfarrer, der alters
oder schwachheit halber sein amt nicht mehr
vorwalten konte und alhie in der stadt pleiben
wurde, 30 gulden und einem caplane 20 gulden
auf sein leben zu seiner unterhaltunge von des
pfarrers oder caplans einkommen jerlich folgen.
Als auch in unsers gnedigsten herrn visi-
tationordenunge der pfarrer und caplane witwen
dergestalt begnadet, das inen die besoldungen ein
halb jahr nach irer herrn absterben folgen und
dagegen der pfarrer und caplene indes das amt
an des verstorbenen stadt bestellen mussen, thuen
die visitatores solche verordenunge weiter be-
stettigen, da es alhie auch gehalten werden solle.
Der dritte caplan ehr Jacobus Ohnegott,
welcher die beiden dorfer Spiegelhegen und
Dupow curirt, sol hinfuro haben freie wohnunge,
und den dazu gelegenen garten ganz, doch soll
der organist den halben garten dis jahr noch ge-
brauchen , und die vorsteher ime dagegen zwei
andern garten einthuen, bis das ein gelegener garten
losstirbet, den sie ime alsdan einreumen sollen.
30 gulden an gelde und
1 winspel rogken aus dem gemeinen kasten.
Item aus beiden dorfern den vierzeiten
pfennig, aus jedem hause uf weinachten eine
wurst, und ostereier, davon bekomt der kuster
daselbst den dritten theil.
Und do auch nicht alleine in andern stedten,
flecken und dorfern die pfarrer und caplene, auch
die schulvorwanten, so sich im ehestande begeben,
aus der theilunge des gemeinen holzes nicht ge-
schlossen, sondern inen ire kaueln gleich andern
bürgern und einwohnern zugetheilet werden,
wollen sich die visitatores vorsehen und hoffen,
ein erbar rath und die gemeine werde ire kirchen
und schuldiener nicht ausschliessen.
Inmassen sei solchs, weil die holzunge ge-
meiner stadt ist, auch vorordent und furnemlich,

weil gott der almechtige wegen der diener seines
heiligen worts, die holzunge soviel mehr wachsen
lassen kenne.
So haben auch der pfarrer und caplene des
privilegy vor ire hauszinse frei zu brauen und
ire backorne ohne erlegunge des scheffel gelds
zu mahlen, wie andere pfarrer und geistlichen,
inhalts der visitationordenunge, zu geniessen, doch
das sie sich durch den missbrauch desselben nicht
vorlustig machen.
Vom kirchen-regiment.
Es soll sich der pfarrer nebst den caplenen
hochgedachts unsers gnedigsten herrn christlichen
kirchen und visitationordenunge in lehre, leben
und sitten, auch sonst in allen artickeln und
punkten genzlichen vorhalten, und ires amts im
predigen , taufen , beichtsitzen, sacramentreichen
und besuchung der armen und kranken getreulich
warten und in solcher ordenunge bei entsetzunge
ires amts, ohne s. churf. g. vorwissen nichts
endern noch abthuen, damit in s. churf. g. lande
kirchen ungleicheit moge vormieten und vorhuetet
werden.
So soll auch der pfarrer das amt in den
hohen festen, wie vor alters herbracht, der kirchen
zum zier selbst halten, auch beicht zu sitzen sich
nicht scheuen, zuvoraus, weil ime die schlüssel
vornemlich bevohlen, und derwegen neben den
caplenen im vormahnen der rohen gewissen und
trostunge der bloden erschrocken herzen getreue
und fleissig sein, auch solchswegen des beicht-
pfennigs nicht unterlassen, noch davon eilen oder
deshalb jemands heuchlen, «sondern gedenken, das
der sohn gotts zusehe, wie sie dis hohe amt, so
er selbst bevohlen, bestellen.
Sonderlich aber sollen sie sich inhalts unsers
gnedigsten herrn visitationordenunge befleissigen,
die scripta doctoris Lutheri fleissig zu lesen,
daraus etwas gewisses zu proponirn, die predigten
zu distribuiren und ein stucke nach dem andern
ordentlich und deutlich zu erkleren, auch im be-
schloss der predigten den inhalt derselben fein
kurz zu repetirn, dagegen aber sich der andern
vordechtigen alten und neuen scripta, daraus ire
predigten zu colligirn, mussig gehen, desgleichen
sich der leichtfertigen reden und historien, die
doch mehr ergern den bauen, ufm predigstul
eusseren und ire predigten also fassen, das sie
die in einer stunde endigen mogen.
Und will s. churf. g. berichtet sein, das
in derselben churfurstenthum die predigten auf
die festtage nicht alleine von den zuhorern vor-
seumet, sondern auch von dem ministerio eins
geringen behelfs halben, einstheils auf die sontage
vorlegt, und dagegen die herrliche trostliche
 
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