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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0282

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262

Die Mark Brandenburg.

43. Vom Magistrate bestätigter Vergleich derGeistlichen. Vom 25. April 1582.
[Aus dem St.-A. Berlin, Rep. 16, III, p. 4e, Bl. 48.]

Gemeine einrichtung zu kirchenämtern
an die gemeine.
Nach vorgehender unterredung und not-
wendiger erwägung der ursachen hat e. e. rath
neben uns den ministris dieser kirchen für nutz
und gut befunden, das wir uns etlicher gebräuche
halbe, so man in unseren kirchen furthin halten
wird, freundlich vereinigen und seind demnach
entschlossen fürs erste, dass damit die hochmess-
predigt zur Marien durch der andern kirchen
communion nicht gehindert werde, man in den
andern kirchen sobald auf gehaltener morgenpredigt
ohne verzug auch die communion furthin soll ver-
richten, damit, wer da will, jedermann nachmals
ungehindert auch zu S. Marien die predigt hören
könne.
Fürs andere ist für nutz und gut befunden,
das die gewonlichen betstunden morgens winter
und sommer zu funften gehalten werden und dass
die gewönlichen predigten, so man dienstags,
mittwochs, donnerstags und freitags in unsern
kirchen hält, den sommer über zu sechsen, den
winter aber zu sieben angehen sollen.
Zum dritten wird man hinfort zu S. Marien
die epistel den sonntag zu vesper predigen und
nach gehaltener vesperpredigt die kinder ein stuck
im catechismo aufsagen lassen.
Zum 4. wird man die taufe in allen kirchen
um 9 uhr und um drei nachmittags in puncto
halten und dazu mit dem glöcklein signiren, dar-
nach sich die pathen zu richten.
Zum 5. werden die kranken, so das abend-
mahl begehren, da sie noch zu wege und stege
gehen können , dieselbe in öffentlicher versamm-
lung nach gehaltener wochenpredigt entstanden
(sic, empfangen ?) die lagerhaftigen aber oder

kretteristen (sic!) sollen, da sie das abendmal zu
sich furdern müssen, solches den tag zuvor durch
den kuster anmelden und dann folgendes morgens
nach gehaltener lection sich berichten lassen, die
eusserste noth ist von dieser ordnung aus-
geschlossen.
Zum 6. wird man furthin die, so öffentlicher
laster, sonderlich ehebruchs, zauberei, hurerei,
von der obrigkeit uberfunden und durch sie zur
kirchenbusse geweiset, da sie das abendmal be-
gehren, solches dann mit öffentlicher absolution
mitteilen.
Zum 7. wird man die mägdleinschule in eine
ordnung richten, dass die jungen töchterlein in
öffentlicher zusammenkunft und in irer schulen in
mehr acht genommen werden.
Zum 8. werden die, so in den hospitalen und
elenden häuslein sein, durch die prediger jedes
orts furthin zu gewisser zeit gevisitirt und im
bekenntnis gottes gestärkt werden.
Zum 9. werden hinfurt zu jeglicher kirchen
gewisse totengräber geordnet werden, welche nach
gewisser mass die gräber zubereiten, kirchhöfe
und gebeinhäuser in acht zu nehmen wird auf-
erlegt werden.
Zum 10. werden folgende bücher der heiligen
ischrift über die gewönliche evangelien und episteln
in unseren kirchen gepredigt und erklärt werden,
nämlich zu S. Marien des dienstags die psalmen
Davidis, zu St. Niklas des mittwochs das erste
buch Moisis, zu St. Jacob des donnerstags die
episteln S. Pauli, wiederum zu S. Marien die evan-
gelisten des freitags.
Welches wir hiermit, darnach sich jedermann
zu richten habe, vermelden sollen. [Folgt eine
Ermahnung.]

44. Ermahnung zum Opfer für die Kirchendiener 15S2.
[Aus dem St.-A. Berlin, Rep. 16, III, p. 4e.]

Vermahnung die zu S. Sabinen, sich der
diener anzunehmen.
Ihr sold ist gering und fast gar nichts.
Weil es heute von altersher ein opfertag ist,
da man die liebe armuth bedenkt, auf dass sie
gott bitten um gnädige gewitter, zur fruchtbaren

ernt, wollet ihr auch in gebürlichkeit, damit itzt
sobalde unter dem gesange zum altar finden und
ein jeglicher nach dem er hat, nicht nach dem
er nicht hat, opfern.
Haec forma ut nomine Collegarum a Nicolao
Menio Magistratui proposita et approbata. 25. 4.
1582.
 
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