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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0295

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Visitations-Albschied der Altstadt Salzwedel von 1579.

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eusern, und ihre predigten also fassen, das sie die
in einer stunde endigen mögen. Und nach endunge
der predigten sollen sie, wie in andern städten
auch geschicht, das vaterunser öffentlich, das es
die zuhörer hören und mitbeten können, andächtig
sprechen , damit das grobe und junge volk desto
besser beten lerne, desgleichen soll sie ohne chor-
rocke auf den predigtstuel nicht treten, damit ein
unterscheidt unter den geistlichen und weltlichen
stande, wie hochgedachter unser gnedigster herre
ernstlich geboten, gehalten werden möge.
Es soll auch die elevation des hochwirdigen
sacraments nicht abgethan, sondern vormuge unsers
gnädigsten herrnkirchenordnunge pleiben. Auch
wan sie des amts halten, sollen sie neben den
andern communicanten das hochwirdige sacrament
empfangen und dadurch andern christliche an-
leitunge geben.
Und weil s. churf. g. berichtet sein, das in der-
selben churfürstenthum die predigten auf die festtage
nicht alleine von den zuhörern verseumet, sondern
auch von dem ministerio eines geringen behelfs
halben eines theils auf die sontage verleget und
dogegen die herrliche tröstliche sontags evangelia
unterlassen werden, item da gleich die hohe fest
gehalten, das dennoch die vesper predigten nach
pleiben, und aber solchs s. churf. g. also nicht
gelegen; darum verordenen die visitatores, das der
pfarherr und caplene allhie die festage, an den
tagen, daran sie gefallen, inhalts der kirchen
und visitationordenunge christlich und solemniter
halten und nicht nach ihren gefallen verschieben
oder verlegen, noch einige fest auslassen sollen,
ungeachtet, do die gleich auf die marktage ge-
fielen, dan es soll an den festagen keine pauren
etwas zu verkaufen gestattet noch einig mark ge-
halten werden, bis die predigt geschehen sei,
damit also gotts wort den markthendelen vor-
gezogen, und die evangelia, so beide nf die feste
und sontage von den alten aus sonderlichen christ-
lichen bedenken heilsam verordent, in den kirchen
pleiben und den armen gewissen zu troste ge-
trieben werden mögen.
Es soll auch auf den hohen festen die vesper
predigt gethan und nicht unterlassen werden.
Als auch die visitatores berichtet sein, das
sich hin und wieder in städten und dorfern
mannigfaltige laster in verachtung gottlichs worts
auch zu einführung unchristlicher exempel und
ergernussen begeben, darein ein theils prediger
ihres gefallens doch wider unsers gnedigsten herrn
visitation- und consistorialordenunge zu procediren
sich unterstehen, und gerne den bahn wieder an-
richten und also einen fuess auf den predigtstuel
und den andern aufm rathause haben wolten; weil
aber der bahn von den stenden der Augspurgischen
confession sowoll als von unsern gn. h. aus christ-

lichen bedenken und beweglichen ursachen abgethan
und dogegen die geistliche consistoria aufgerichtet
sein, seiner churf. gnaden auch eines jeden widder-
wertige einführung in s. churf. g. landen keineswegs
leidlich: als soll es damit, inhalts berürter se.
churfürstl. gnaden visitations- und consistorial-
ordenunge wie folget gehalten werden. Nemlich,
das die prediger alle sunde und laster von der
canzel durch gottswort und bevelich ingemeine
strafen und die leute zu hörung göttlichs worts
und brauchung der hochwirdigen sacrament treu-
lich anhalten und disfals gotts gerechten zorn
vormelden sollen: mit bedrauung, wo sich jemand
daruber der predigten und gebrauchs des hoch-
wirdigen sacraments ein jahr oder etliche ent-
halten in unzucht, fulsaufen, spielen, wuchern,
schweren, fluchen und andern gotteslesterungen
und rohen leben fortfahren und bei zeiten nicht
zur buse schreiten wurden, dass der oder die-
selben zu gevatterschaften und andere christlichen
versamlungen und hendelen nicht sollen zugelassen,
vielweniger da sie verstürben auf die kirchhöfe als
christen zur erden bestetiget, sondern ohne einige
christliche verordnete gesänge, als die unvernunftigen
thiere anderswohin sollen begraben werden; solche
vermahnung soll auch von ihnen, da es die noth
erfordert, privatim in der gute mit fleisse etliche-
mal beschehen. Und do sie durch solch
schrecken oder gutlich vermahnen sich auch nicht
wolten aus dem unbusfertigen leben begeben,
sollen die pfarrer oder caplene dieselben selbst
nicht ausschliesen, sondern solchs zum überfluss
an das consistorium zu Coln an der Sprewe, weil
der verordente advocat in solchen und dergleichen
sachen wieder die verbrecher mit processen ge-
bürlichen zu verfahren befehl hat, gelangen.
Do aber die unbussfertigen darüber in unerledigten
sachen verstürben, dieselben auf die kirchof nicht
begraben lassen, sonst sollen die hochwirdige
sacrament niemands geweigert werden ; den weme
gotts wort und christlichen vermahnungen nicht
zur besserung reizen, deme wird die ausschliesung
viel weiniger dazu bewegen, alleine das man das
sacrament unwirdig zu empfahen dadurch ver-
ursachen würde. — Die andern laster als todt-
schlege, ehebruch und zauberei seind dem brachio
seculari und weltlichen obrigkeit unterworfen, da-
hin dieselben auch vermuge der recht geboren
und inhalts der visitationordnunge, auch des
vorigen anno 1541 allhie gegebenen abschieds zu
gebuhrlicher straf zu verweisen. -— Wie den auch
unser gnedigster herr in nehister huldigung dem
ehrbarn rath ihre statuta und policeiordnunge von
neuem confirmirt und bestetigt, das solche und
dergleiche hendel ihnen zu erledigen gebüren
und sich die ministri verbi derselben billig eusern
und in weltliche hendel nicht mischen, sondern
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